Das deutsche Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mütter (MuSchG) soll werdende Mütter vor ungesunder Beschäftigung schützen.
| Basisdaten | bgcolor="#F7F8FF" | Kurztitel: | Mutterschutzgesetz | bgcolor="#F7F8FF" | Voller Titel: | Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter | bgcolor="#F7F8FF" | Typ: | Bundesgesetz | bgcolor="#F7F8FF" | Rechtsmaterie: | Arbeitsrecht | Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland | bgcolor="#F7F8FF" | Abkürzung: | MuSchG | bgcolor="#F7F8FF" | FNA: | 8052-1 | bgcolor="#F7F8FF" | Verkündungstag: | 24. Januar 1952 (BGBl. I 1952, S. 69) | bgcolor="#F7F8FF" | Aktuelle Fassung: | 1. Januar 2004 (BGBl. I 2003, S. 2190) | bgcolor="#6688AA" |
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Das Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mütter, in Kraft seit 24. Januar 1952, wurde zuletzt am 14. November 2003 geändert. Es gilt nur für als Arbeitnehmer beschäftigte Mütter, für Beamtinnen gelten die weitgehend inhaltsgleiche Mutterschutzverordnung des Bundes bzw. die Parallelvorschriften der Länder.
Zu den zentralen Bestimmungen gehören die - teilweise auch nicht ganz korrekt als "Mutterschaftsurlaub" bezeichneten - Beschäftigungsverbote: Nach § 3 MuSchG dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung dürfen sie nur beschäftigt werden, wenn sie sich ausdrücklich (und jederzeit widerruflich) zur Arbeitsleistung bereit erklären. Des Weiteren dürfen Mütter nach § 6 MuschG acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. § 11 MuSchG sieht für die Dauer der Beschäftigungsverbote eine Entgeltfortzahlungspflicht vor.
§ 4 verbietet des Weiteren, dass werdende Mütter mit schweren Arbeiten beschäftigt werden, wie schweres Heben, Fließbandarbeit und Akkordarbeit.
Verstöße gegen das Mutterschutzgesetz werden als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit geahndet. Das Mutterschutzgesetz gehört damit zum Nebenstrafrecht.
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