Die Nürnberger Gesetze, auch Nürnberger Rassengesetze, wurden am 15. September 1935 anlässlich des 7. Reichsparteitags der NSDAP („Reichsparteitag der Freiheit“) in Nürnberg vom Reichstag beschlossen. Der Reichstag war eigens zu diesem Zweck telegrafisch nach Nürnberg einberufen worden. Er erfüllte seinen Auftrag am Abend des 15. September einstimmig. Mit diesen Gesetzen stellten die Nationalsozialisten ihre antisemitische Ideologie auf eine juristische Grundlage. Sie umfassten das
Es wird oft behauptet, letztere Bestimmung gehe auf eine persönliche Eingebung Adolf Hitlers zurück und zeuge von seinem Frauenbild, das die Frau als sexuell unmündig begreife. Die Juristen Wilhelm Stuckart und Hans Globke liefern in ihrem GesetzeskommentarStuckart-Globke: Kommentare zur deutschen Rassengesetzgebung. Band 1, München und Berlin 1936 - 1b)Zitat S. 18/19 von 1936 eine Begründung, die besser nachvollziehbar erscheint: Zur Überführung sei meist die Aussage der beteiligten Frau erforderlich, und dieser stehe bei Straffreistellung ein Aussageverweigerungsrecht nicht mehr zu.
Ferner wurde es Juden untersagt, „deutschblütige“ Dienstmädchen unter 45 Jahren zu beschäftigen; Hintergrund war die ideologische Unterstellung, „der Jude“ würde sich sonst an diesen vergehen.
Im §4 des Blutschutzgesetzes (und nicht im gleichzeitig erlassenen Flaggengesetz) wurde Juden „das Hissen der Reichs- und Nationalflagge und das Zeigen der Reichsfarben“ verboten und mit einer Strafandrohung bis zu einem Jahr Gefängnis bewehrt. Juden wurde jedoch „das Zeigen der jüdischen Farben“ gestattet. - Es ist davon auszugehen, dass von dieser Erlaubnis kaum einmal Gebrauch gemacht worden ist.
Kurz darauf, am 14. November 1935, wurde in einer „Ersten Verordnung zum Blutschutzgesetz“ festgeschrieben, dass „Halbjuden“, die der jüdischen Kultusgemeinde angehörten (sogenannte Geltungsjuden), weder „Deutschblütige“ noch „Vierteljuden“ ehelichen durften. „Vierteljuden“ und „Deutschblütige“ dagegen durften heiraten. Dahinter stand die Überlegung, das „rassisch kostbare arische Blut“ zu bewahren, während der geringe jüdische Blutsanteil im Laufe der Generationen verblassen würde. Ungeklärt blieb in dieser Verordnung die Einstufung von „Halbjuden“ mit christlichem Glaubensbekenntnis („jüdische Mischlinge ersten Grades“). In der Praxis blieben deren Anträge auf eine Heiratsgenehmigung mit „Vierteljuden“ oder „Deutschblütigen“ meist erfolglos; nach 1942 wurden sie nicht mehr angenommen.
In § 4 verbot das „Blutschutzgesetz“ den Juden unter Strafe, die Reichs- und Nationalflagge zu hissen oder die Reichsfarben zu zeigen.Bereits im Februar 1935 hatte die Gestapo, zu dieser Zeit noch ohne gesetzliche Grundlage, den Juden die Verwendung der Hakenkreuzfahne verboten; im April folgte ein entsprechender Erlass des Reichsinnenministeriums. Peter Longerich: "Davon haben wir nichts gewusst." München 2006, ISBN 3-8680-843-2, S. 76 Angeblich sollte damit der Versuch jüdischer Firmen verhindert werden, sich durch Beflaggung zu tarnen und als "arisch" auszugeben Hans Robinsohn: Justiz als politische Verfolgung. Die Rechtsprechung in "Rassenschandefällen" beim Landgericht Hamburg 1936 - 43. Stuttgart 1977. ISBN 3-7610-7223-6 ,S. 10.
Das Reichsbürgergesetz hatte unmittelbar zur Folge, dass kein Jude mehr ein öffentliches Amt innehaben durfte. Die jüdischen Beamten mussten zum 31. Dezember 1935 den Dienst quittieren. Außerdem verloren Juden das politische Wahlrecht. Durch weitere Verordnungen zum Reichsbürgergesetz wurde 1938 jüdischen Ärzten und Rechtsanwälten die Zulassung entzogen. Bedeutsam wurde schließlich die von Hitler initiierte 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941. Deutschen Juden wurden damit die Staatsangehörigkeit aberkannt, wenn sie ihren Wohnsitz im Ausland nahmen. Bei Deportation verloren Juden mit dem Grenzübertritt ihre Staatsangehörigkeit, zugleich gingen ihr gesamtes Eigentum und Vermögen wie auch ihre Ansprüche aus Lebensversicherungen und Renten förmlich an den Staat über.
Mischlinge ersten Grades, die der jüdischen Kultusgemeinde angehörten oder mit einem Juden verheiratet waren, wurden als Volljuden eingestuft. Für kam später der Begriff Geltungsjude auf. Alle anderen „Halbjuden“ und „Vierteljuden“ wurden amtlich als „jüdische Mischlinge“ bezeichnet.
Von mehr als 10.000 Anträgen, die durch mehrere Vorinstanzen geprüft und gefiltert wurden, waren nur etwa sechs Prozent erfolgreich. Dabei waren die Teilnahme der Bittsteller am Weltkrieg und politische Verdienste um die "Bewegung", ihr rassisches Erscheinungsbild und ihre charakterliche Beurteilung wesentliche Kriterien. Nur in zwei Fällen wurden Volljuden begünstigt. Bis zum Jahre 1941 erreichten 260 „Mischlinge ersten Grades“ ihre Gleichstellung mit einem „Deutschblütigen“. In 339 Fällen wurden Bittsteller vom „Geltungsjuden" zum „jüdischen Mischling" umgestuft. John M. Steiner / Jobst F. von Cornberg: Willkür in der Willkür. Befreiung von den antisemitischen Nürnberger Gesetzen. In: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 46 (1998) S.149 bzw. S.151 - frühere Darstellungen gehen von 3000 Ausnahmegenehmigungen aus
Nach einem Erlass des Oberkommandos der Wehrmacht vom 8. April 1940 wurden die „Mischlinge ersten Grades“ aus der Wehrmacht entlassen; Ausnahmen waren nur mit persönlicher Genehmigung Hitlers möglich. Im Juni 1944 wurden auch die „Mischlinge zweiten Grades“ aus der Wehrmacht ausgeschlossen. Nach dem 20. Juli 1944 widerrief Hitler seine Ausnahmegenehmigungen für Offiziere, die als „Mischlinge ersten Grades“ galten; auch alle „jüdisch versippten“ Offiziere wurden zum Jahresende 1944 entlassenUwe Dietrich Adam: Judenpolitik im Dritten Reich. Unveränd. Nachdruck von 1972, Düsseldorf 2003 ISBN 3-7700-4063-5 S.228-233.
Höherrangige Mitglieder der NSDAP waren noch weit strengeren Kriterien unterworfen. Auch Mischlinge „fünften Grades“ wurden nicht geduldet. Ausnahmegenehmigungen hatte sich auch hier der “Führer“ selbst vorbehalten.
Das Reichsflaggengesetz erklärte die Hakenkreuzflagge zur Reichsflagge und ermächtige das Reichsinnenministerium förmlich, weitere Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Damit wurde Deutschland auch in dieser Hinsicht nationalsozialistischer Staat. Unter die „Rassengesetze“ kann dieses Gesetz aber kaum eingeordnet werden. Dass „Nichtariern“ der Gebrauch der Reichflagge untersagt war, wurde nicht hier, sondern im im "Blutschutzgesetz" festgelegt.
Reichsärzteführer Gerhard Wagner hielt am 12. September 1935 eine Rede, in der er überraschend ankündigte, der nationalsozialistische Staat werde in Kürze durch ein Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes die weitere Vermischung von Juden und "Ariern" verhindern. Adolf Hitler erweiterte den Auftrag und ließ umgehend den Ministerialdirigenten Wilhelm Stuckart und andere Verwaltungsfachleute, die wie der Judenreferent im Reichsinnenministerium, Bernhard Lösener, am Abend des 13. September aus Berlin herbei gerufen wurden, entsprechende Gesetzentwürfe ausarbeiten. Durch den Zeitdruck wurden die zuständigen Minister ausgeschaltet. Wagner, der sich in Nürnberg ständig bei Hitler aufhielt, wollte eine Zwangsscheidung von Mischehen und Heiratsverbot auch für Vierteljuden einführen, während die Ministerialbürokraten auf Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung hinwiesen. Hitler selbst entschied sich schließlich für den milderen Gesetzentwurf; er konnte sich damit als gemäßigter Staatsmann darstellen, der seine Partei im Griff habe, und er vermied voraussehbare Konflikte mit der katholischen Kirche. Wesentliche Inhalte dieser Nürnberger Gesetze blieben unbestimmt und konnten beliebig weiter ausgestaltet werden. Beim Blutschutzgesetz war bis zum November 1935 unklar, wer im Sinne des Gesetzes als Jude galt. Keine Aussage gab es zur Strafdauer. Gänzlich unausgeformt blieben die Rechtsqualität von “Staatsangehörigen” und “vorläufiger Reichsbürgerschaft”.
Begrüßt wurde teilweise sogar von jüdischen Bürgern, dass nun eine dauerhafte und gesetzlich geregelte Lösung für ein Zusammenleben gefunden sei. Dabei wurde übersehen, dass die Nürnberger Gesetze nur einen leeren Rahmen darstellten. Zur Beruhigung trug bei, dass in der Bekanntmachung absichtlich der Eindruck erweckt wurde, diese Vorschriften beträfen "nur Volljuden"; diesen Vermerk hatte Hitler zuvor eigenhändig gestrichenJeremy Noakes: ''Wohin gehören die "Judenmischlinge"? ... ISBN 3-7672-0963-2 S. 72/73, den Text aber in der Fassung des Entwurfs zur Veröffentlichung freigegeben.
In Kreisen, die der Wirtschaft nahe standen, gab es Bedenken wegen möglicher Auswirkungen im Ausland. Die befürchteten Sanktionen waren jedoch kaum spürbar.
Nachdem 1939 der Judenstern im besetzten Polen eingeführt wurde, mussten ihn ab dem 19. September 1941 auch Juden im Reichsgebiet tragen. Dabei wurde auch der männliche jüdische Teil einer „Mischehe“ zum Tragen des Sterns verpflichtet, sofern die Ehe kinderlos geblieben war.
Die jüdischen Partner in Mischehen wurden im Laufe des Krieges zu Zwangsarbeit verpflichtet und häufig in Lagern kaserniert. Auch die „deutschblütigen Ehemänner“ in Mischehen wurden als „jüdisch Versippte“ ab 1944 zur Zwangsarbeit verpflichtet und oft in Arbeitslager eingewiesen. In Berlin wurden kurz vor Ende des Krieges auch die „arischen“ Ehefrauen entsprechend eingesetzt.
Nicht zur Ausführung gelangten die 1942 im Protokoll der Wannsee-Konferenz genannten und die in zwei Folgekonferenzen von Referenten erörterten Pläne. Danach wurden die Zwangsscheidung von Mischehen mit anschließender Deportation sowie die Zwangssterilisation von jüdischen Mischlingen als Ziele genannt.
Neuerdings wird die in den Fachliteratur weitverbreitete Darstellung Löseners hinterfragt, der Wilhelm Frick als desinteressiert und uninformiert beschreibt. Longerich Peter Longerich: Politik der Vernichtung. München 1998. ISBN 3-492-03755-0 Seite 104 - sowie Günter Neliba: Wilhelm Frick: Der Legalist des Unrechtsstaates. Schöningh, Paderborn u.a. 1992 ISBN 3-506-77486-7 verweist auf eine Tagebucheintragung bei Goebbels vom 14. September 1935:
Kontrovers wird ferner beurteilt, inwieweit Forderungen der Parteibasis und Vorfälle wie der Kurfürstendamm-Krawall die gesetzliche Regelung beschleunigten oder gar veranlassten. Umstritten ist heute auch die Selbstdarstellung der beigezogenen Ministerialbeamten, die ihre Mitwirkung als mäßigenden Einfluss oder gar Widerstand stilisierten.
Nach der Volkszählung von 1939 wurde die Gesamtzahl der jüdischen Bevölkerung mit 213.390 Personen ermittelt. Außerdem lebten 72.738 "Mischlinge ersten Grades" und 42.811 "Mischlinge zweiten Grades" im Reichsgebiet.
Am 1. April 1943 lebten im Großreich offiziell nur noch 31.910 Juden. Ungefähr die Hälfte von ihnen musste den Judenstern tragen; hierzu waren auch die jüdischen Partner in "nichtprivilegierten Mischehen" verpflichtet.
Nach der Reichskriminalstatistik des Jahres 1937 wurden 512 Männer wegen "Rassenschande" verurteilt, darunter waren 355 Juden. Zwischen 1936 bis 1940 wurden 1911 Männer wegen "Rassenschande" verurteilt. - Die Auswertung der von 1936 bis 1943 in Hamburg gefällten Urteile ergibt, dass jüdischen Männer deutlich schärfer bestraft wurden als "Deutschblütige". Rund ein Drittel der jüdischen Justizopfer erhielt Zuchthausstrafen zwischen zwei und vier Jahren; knapp ein Viertel wurde noch strenger bestraft. Die Höchststrafe betrug 15 Jahre. In wenigen Ausnahmefällen wie beim berüchtigten Urteil gegen Leo Katzenberger konstruierten Richter sogar ein Todesurteil.
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