Das Naturdenkmal ist ein unter Naturschutz stehendes Landschaftselement.
Dabei handelt es sich entweder um ein Einzelobjekt oder aber es ist von geringer Flächengröße bis 5 Hektar als Flächennaturdenkmal und als solches klar von seiner Umgebung abgegrenzt.
Das Naturdenkmal – ein Begriff, den Alexander von Humboldt 1819 erstmals in den Sprachgebrauch einführte – wird oft als Naturschöpfung bezeichnet, kann jedoch gleichzeitig Zeuge der historischen Kulturlandschaft sein (z.B. markante Einzelbäume oder Aufschlüsse mit besonderen geologischen Bildungen).
Der gesetzliche Schutz begründet sich durch die Seltenheit, Eigenart oder Schönheit des Naturdenkmals sowie seinen Wert für Wissenschaft, Heimatkunde und Naturverständnis und umfasst ein absolutes Veränderungsverbot.
In Deutschland ist dies in §28 des Bundesnaturschutzgesetzes und in den Länder-Naturschutzgesetzen verankert.
In der Schweiz ist das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) maßgebend und die Schutzobjekte sind im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) aufgeführt.
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