| Noni | ||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| : | Dreifurchenpollen-Zweikeimblättrige (Rosopsida) |
| : | Asternähnliche (Rosidae) |
| : | Enzianartige (Gentianales) |
| : | Rötegewächse (Rubiceae) |
| : | Morinda |
| : | Noni-Baum |
Die Noni-Frucht ist etwa hühnereigroß. Der Geschmack der reifen Früchte ist unangenehm und wird angegeben als faulig oder nach ranzigem Käse.
Noni wird auf dem Markt hauptsächlich als Fruchtsaftgetränk (Nonisaft) angeboten. Der Marktführer bei Noniprodukten ist Tahitian NONI International mit Sitz in Provo (Utah), der den Vertrieb per Netzwerk-Marketing betreibt. Als Argument für den Konsum von Nonisaft werden die angeblich in vielerlei Hinsicht gesundheitsfördernden Eigenschaften aufgeführt, die allerdings nicht bewiesen und stark umstritten sind.
Noni-Produkte gelten als neuartige Lebensmittel, die nach der Novel Food-Verordnung eine Zulassung benötigen. Danach müssen die Hersteller oder Anbieter nachweisen, dass von einem neu auf dem Europäischen Markt angebotenen Lebensmittel keine gesundheitlichen Gefahren für die Konsumenten ausgehen. Im Jahr 2001 sprach das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zunächst ein Verbot für Nonisaft aus. Im Jahr 2003 gestattete die Europäische Kommission schließlich das Inverkehrbringen von Noni-Saft (Saft aus der Frucht der Spezies Morinda citrifolia L.). Bedingung für den Saftvertrieb war u.a. die Pasteurisierung. Auf dem Etikett des Erzeugnisses selbst oder im Zutatenverzeichnis der Fruchtsaftgetränke, die das Erzeugnis enthalten, muss gemäß der Richtlinie 2000/13/EG die Bezeichnung "Noni-Saft" oder "Morinda citrifolia-Saft" erscheinen.
Auch nach der Zulassung des Nonisaftes Tahitian Noni als Lebensmittel („Novel Food“) ist die Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen zur Heilung und Linderung von Krankheiten nach dem Lebensmittelrecht weiterhin verboten. Zudem gilt diese Zulassung lediglich für die darin angeführten Produkte des Antragstellers. Weitere Produkte (auch Noni-Saft anderer Hersteller) müssen neuerlich zur Genehmigung eingereicht werden. Eine Liste der in der EU zugelassenen Noni-Saft Produkte ist ständig aktualisiert auf der Website der Kommission * veröffentlicht.
Die Zulassung von Noni-Saft als Novel-Food gilt auch nicht für andere Erzeugnisse aus Noni, wie z.B. Extrakte aus Noni-Früchten, sowie Noni-Blätter, Noni-Tees oder Noni-Kapseln. Der Verkauf solcher Produkte auf dem europäischen Markt ist daher weiterhin verboten.
Dem Saft werden von seinen Befürwortern allerlei gesundheitsfördernde und heilende Wirkungen nachgesagt, angeblich soll dafür ein Wirkstoff namens Xeronin verantwortlich sein, der jedoch in der medizinischen und pharmazeutischen Fachliteratur völlig unbekannt ist. Das Einsatzspektrum des Saftes reiche von Krebs, Diabetes, Arthritis bis zu Übergewicht und Depressionen. Grundlage der Wirkung sei eine Harmonisierung der aus der traditionellen chinesischen Medizin bekannten Meridianenergien.
Tatsächlich gibt es zu den angepriesenen Wirkungen keinerlei wissenschaftlich gesicherte Belege. Für die Anwendung zur Behandlung von Krankheiten mit Noni-Produkten ist eine Zulassung als Arzneimittel gesetzlich vorgeschrieben, welche innerhalb der Europäischen Union für keine einzige der angeblichen Wirkungen existiert.
Die US Aufsichtsbehörde für Lebensmittel- und Arzneimittelsicherheit FDA hat bereits mehrfach Warnschreiben [http://www.fda.gov/foi/warning_letters/g4686d.pdf, an Firmen verschickt, die mit medizinischer oder gesundheitsfördernder Wirkung von Noni-Produkten werben. Dies ist in den USA unzulässig.
Das österreichische Testmagazin „Konsument“ berichtete 2005 über drei Fälle schwerer Leberentzündung nach der Einnahme von Noni-Saft. Diesem Bericht wurde seitens der Herstellerfirma widersprochen, die diverse Gründe aufführte, warum der Noni-Saft nicht verantwortlich für die Leberschäden gewesen sei.
Ergänzend zu der bereits im Jahr 2003 veröffentlichten Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das EU Scientific Committee on Foods (SCF) hat die AGES (Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit) inzwischen einen eigenen Untersuchungsbericht zu dem aktuellen Fall in Österreich veröffentlicht, in dem ein Zusammenhang zwischen dem Konsum von Tahitian NoniJuice und Lebertoxizität verneint wird. [http://www13.ages.at/servlet/sls/Tornado/web/ages/content/298140DA45815663C125704400438709
In zwei wissenschaftlichen Publikationen aus dem Jahr 2005 werden drei Fälle von akuter Leberentzündung (Hepatitis) beschrieben, bei denen ein Zusammenhang mit dem Verzehr von Noni-Säften bestehen könnte. Daher hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein Prüfverfahren eingeleitet, ob aufgrund der aufgetretenen Fälle eine Neubewertung hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit erforderlich ist.
Nach diesen Berichten hat die französische Lebensmittelbehörde AFSSA im Oktober 2005 eine Warnung an Konsumenten veröffentlicht *, nicht mehr als 30ml Noni-Saft pro Tag einzunehmen.
In Deutschland prüft das Bundesinstitut für Risikobewertung seit Anfang 2006 einen Fall von Leberentzündung nach Verzehr von Noni-Saft und holt weitere Informationen zur Bewertung dieses Falles ein. *
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