Der Jahresabschluss (Bilanz) eines Unternehmens muss stets nach dem Grundsatz der Vorsicht durchgeführt werden § 252 HGB *. Ein solcher Grundsatz ist das Niederstwertprinzip:
Der Unternehmer soll im Zweifel sein Vermögen eher zu niedrig als zu hoch ansetzen, um z.B. die Ausschüttung von Scheingewinnen zu verhindern.
Vermögensgegenstände dürfen höchstens mit den Anschaffungskosten, vermindert durch Abschreibungen ausgewiesen werden. Die Anschaffungskosten sind somit die Höchstgrenze für die Bewertung (Bewertungsobergrenze).
Beim Anlage-/Umlaufvermögen ist stets der niederste Wert anzusetzen.
Anschaffungskosten - Abschreibungen - (evtl.) außerplanmäßige Abschreibungen = Wertansatz zum nächsten Geschäftsjahr
Dies bedeutet, falls aus wirtschaftlichen Gründen eine zusätzliche Wertminderung des Anlagevermögens eintritt und dem Anlagegut ein niedrigerer Wert als die fortgeführten Anschaffungskosten beizumessen ist, müssen/dürfen außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden.
Als Ausnahme besteht für Kapitalgesellschaften nach HGB ein Wertaufholungsgebot, wenn der ursprüngliche Grund der Abschreibung auf den niedrigeren Wert in einem späteren Geschäftsjahr nicht mehr gegeben ist.
Vermögensgegenstände, für die mehrere Wertansätze in Frage kommen, sind mit dem niedrigsten Wert zu bilanzieren, um eine verlustfreie Bewertung zu erreichen. Das Niederstwertprinzip lässt sich nach der gesetzlichen Ausgestaltung im Handelsgesetzbuch in drei Bereiche einteilen:
Außerdem darf abgeschrieben werden, wenn dies notwendig ist, um zu verhindern, dass in Zukunft der Bewertungsansatz des Vermögenswerts aufgrund von Wertschwankungen geändert werden muss.
Bei vorübergehenden Wertminderungen im Anlagevermögen steht es dem Unternehmen frei, eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen. -> Abschreibungswahlrecht, Bewertungswahlrecht nach §253, Abs. 2,3 HGB
Kapitalgesellschaften haben dieses Recht nur für die Bewertung von Finanzanlagen, für alle anderen Werte des Anlagevermögens dürfen bei vorübergehender Wertminderung keine Abschreibungen vorgenommen werden.
In Österreich:
Für das Anlagevermögen gilt das "gemilderte Niederstwertprinzip". Nur vorübergehende Wertminderungen müssen nicht zwangsläufig zu einer Wertberichtigung führen.
Gemäß den Einkommensteuerrichtlinien gibt es das so genannte "gemilderte Niederstwertprinzip". Für das Finanzanlagevermögen darf ein niedrigerer Teilwert auch dann gewählt werden, wenn die Wertminderung voraussichtlich nur vorübergehend ist.
Als erweitertes Niederstwertprinzip wird die Vorschrift verstanden, wonach im Umlaufvermögen Abschreibungen wegen zukünftiger Wertschwankungen erfolgen können.
Die aus dem Niederstwertprinzip resultierenden Wertberichtigungen sind teilweise auch steuerwirksam. Dies kann aufgrund der wechselnden Rechtslage aber hier nicht ausführlich dargestellt werden.
Siehe auch: Wertberichtigung, Abschreibung, Pauschalwertberichtigung, Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
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"Niederstwertprinzip".
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