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Der Nationale Normenkontrollrat ist ein (zu errichtendes) Gremium zum Bürokratieabbau.

Er soll dazu beitragen, "die durch Gesetze verursachten Bürokratiekosten durch Anwendung, Beobachtung und Fortentwicklung einer standardisierten Bürokratiekostenmessung auf Grundlage des Standardkosten-Modells zu reduzieren" (Gesetzestext).

Entstehung


Im Koalitionsvertrag der Großen Koalition wurde 2005 zwischen CDU, CSU und SPD die Einrichtung eines Normenkontrollrates vereinbart. Dies wurde am 01.06.2006 mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Einrichtung eines Nationalen Normenkontrollrates umgesetzt.

Vorbild ist die vergleichbare Einrichtung in den Niederlanden die dort die Rolle eines unabhängigen und neutralen Methodenwächters der Bürokratiekostenmessung wahrnimmt.

Nach Darstellung der Koalition wurde in den Niederlanden ermittelt, dass staatlich verordnete Informationspflichten 3,6 Prozent des Bruttoinlandsprodukts verschlingen. Zugleich hätten sich die Niederländer vorgenommen, diese Kosten in vier Jahren um ein Viertel zu senken. Würde man dieses Ziel auf Deutschland übertragen, käme man auf ein Einsparvolumen von etwa 20 Milliarden Euro.

Organisation und Arbeitsweise


Der Normenkontrollrat besteht aus acht ehrenamtlichen Mitgliedern, die von der Bundesregierung vorgeschlagen werden. Die Amtszeit beträgt fünf Jahren. Eine erneute Berufung ist zulässig. Die Mitglieder dürfen nicht bei öffentlichen Verwaltungen arbeiten oder Abgeordnete sein.

Zur operativen Erfüllung der Aufgaben wird ein Sekretariat des Normenkontrollrates beim Bundeskanzleramt eingerichtet.

Aufgaben und Kompetenzen


Der Normenkontrollrat kann die die Einhaltung der Grundsätze der Standardisierten Bürokratiekostenmessung überprüfen:

  1. Entwürfe für neue Bundesgesetze,
  2. bei Entwürfen von Änderungsgesetzen auch die Stamm- gesetze,
  3. die Entwürfe nachfolgender nachrangiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
  4. Vorarbeiten zu Rechtsakten (Rahmenbeschlüssen, Be- schlüssen, Übereinkommen und den diesbezüglichen Durchführungsmaßnahmen) der Europäischen Union und zu Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen der Europäischen Gemeinschaft,
  5. bei der Umsetzung von EU-Recht die betroffenen Geset- ze und nachrangigen Rechts- und Verwaltungsvorschrif- ten,
  6. bestehende Bundesgesetze und auf ihnen beruhende Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

Kompetenzen, auch Landesrecht zu überprüfen, bestehen nicht.

Er kann hierzu

  • eigene Anhörungen durchzuführen,
  • Gutachten in Auftrag zu geben,
  • der Bundesregierung Sonderberichte vorzulegen.
  • und Amtshilfe von Behörden des Bundes und den Länder fordern

Bericht über Bürokratiekosten


Die Bundesregierung erstattet dem Bundestag jährlich einen Bericht über die Erfahrungen mit der angewandten Methodik zur standardisierten Bürokratiekostenmessung sowie den Stand des Bürokratiekostenabbaus in den einzelnen Ministerien und die aktuelle Prognose, ob die von der Bundesregierung in einem Beschluss festgelegten Ziele der Bürokratiekostenmessung innerhalb des angegebenen Zeitraums erreicht werden.

Bürokratiekostenmessung mit dem Standardkosten-Modell


Die Bürokratiekosten, die der Normenkontrollrat messen und begrenzen soll sind eng definiert. Betrachtet werden ausschließlich Informationspflichten (z.B. Daten oder Statistiken für Behörden zu beschaffen, verfügbar zu halten oder zu übermitteln) von Bürgern und Unternehmen, die auf Grund von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Satzungen oder Verwaltungsvorschriften bestehen.

Nicht betrachtet werden alle andere durch Bürokratie entstehende Kosten (z.B. Buchführungspflichten, oder Dokumentationspflichten im Rahmen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes).

Die Bürokratiekosten sollen mit dem Standardkosten-Modell (SKM) gemessen werden.

Weblinks


Gesetzesentwurf

Politische Strategie | Öffentliche Verwaltung (Deutschland) | Behörde (Deutschland)

 

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