Die Nachbürgschaft dient dazu, die Verpflichtung eines Bürgen (Hauptbürge oder Vorbürge) durch eine weitere Bürgschaft abzusichern.
Kommt der Vorbürge seiner Verpflichtung aus der Bürgschaft nicht nach, kann der Nachbürge in Anspruch genommen werden. Die Nachbürgschaft ist im deutschen Recht von der Hauptbürgschaft abhängig (akzessorisch). Wenn der Schuldner seine Verpflichtung erfüllt, ohne dass der Vorbürge in Anspruch genommen wird, entfällt daher nicht nur die (Haupt-)Bürgschaft, sondern auch die Nachbürgschaft.
Erfüllt der Nachbürge die Verpflichtung des Schuldners (Befriedigung), geht der Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner auf ihn über. Der Nachbürge erhöht auch den Bürgschaftsanspruch des Gläubigers gegen den Vorbürgen.
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"Nachbürgschaft".
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