Als Normenkontrolle wird die Überprüfung von Rechtsvorschriften (Normen), in der Regel Gesetze, Verordnungen, Satzungen u.a., mit dem höherrangigen Recht bzw. der Verfassung durch ein Gericht oder eine Behörde bezeichnet.
Die Normenkontrolle von Gesetzen ist insbesondere der Verfassungsgerichtsbarkeit vorbehalten. Sie überprüft mit den Verfahren der abstrakten oder der konkreten Normenkontrolle das Gesetz auf die Verfassungsmäßigkeit.
Bei der konkreten Normenkontrolle legt ein erkennendes Gericht, das aufgrund eines zu entscheidenden Falles eine Unvereinbarkeit von nachkonstitutionellem Recht (also Recht, das nach dem 23. Mai 1949 in Kraft getreten ist) mit der Verfassung vermutet, einen Vorlagebeschluss dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG in Verbindung mit § 13 Nr. 11 BVerfGG vor.
Nach beiden Verfahren wird, sofern der Antrag zulässig ist, das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsnorm prüfen.
Auch die Landesverfassungen der deutschen Bundesländer sehen Normenkontrollverfahren vor.
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