Der Begriff Niedriglohn-Job geht auf die Neuregelung zu den geringfügigen Beschäftigungen ab 1. April 2003 zurück, dessen Rechtsgrundlage die "Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" vom 1. Januar 2003 sind. Die Neuregelung ist Bestandteil des Hartz-Konzeptes zur Reformierung des Arbeitsmarkts.
Ziele
Die Ziele sind,
- im Niedriglohnbereich die Sozialversicherungsbeiträge zu senken, um geringfügige Beschäftigung attraktiv zu machen,
- jede Art von legaler Beschäftigung sozial abzusichern (insbesondere Krankenversicherungsschutz; Entschärfung der Problematik des "working poor"),
- den Anreiz zur Aufnahme einer Beschäftigung zu erhöhen und damit verstärkt Arbeitslose durch Aufnahme einer Beschäftigung wieder dem Arbeitsmarkt zuzuführen,
- den Sozialversicherungen weitere Beitragsquellen zu ihrer finanziellen Stabilisierung (siehe auch Rentenproblematik) zu erschließen.
Lohnnebenkosten Minijob-Midijob-reguläre Beschäftigung.png
Ausgangspunkt war, dass es bis zum Inkrafttreten des Gesetzes keine Zwischenstufen zwischen niedriger, sozialabgabenfreier Beschäftigung und besser bezahlter, sozialabgabenpflichtiger Beschäftigung gab. Die Folge war, dass bei einem Wechsel in besser bezahlte Arbeit die Abgaben für die Sozialversicherung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer von 0 % auf ca. 21,5 % des Bruttoverdienstes hochschnellten.
Dies führte zur Entwicklung des Niedriglohn-Konzepts mit einer Gleitzone (Midi-Job) zwischen 400,01 und 800 Euro (mtl.) *, innerhalb der sich der Sozialversicherungsbeitrag des Arbeitnehmers relativ zum steigenden Bruttoverdienst von 4 % auf 21,5 % erhöht (siehe auch Grafik). Der Arbeitgeberbeitrag bleibt unverändert.
Berechnung der Sozialabgaben
Pauschal für alle Sozialversicherungssysteme
DBSV = Durchschnittlicher Gesamtbeitragssatz zu den Sozialversicherungssystemen.
Wert 2003 = 41,7 %
Wert 2004 = 42,0 %
Wert 2005 = 42,0 %
- Schritt 1: F = 25 % / DBSV (auf vier Stellen gerundet, z.B. 2005: F = 25 % / 42 % = 0,5952)
- Schritt 2: Bemessungsentgelt = F x 400 + (2-F) x (AE-400) mit AE = Arbeitnehmereinkommen
- Schritt 3: Gesamtbeitrag = Bemessungsentgelt x DBSV
- Schritt 4: Arbeitgeberanteil = DBSV/2 x AE
- Schritt 5: Arbeitnehmeranteil = Gesamtbeitrag - Arbeitgeberanteil
Spezifisch für das jeweilige Versicherungssystem
Da die Arbeitnehmer bei verschiedenen Krankenkassen oder privat krankenversichert sind und somit die Beitragssätze und damit der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz (Summe aus Beitragssätzen zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) unterschiedlich sind, muss der Arbeitnehmeranteil für die einzelnen Versicherungszweige meist getrennt ermittelt werden. Dazu führt man die o. g. Rechnung durch, verwendet aber ab Schritt 3 statt den DBSV den jeweils individuellen Beitragssatz des Versicherungszweigs. Also z. B. statt DBSV einen KV-Beitragssatz von 14,1 % (oder anderer Wert) einsetzen.
Einheitliche Beitragssätze 2004:
GRV: 19,5 %,
ALV: 6,5 %,
PV: 1,7 %
Gesetzliche Grundlagen
- Par. 20, SGB IV, *: Definition der Gleitzone (Midi-Job), z.Zt. für Einkommen zwischen 400-800 EUR.
Die Berechnungsvorschrift ist unter dem jeweiligen Versicherungssystem notiert, im Fall der GRV z. B. unter Par. 163, Abs. 10, SGB VI, *
Siehe auch: Studentenjob, Minijob, 1-Euro-Job, Prekarisierung, Geringfügige Beschäftigung
weitere Bezeichnungen: Midijob
Weblinks
Arbeitsmarkt | Sozialstaat