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Nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ist in Deutschland das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen als Nachlassgericht zuständig, die im FGG vorgesehenen Entscheidungen zu treffen (§§ 72 ff. FGG). Abweichend davon sieht das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit in Baden-Württemberg vor, dass dort die staatlichen Notariate als Nachlassgerichte tätig sind.

Die wichtigste Zuständigkeit des Nachlassgerichts ist die Erteilung des Erbscheins, wie sie in §§ 2353 ff. BGB vorgesehen ist. Aber auch die Verwahrung und Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen, die Entgegennahme von Erbausschlagungserklärungen, die Bestellung eines Nachlasspflegers sowie die Ernennung und Entlassung eines Testamentsvollstreckers gehören zu den Aufgaben des Nachlassgerichts.

Entscheidungen des Nachlassgerichts können mit der Beschwerde angefochten werden, über die in allen Bundesländern eine Zivilkammer des Landgerichts entscheidet.

Erbrecht | Freiwillige Gerichtsbarkeit | Gerichtsverfassungsrecht

 

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