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Das Nachbarrecht ist Teil des zivilrechtlichen Sachenrechts. Es besteht aus allen Rechtsnormen, die das grundsätzliche Recht des Eigentümers, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und jeden Dritten von jeder Einwirkung auszuschließen, mit Rücksicht auf die benachbarte Lage von Grundstücken und die deshalb unvermeidlichen wechselseitigen Beeinträchtigungen einschränkt.

Deutschland


In Deutschland ist das Nachbarrecht bundesrechtlich in den §§ 903 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Im einzelnen geht es um folgende Regelungen:

Aufgrund der beim Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 1. Januar 1900 in Art. 124 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) vorgesehenen Ausnahmeregelungen blieben die landesgesetzlichen Vorschriften, die das Eigentum an Grundstücken zugunsten der Nachbarn nach anderen als den im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschränkungen unterwerfen, unberührt. Deshalb ist das Nachbarrecht in Deutschland zusätzlich auch landesgesetzlich geregelt.

Von dem hier beschriebenen privaten Nachbarrecht ist das öffentliche Nachbarrecht zu unterscheiden: Aus verschiedenen Vorschriften des öffentlichen Rechts (insbesondere §§ 31- 35 BauGB, Abstandflächenvorschriften der Landesbauordnungen) ergeben sich subjektive Rechte des einzelnen im Verhältnis zu den Eigentümern angrenzender Grundstücke. Diese Beziehungen werden mitunter als öffentliches Nachbarrecht bezeichnet.

Landesgesetzliche Vorschriften


Das Nachbarrecht ist auch in folgenden Landesgesetzen geregelt:


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Land Gesetz vom Fundstelle zuletzt geändert Fundstelle
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Baden-Württemberg 08.Januar 1996 GBl. 53
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Berlin 28. September 1973 GVBl. 1654
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Brandenburg 28. Juni 1996 GVBl. I 226
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Hessen 24. September 1962 GVBl. U 417 25. September 1990 GVBl. I 563
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Niedersachsen 31. März 1967 GVBl. 91 20. November 2001 GVBl. 701
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Nordrhein-Westfalen 15. April 1969 GVBl. 189 07. März 1995 GVBl. 193
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Rheinland-Pfalz 15. Juni 1970 GVBl.198
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Saar 28. Februar 1973 ABl. 210 16. Oktober 1997 ABl. 1130
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Sachsen 11. November 1997 GVBl. 582
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Sachsen-Anhalt 13. November 1997 GVBl. 958 09. Februar 2001 GVBl. 50
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Schleswig-Holstein 24. Februar 1971 GVBl. 54 19. November 1982 GVBl. 256
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Thüringen 22. Dezember 1992 GVBl. 599
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Siehe auch: Grenzwand, Hammerschlags- und Leiterrecht, Schwengelrecht

Österreich


Das Nachbarrecht regelt in Österreich vor allem

  • die Zulässigkeit von Immissionen (§§ 364, 364a ABGB),
  • die Vertiefung des Grundstücks (§ 364b ABGB),
  • die Problematiken des Grenzbaumes (Stamm auf mehreren Liegenschaften) und des Baumes an der Grenze (Wurzeln von fremdem Baum, überhängende Äste, Überhangsrecht, aber kein "Überfallsrecht") (§§ 421, 422 ABGB) und
  • sonstige Grenzeinrichtungen (z. B. Mauern, Zäune, Hecken).

Bemerkenswert sind auch die jüngsten Gesetzgebungsakte (2003) auf diesem Gebiet:

Danach

  • kann der Entzug von Licht (z. B. durch hohe, dichte Bäume) und Luft durch ein Nachbargrundstück untersagt werden (§ 364 ABGB);
  • hat nun der Nachbar, der gem. § 422 ABGB das Recht hat, überhängende Äste oder auf sein Grundstück wachsende Wurzeln zu entfernen, bei der Ausübung dieses Rechtes "fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen".

Nachbarrecht

 

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