Der Begriff Naturrecht oder überpositives Recht ist eine rechtsphilosophische Bezeichnung für das Recht, das dem durch Soziale Normen geregelten gesetzten oder positiven Recht vorhergeht und übergeordnet ist. Die Naturrechtslehre steht im Gegensatz zum Rechtspositivismus.
In vielen positivrechtlichen Regelungen finden sich Normen des Naturrechtes, die entweder zur größeren Sicherheit einfach wiedergegeben sind oder auf eine konkrete Situation detailliert angewendet werden.
Dem Begriff des Naturrechts kann die Überzeugung zugrunde liegen, dass jeder Mensch „von Natur aus“ (also nicht durch Konvention) mit unveräußerlichen Rechten ausgestattet sei – unabhängig von Geschlecht, Alter, Ort, Staatszugehörigkeit oder der Zeit und der Staatsform, in der er lebt. Dazu gehören das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit oder das Recht auf persönliche Freiheit. Die Naturrechte werden demnach als vor- und überstaatliche „ewige“ Rechte angesehen.
Daneben gibt es eine Auffassung von Naturrecht als „Recht des Stärkeren“. Unter der Voraussetzung der Gemeinnützigkeit bedeutete dies, dass gleiche Rechte den Sieg der besseren Leistung über angestammte Berechtigungen ermöglichen sollten. In Sozialdarwinismus und Faschismus hat sich daraus allerdings ein paradoxes „angestammtes Recht der besseren Leistung“ ergeben.
Die Idee der Naturrechte (beide Ausprägungen) reicht bis in die griechische Antike zurück und gewann im Zeitalter der Aufklärung (17. bis 18. Jahrhundert) politische Bedeutung. Sie befand sich in Opposition zum christlich-mittelalterlichen Verständnis der Gnade: dass Eigenschaften wie Leben oder Freiheit durch gnädige Autoritäten wie Gott oder den Fürsten persönlich und willkürlich verliehen seien, ohne dass ein Recht darauf bestehe.
Im katholischen Kirchenrecht, das die europäische Geschichte geprägt hat, unterscheidet sich das ius divinum naturale vom ius divinum positivum dadurch, dass es nicht aufgezeichnet ist. Es wird als aktive autoritäre Handlung statt als passiver, interpretierbarer Buchstabe dargestellt. Damit wird die Überlegenheit der konkreten und spurlosen Anweisung über die Schrift betont.
Trotz der Möglichkeit, als Quelle des Naturrechts sowohl Gott als auch den Menschen anzusetzen, kann es nicht im Sinne der modernen Naturwissenschaft verworfen werden, sondern bildet einen Hauptgegenstand der Moral- und Rechtsphilosophie. Nach Johannes Messner besteht das für das Naturrecht als Hauptbasis angesehene (spezifisch menschliche) Naturgesetz "nicht in einem unveränderlich für alle Zeiten gleichen Moralkodex, vielmehr in den das vollmenschliche Sein bedingenden und den Menschen verpflichtenden Grundwerten oder Grundprinzipien, die nur in ihrem allgemeinen Gehalt unveränderlich und nur insoweit absolute Geltung besitzen, als sie dem unveränderlichen und selbst einen absoluten Wert darstellenden Grundwesen der Personnatur des Menschen entsprechen."
Die Problematiken beider Konzeptionen liegen auf der Hand: Durch die Annahme eines überpositiven Rechts werden elementare moralische Grundsätze, seien diese ethisch oder religiös motiviert, dem Zugriff der positiven Gesetzgebung entzogen, was diese Grundsätze einerseits stärkt, andererseits sie aber nur in dem Maße verwirklichen lässt, wie über deren Bestand ein möglichst breiter Konsens herrscht.
Das Naturrecht (als Idee der unveräußerlichen Rechte) bildet eine wesentliche Argumentationsgrundlage bestimmter Rechtsgebiete wie denen der Menschenrechte oder des Völkerrechts. Das Naturrecht ist dann jener Teil des menschlichen Naturgesetzes, der sich auf das gemeinschaftliche Leben bezieht, denn erst wo Gemeinschaft, dort auch Recht, weshalb Johannes Messner so definiert: "Naturrecht ist Existenzordnung, Grundordnung des Existierens des Menschen als Mensch, im wahrsten und vollsten Sinn von 'Existieren', die Ordnung, deren Forderungen ihm mit diesem Existieren in ihrem bestimmten Inhalt bewusst werden gemäß dem Prinzip, daß alle Erkenntnis durch die Erfahrung bedingt ist, auch die der Prinzipien der Rechtsvernunft als Teil der praktischen Vernunft. So erfaßt, werden diese Forderungen von der voll entfalteten Vernunft in ihrer allgemeinen in sich gewissen Wahrheit und in ihrer allgemeinen verpflichtenden Geltung eingesehen."
Ein Beispiel für überpositives Recht stellt nach herrschendem Rechtsverständnis die Würde des Menschen dar. Das deutsche Grundgesetz garantiert diese zwar in Art. 1 GG, doch wird ihre Unantastbarkeit hier nur als Prinzip des Rechts dargestellt; folgen soll sie vielmehr als allgemein gültiger Rechtssatz aus vorgelagerten ethischen oder religiösen Anschauungen, die für alle menschlichen Gesellschaften gelten sollen. Eine Konsequenz dieser Auffassung ist, dass die Menschenwürde nicht nur unantastbar, sondern insbesondere auch unverzichtbar sein soll. Der Rechtsträger kann also nicht wirksam in ihre Verletzung einwilligen. Darüber hinaus führt der Gedanke, die Menschenwürde sei durch überpositives Recht vorgegeben, auch dazu, dass auch außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes ein Eingriff in die Menschenwürde eines Individuums keinen Gehorsam erwarten dürfe. Der Eingriff verstoße gegen das gerade von keinem Rechtsetzungsakt geschaffene, sondern aus sich heraus geltende überpositive Recht.
Des Weiteren ist von überpositivem Recht immer dann auszugehen, wenn von "Sitten" die Rede ist, so zum Beispiel in GG, BGB, BGB oder BGB.
In die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes floss das Naturrecht immer wieder auf dem Wege der Radbruch'schen Formel ein, die unter bestimmten Umständen dem Naturrecht Vorrang vor dem positiven Recht gewährt.
Eine erste einflussreiche Synthese der beiden Ursprünge versuchte Thomas von Aquin. In der scholastischen Moraltheologie und im Zeitalter der Aufklärung erlangten Naturrechtslehren erneut Bedeutung. Besonders einflussreich in der Ausformung eines liberal bestimmten Naturrechtsgedanken waren hier Hugo Grotius mit seinem Werk „De iure belli ac pacis“ („Über das Recht in Krieg und Frieden“) sowie mit seinem Privatrechtslehrbuch „Einführung in die holländische Rechtsgelehrsamkeit“, Samuel von Pufendorf mit „De iure naturae et gentium“ („Über das Natur- und Völkerrecht“) und besonders John Locke. Auf Locke bezogen sich maßgeblich die US-amerikanischen Gründerväter und insbesondere Thomas Jefferson bei der Begründung der US-amerikanischen Unabhängigkeitserklärung.
Am Problem des Naturrechts wird die Überschneidung von Rechtswissenschaft und Philosophie bzw. Theologie immer wieder deutlich. Damit ist das Naturrecht nicht nur ein wesentliches Teilgebiet der Rechtsphilosophie, sondern auch der Rechtswissenschaft als solcher, ob sie sich nun auf weltliches oder kirchliches Recht spezialisiert.
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