Nuremberg Trials. Defendants in their dock; Goering, Hess, von Ribbentrop, and Keitel in front row.gif, Rudolf Heß, Joachim von Ribbentrop, Wilhelm Keitel
(dahinter): Karl Dönitz, Erich Raeder, Baldur von Schirach, Fritz Sauckel]]
Im Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher wurden erstmals in der Geschichte Politiker und Militärs sowie führende Personen aus der Wirtschaft persönlich für das Planen und Führen eines Angriffskrieges und für den Massenmord an Menschen in Konzentrations- und Vernichtungslagern zur Verantwortung gezogen. Die Verhandlung fand vor einem eigens eingerichteten Ad-hoc-Strafgerichtshof, dem Internationalen Militärgerichtshof (IMG) (engl. International Military Tribunal – IMT), statt. Er dauerte vom 20. November 1945 bis zum 1. Oktober 1946.
Die Folgeprozesse unter anderem gegen Ärzte, Juristen sowie führende Personen aus der Wirtschaft fanden ebenfalls in Nürnberg, der Stadt der NSDAP-Reichsparteitage, statt – wegen des beginnenden Kalten Krieges war damit aber nicht mehr der IMG, sondern US-amerikanische Militärgerichte befasst.
Rechtshistorisch sind der Internationale Militärgerichtshof und der am 19. Januar 1946 eingerichtete Internationale Militärgerichtshof für den Fernen Osten Vorläufer des 2003 eingerichteten Internationalen Strafgerichtshof (ICC) in Den Haag.
Unter den Alliierten, sowie allen vom Zweiten Weltkrieg betroffenen Ländern bestand Einigkeit, dass eine Vergeltung, wie sie in vergangenen Jahrhunderten nach Beendigung von Kriegen verübt wurde, ausgeschlossen bleiben sollte. Insbesondere lieferte das Scheitern der Ahndung von Kriegsverbrechen nach dem Ersten Weltkrieg, die sog. Leipziger Prozesse, sowie der damit in Verbindung stehenden Alliierten Abwesenheitsverfahren viele Gründe für ein weitaus besseres, geeigneteres und effektiveres Gerichtsverfahren. Deshalb hatten sich bei den Treffen während und unmittelbar nach dem 2. Weltkrieg (Konferenz von Teheran (1943), Konferenz von Jalta (1945) und Potsdamer Konferenz (1945) ) die drei alliierten Parteien, USA, Großbritannien und die Sowjetunion darauf geeinigt, die Verantwortlichen für die Kriegsverbrechen zur Rechenschaft zu ziehen. Auch Frankreich erhielt einen Platz im Tribunal. Die Form dieser Rechenschaft war lange umstritten.
Auf der Moskauer Konferenz im Oktober 1943 sprach sich US-Außenminister Cordell Hull zunächst für Standgerichte gegen die Hauptkriegsverbrecher aus, die Delegation der Sowjetunion zollte Beifall. Der britische Außenminister Anthony Eden forderte dagegen einen Prozess, der alle Rechtsnormen beachte. Unter dem Stellvertretenden US-Kriegsminister John McCloy formierte sich 1944 eine Law-and-Order-Bewegung. Am 18. Januar 1945 einigten sich auf amerikanischer Seite Richter Samuel Rosenman, Henry L. Stimson vom Kriegsministerium und der Justizminister (er war später Richter des Internationalen Militärgerichtshofs) Francis A. Biddle auf einen ordentlichen Prozess. Auch der vormalige Prozessgegner Franklin D. Roosevelt änderte seinen Standpunkt. Winston Churchill lobte am 22. Oktober 1944 die Haltung Josef Stalins – der nach einem Meinungswandel auch einen ordentlichen Prozess wollte. Obwohl die Briten kurzzeitig wieder schwankten, ließen sie sich letztlich von den Amerikanern überzeugen. Damit war der Weg für einen regulären Prozess frei, für den eigens der Internationale Militärgerichtshof (IMG) eingerichtet wurde. Er sollte die Planung und Führung eines Angriffskriegs, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung in den besetzten Gebieten sowie die Gräueltaten in den Konzentrations- und Vernichtungslagern der Nationalsozialisten untersuchen, beweisen und ahnden.
Das Viermächteabkommen vom 8. August 1945, das die Rechtsgrundlage des Prozesses für die Strafverfolgung der Hauptkriegsverbrecher kodifizierte und dessen Teil das Statut des Gerichtshofes ist, wurde nicht nur von den USA, Großbritannien, Frankreich und der UdSSR unterzeichnet. Auch Griechenland, Dänemark, Jugoslawien, die Niederlande, die Tschechoslowakei, Polen, Belgien, Äthiopien, Australien, Honduras, Norwegen, Luxemburg, Haiti, Neuseeland, Indien, Venezuela, Uruguay und Panama traten dem Abkommen bei.
Die Sowjetunion wollte die Prozesse in Berlin durchführen, für Nürnberg sprach jedoch, dass der Justizpalast weitgehend unbeschädigt geblieben war und ein großes Gefängnis dazugehörte. Außerdem war Nürnberg die Stadt der NSDAP-Reichsparteitage gewesen, und somit war es auch von symbolischer Bedeutung, den führenden Nationalsozialisten gerade an diesem Ort den Prozess zu machen. So wurde zwar die Anklageschrift am 18. Oktober 1945 im Gebäude des Alliierten Kontrollrats in Berlin übergeben. Die eigentlichen Gerichtsverhandlungen begannen am 20. November 1945 jedoch in Nürnberg. Am 30. September und am 1. Oktober 1946 wurden dort auch die Urteile verkündet.
Die vier Anklagepunkte lauteten (Originalformulierung):
Unter Punkt 1 findet sich besonders eine Aufstellung der Machtergreifung und der Umgestaltung Deutschlands in eine totalitäre Diktatur und Kriegsvorbereitungen sowie der Bruch zahlreicher internationaler Verträge und Besetzungen von Nachbarländern. Punkt 2 ergänzt weitere Kriege. Unter Punkt 3 waren die Verbrechen an der Zivilbevölkerung angeklagt; die Verbrechen des Holocaust wurden unter dem vierten Anklagepunkt verhandelt. Ein Teil der Verbrechen des Holocausts, etwa die Ermordung der deutschen Juden auf polnischem Territorium sind nicht nur ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, sondern auch ein Kriegsverbrechen.
Die vier Hauptankläger waren
Sie bedienten sich eines umfangreichen juristischen Mitarbeiterstabs, um die Anklage vertreten und den Prozess zügig vorantreiben zu können.
Auf der Richterbank saßen:
Den Vorsitz des Gerichts übernahm der für seine Umsicht bekannte Brite Lawrence, die erste Sitzung des Gerichts im Kammergerichtsgebäude in Berlin wurde von Nikittschenko eröffnet.
Bei der Auswahl der Angeklagten versuchten die Ankläger, die sich in verschiedenen Bereichen weit fächernde kriminelle Energie des nationalsozialistischen Regimes abzudecken. Hierbei stellte sich zunächst das Problem, wer überhaupt in Frage kommen konnte. Adolf Hitler und Joseph Goebbels waren tot, ebenso wie Heinrich Himmler und Reinhard Heydrich. Martin Bormann war unauffindbar. Stellvertretend für Joseph Goebbels als Verantwortlichen für die Propagandamaschinerie griff man im Fall von Hans Fritzsche auf eine Person zurück, dessen Namen der internationalen Öffentlichkeit wenig bekannt war. Mit Bedacht wählte man Personen aus, die repräsentativ für bestimmte Einrichtungen und Bereiche waren. Für die Anklagebank waren daher repräsentativ vorgesehen (dahinter jeweils der Verteidiger):
Für die nationalsozialistische Führung:
Für das Oberkommando der Wehrmacht (OKW):
Für die Kriegsmarine:
Für das Reichssicherheitshauptamt (RSHA) - und damit auch für die Gestapo, Kriminalpolizei und SD:
Für die Kriegswirtschaft:
Für die Verbrechen in den (ehemals) besetzten Gebieten (und insbesondere in Konzentrationslagern):
Für die nationalsozialistische Propagandamaschinerie:
Die institutionelle Zuordnung der einzelnen Angeklagten soll nicht darüber hinwegtäuschen, dass es Verschränkungen in der Verantwortlichkeit für die zahlreichen Verbrechen unter dem nationalsozialistischen Regime gab. So zum Beispiel war Göring selbstverständlich mitverantwortlich für die Kriegsführung, die Befehle des Reichssicherheitshauptamtes und den Holocaust, ebenso, wie Kaltenbrunner nicht nur für die Deportationen, sondern auch für die Verbrechen in den Konzentrationslagern verantwortlich zeichnete.
Angeklagt wurden Verbrechen, nicht Meinungen. Zum Beispiel wurde der "Parteiideologe" Rosenberg nicht wegen seiner Schriften, sondern wegen Verbrechen verurteilt, die in seinem Auftrag verübt wurden.
Die Verhandlung wurde nach dem Muster des amerikanischen Strafprozesses durchgeführt. So wurden die Angeklagten nach der Verlesung der Anklage einzeln aufgerufen zur Frage, ob sie sich schuldig oder nicht schuldig bekennen (alle bekannten sich für nicht schuldig). Außerdem wurde das für das amerikanische Prozessverfahren typische Kreuzverhör praktiziert, bei welchem auch die Angeklagten in den Zeugenstand treten konnten. Dokumente und Unterlagen (belastende wie entlastende) wurden in die vier Arbeitssprachen Englisch, Französisch, Russisch und Deutsch übersetzt bzw. gedolmetscht. Insgesamt wurden 240 Zeugen gehört und 300.000 Versicherungen an Eides Statt zusammengetragen; das Sitzungsprotokoll umfasst 16.000 Seiten.
Die Firma IBM baute eigens für die Prozesse eine spezielle Simultandolmetschanlage. Es handelte sich um eine verglaste, nach oben offene Kabine für je drei Dolmetscher. Die Dolmetscher konnten dem jeweiligen Redner über verschiedenfarbige Lampen folgendes signalisieren: langsamer sprechen, deutlicher sprechen (vor allem Fritz Sauckel), Passage wiederholen, Rede unterbrechen.
Für die vier Arbeitssprachen gab es je drei Dolmetscher-Teams à zwölf Dolmetscher. Sie übersetzten ohne Unterbrechung während der gesamten Prozessdauer, sowohl für das Gericht, als auch für Angeklagte, Ankläger, Verteidiger und Zeugen.
Verschiedene Dolmetscher haben ihre Eindrücke bei den Nürnberger Prozessen später in Büchern verarbeitet, so z. B. der damalige Chef-Dolmetscher der Anklage Richard W. Sonnenfeldt und der Schriftsteller Wolfgang Hildesheimer.
Mehrfach argumentierte die Verteidigung, der Feind habe sich genauso verhalten, für den gleichen Tatbestand müsse das gleiche Maß an alle angelegt werden. Diesem tu quoque Argument entgegneten die Richter, dass das Londoner Statut die Zuständigkeit des Gerichts darauf beschränkte, über deutsche Kriegsverbrechen zu urteilen, nicht aber über völkerrechtswidrige Handlungen der Siegermächte.
Die Mehrzahl der Angeklagten gab zu, dass grauenhafte Verbrechen begangen worden waren, behauptete aber, dass sie persönlich in gutem Glauben gehandelt hätten. Viele erklärten, nur Befehle befolgt zu haben.
Nur die Verteidiger von Streicher, Funk und Schacht forderten Freisprüche für ihre Mandanten.
- bgcolor=#C0C0C0 | Angeklagter | Anklagepunkte | Schuldig in | Urteil |
|---|---|---|---|---|
| Martin Bormann | 1,3,4 | 3,4 | Todesurteil (in Abwesenheit) | |
| Karl Dönitz | 1,2,3 | 2,3 | 10 Jahre Haft | |
| Hans Frank | 1,3,4 | 3,4 | A | Todesurteil |
| Wilhelm Frick | 1,2,3,4 | 2,3,4 | A | Todesurteil |
| Hans Fritzsche | 1,3,4 | - | Freispruch | |
| Walther Funk | 1,2,3,4 | 2,3,4 | A | lebenslange Haft (begnadigt 1958) |
| Hermann Göring | 1,2,3,4 | 1,2,3,4 | A | Todesurteil (tötete sich vor der Vollstreckung selbst) |
| Rudolf Heß | 1,2,3,4 | 1,2 | lebenslange Haft (starb in Haft 1987) | |
| Alfred Jodl | 1,2,3,4 | 1,2,3,4 | Todesurteil | |
| Ernst Kaltenbrunner | 1,3,4 | 3,4 | A | Todesurteil |
| Wilhelm Keitel | 1,2,3,4 | 1,2,3,4 | Todesurteil | |
| Gustav Krupp von Bohlen und Halbach | 1,2,3,4 | - | Verfahrenseinstellung aus gesundheitlichen Gründen | |
| Robert Ley | 1,2,3,4 | - | (tötete sich vor Prozessbeginn selbst) | |
| Konstantin von Neurath | 1,2,3,4 | 1,2,3,4 | A | 15 Jahre Haft (begnadigt 1954) |
| Franz von Papen | 1,2 | - | Freispruch | |
| Erich Raeder | 1,2,3 | 1,2,3 | lebenslange Haft (begnadigt 1955) | |
| Joachim von Ribbentrop | 1,2,3,4 | 1,2,3,4 | A | Todesurteil |
| Alfred Rosenberg | 1,2,3,4 | 1,2,3,4 | A | Todesurteil |
| Fritz Sauckel | 1,2,3,4 | 3,4 | Todesurteil | |
| Horace Greely Hjalmar Schacht | 1,2 | - | Freispruch | |
| Baldur von Schirach | 1,4 | 4 | A | 20 Jahre Haft |
| Arthur Seyß-Inquart | 1,2,3,4 | 2,3,4 | A | Todesurteil |
| Albert Speer | 1,2,3,4 | 3,4 | 20 Jahre Haft | |
| Julius Streicher | 1,4 | 4 | A | Todesurteil |
| (1) Verschwörung, (2) Verbrechen gegen den Frieden, (3) Kriegsverbrechen, (4) Verbrechen gegen die Menschlichkeit A = antijüdische Taten der Angeklagten spielten bei der Urteilsbegründung eine Rolle | ||||
Mit Ausnahme von Speer und Kaltenbrunner reichten alle anderen Verurteilten Gnadengesuche beim Alliierten Kontrollrat ein. Diese wurden jedoch abschlägig beschieden.
Hinsichtlich der mitangeklagten Organisationen waren laut Urteil des Internationalen Militärgerichtshofs als nicht verbrecherisch einzustufen
Gegen Ende des Prozesses gegen die Hauptkriegsverbrecher wurden die Spannungen zwischen den USA und der Sowjet-Union größer: der Kalte Krieg begann. Die weiteren Verfahren wurden deswegen allein von den Amerikanern durchgeführt.
Dass die Urteile der Prozesse endgültig und nicht anfechtbar waren, schrieb schon der Artikel 26 des Londoner Statutes fest. Dennoch legten die Alliierten im sogenannten Überleitungsvertrag (BGBl. 1955, Teil II, Seite 405) fest, dass es keine Revision der Nürnberger Prozesse geben kann. Im Artikel 7 (1) heißt es: Alle Urteile und Entscheidungen in Strafsachen, die von einem Gericht oder einer gerichtlichen Behörde der Drei Mächte oder einer derselben bisher in Deutschland gefällt worden sind oder später gefällt werden, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und sind von den deutschen Gerichten und Behörden demgemäß zu behandeln. Der Überleitungsvertrag von 1955 wurde 1990 durch den Zwei-plus-Vier-Vertrag abgelöst. In der 13. Vereinbarung vom 27./28. September 1990 Artikel 3 heißt es: Folgende Bestimmungen des Überleitungsvertrags bleiben jedoch in Kraft: Erster Teil: … Artikel 7 Absatz 1. (BGBl. 1990, Teil II, Seite 1386).
In Teilen der rechtsextremen und revisionistischen Szene werden die Verbrechen, für welche die Angeklagten verurteilt wurden, geleugnet und die ganzen Prozesse als Farce bezeichnet.
Differenzierte Kritik stützt sich hingegen darauf, dass bei den Prozessen elementare Rechtsgrundsätze verletzt worden seien, so zum Beispiel die Trennung von Ankläger, Verfasser der Prozessordnung und Richter. Nikitschenko und Falco beteiligten sich beispielsweise an der Ausarbeitung des Londoner Statuts und waren Richter am IMG. Ein weiterer Rechtsgrundsatz, der bei den Prozessen übergangen wurde, lautet nullum crimen, nulla poena sine lege (kein Verbrechen, keine Strafe ohne Gesetz), kritisiert wird also, dass die Angeklagten teilweise für Verbrechen verurteilt wurden, die zum Zeitpunkt der Tat noch nicht verboten waren, sondern erst in dem Londoner Statut vom 8. August 1945 niedergelegt worden waren. Die bezieht sich insbesondere auf den Anklagepunkt "Führen eines Angriffskrieges (Verbrechen gegen den Frieden)".
Die Prozessordnung sprach den Angeklagten das Recht zu, sich nach freier Wahl ihre deutschen Verteidiger zu suchen, deren mögliche NSDAP-Mitgliedschaft einem Auftreten vor Gericht nicht entgegenstand. Der Gerichtshof entschied laut Artikel 24 des Statuts uneingeschränkt über die Zulassung von Beweismitteln. Art. 18 legte fest, dass der Prozess auf eine beschleunigte Verhandlung zu beschränken sei. Im Artikel 19 stand, dass der Gerichtshof nicht an die üblichen Grundsätze der Beweisführung gebunden sei. Im Artikel 21 wurde geschrieben, "allgemein anerkannte Tatsachen" müssten nicht mehr bewiesen werden. Die Verteidigung konnte mögliche Belastungen somit nur zur Kenntnis nehmen, durfte aber in dem Falle keine möglichen Gegenbeweise vorlegen. Neu und umstritten war auch, dass jemand aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer NS-Organisation, die später als verbrecherisch verurteilt worden war, in allen Staaten welche das Statut unterzeichnet hatten, wegen der Zugehörigkeit zu einer dieser Organisationen verurteilt werden konnte. Bei der Verurteilung spielte es keine Rolle, ob der Angeklagte sich persönlich eines Verbrechens schuldig gemacht hatte (Artikel 9 – 11).
Ein weiterer Strang der Kritik greift die "Tu quoque"-Argumentation der Verteidigung auf. Denn nach Meinung der Prozesskritiker hätten auch die Alliierten Angriffskriege geführt und Kriegsverbrechen begangen. Auf sowjetischer Seite z.B. das Massaker von Katyn, auf westalliierter Seite die Bombenangriffe auf Dresden und Hamburg, die nach Meinung der Prozesskritiker keinen militärischen Zweck erfüllten, sondern als Flächenbombardements ("moral bombing") gegen die Zivilbevölkerung ebenfalls Kriegsverbrechen darstellten, denn seit der Haager Landkriegsordnung von 1907 waren Beeinträchtigungen der Zivilbevölkerung während kriegerischer Auseinandersetzungen verboten. Für Flächenbombardements sind allerdings auch keine Deutschen verurteilt worden, da der Bombenkrieg wegen der Beteiligung der alliierten Siegermächte daran auch gar nicht erst Eingang in die Anklage fand.
Ebenfalls eine Art der "Tu quoque"-Argumentation erscheint in der Kritik am Anklagepunkt "Verschwörung gegen den Frieden". Durch den Hitler-Stalin-Pakt und insbesondere das geheime Zusatzprotokoll, das eine Aufteilung Polens zwischen Deutschland und der Sowjetunion vorsah, war nämlich die Sowjetunion ebenfalls an der Verschwörung zu einem Angriffskrieg auf Polen (und damit gegen den Frieden) beteiligt. Anders als bei einer klassischen "Tu quoque"-Verteidigung wird hier dem Ankläger nicht nur vorgeworfen, gleichwertige Verbrechen wie der Angeklagte begangen zu haben, sondern er wird gar beschuldigt, am selben Verbrechen, das er anklagt, mitgewirkt zu haben.
Der "Nürnberger Goethe-Skandal" basierend auf einem falsch recherchierten (Lotte in Weimar) und irrtümlicherweise Goethe zugeschriebenem deutschkritischem Zitat im Schlussplädoyer des britischen Anklägers Shawcross, ließ zudem Zweifel an der Authentizität der alliierten Beweisführung aufkommen.
Im Allgemeinen werden die Prozesse heutzutage jedoch positiv bewertet, da erstmals die individuelle Schuld der Angeklagten untersucht wurde und Politiker und Militärs persönlich bestraft wurden, das Verfahren stellte somit eine wichtige Entwicklung im Völkerrecht dar. Außerdem trug der Prozess auch zur Aufklärung der NS-Verbrechen bei.
Darüberhinaus existiert auch eine andere Kritik an den Nürnberger Prozessen, die eine zu geringe Anzahl der Angeklagten und eine zu milde Bestrafung bemängelt.
Der Prozess kostete 4.435.719 Dollar, was damals 88.704.380 Reichsmark entsprach (zum Vergleich: heutiger Wert ca. EUR 850.000.000).
"Das Urteil von Nürnberg" von 1961 verwendete als Vorlage jedoch den Juristenprozess (Hauptdarsteller Spencer Tracy, Oscar für Maximilian Schell).
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