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Als Nothilfe bezeichnet man:

  • die zu Gunsten eines Dritten ausgeübte Notwehr, also die fremdnützige Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs auf ein dem Dritten zuzurechnendes Rechtsgut. Die Nothilfe steht der Notwehr rechtlich gleich, so dass eine in Nothilfe vorgenommene Handlung weder strafrechtlich noch zivilrechtlich rechtswidrig ist.

Allgemeine Strafrechtslehre

 

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