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Die Musterung ist eine Untersuchung der körperlichen und geistigen Eignung eines Menschen für den Wehrdienst. Musterungen gibt es nicht erst seit der Einführung der gesetzlichen Wehrpflicht zu Beginn des 19. Jahrhunderts. Auch schon bei der Aushebung von Söldnern, durch Werberkolonnen, usw. spricht man von Musterungen.

Geschichte


Der Begriff Musterung (lat. monstrare "zeigen") findet sich zuerst in der 2. Hälfte des 15. Jahrhunderts, als von den Landesherren und Ständen solche Musterungen durchgeführt wurden, um einen annähernden Überblick über die zahlenmäßige Stärke und den Ausrüstungsstand der nach Lehnsrecht und Landfolge dienstpflichtigen Adligen, Bürger und Bauern zu erlangen, soweit sie Haus- und Grundbesitzer waren, also nicht Besitzlose; soweit eine Witwe Haus und Hof besaß, musste ein Ersatzmann gestellt oder Geldersatz bezahlt werden. Im Blick auf die Türkengefahr wurde ein dreigeteilter Ausschuss gebildet, wobei ein Drittel – die „geradesten, stärksten, tugendhaftesten und frömmsten“ jungen Männer – für ein stehende Heer ausgewählt wurden, der Rest für die Reserve. Diese Musterungen erfolgten unter der Aufsicht von Musterherren oder Kommissaren und wurden regelmäßig und nach genaueren Maßstäben durchgeführt. Nach dem damals herrschenden Kantonalsystem war mit dem Geburts- und Aufenthaltsort – und damit dem Aushebungsort – schon die Verbindung zu dem zum Kanton gehörenden Regiment hergestellt. Erst als Folge der Ersetzung des Kantonalsystems durch die Einrichtung von Rekrutierungsbezirken im 19. Jahrhundert (Baden 1832) wurde die Musterung von der Verwendung des gemusterten Soldaten abgekoppelt. Im Dritten Reich erfolgte die Musterung durch die Wehrbezirke im Einvernehmen mit den gleichgeordneten Kreispolizeibehörden. In der ehemaligen DDR wurden die Wehrpflichtigen in wenigen Wochen im Frühjahr durch die Wehrkreiskommandos gemustert; zusätzliche Aufgabe der Musterung war die „weitere Vorbereitung der Bürger auf die Wahrnehmung ihres verfassungsmäßig garantierten Rechtes sowie die ehrenvolle Erfüllung ihrer staatsbürgerlichen Pflicht, Wehrdienst zu leisten“.

Ablauf in der Bundesrepublik Deutschland


Mit der Musterung sind Musterungsärzte betraut, die bei den Kreiswehrersatzämtern oder – für Freiwillige - bei den entsprechenden Institutionen der Truppe (z. B. Zentrum für Nachwuchsgewinnung) eingesetzt sind. Für die Einstufung des Wehrpflichtigen ist in entsprechenden Richtlinien (Zentralen Dienstvorschriften) ein Rahmen festgelegt, nachdem die körperlichen Mängel klassifiziert sind, so dass je nach deren Erheblichkeit ein entsprechender Tauglichkeitsgrad vergeben wird. Auch über die Verwendbarkeit, also die Fähigkeiten und Kenntnisse, die einen Wehrpflichtigen für besondere Tätigkeiten besonders befähigen, wird entschieden. Im Rahmen der Musterung wird auch über so genannte Wehrdienstausnahmen entschieden. Nicht jeder Wehrpflichtige wird sofort zum Wehrdienst herangezogen. In vielen Fällen wird zunächst eine Zurückstellung gewährt, z. B. beim Besuch einer Schule oder für die Zeit einer Ausbildung. Unterschiedliche Gründe können sogar zu einer Befreiung vom Wehrdienst führen (§ 11 Wehrpflichtgesetz).

Der Wehrpflichtige sollte Sportkleidung mitbringen, außerdem noch Personalausweis, Impfbuch und ggf. Atteste oder andere ärztliche Dokumente, die sich in seinem Besitz befinden.

Die zu musternde Person durchläuft bei der Musterung folgende Stationen:

  • Personalaufnahme: Hier werden die bereits vorhandenen Daten (Adresse, Führerschein, Ausbildung) verifiziert. Jeder Wehrpflichtige hat bereits jetzt die Möglichkeit, seinen Willen zu äußern, den Wehrdienst zu verweigern (Kriegsdienstverweigerung). Die Mitarbeiter des Kreiswehrersatzamtes nehmen jederzeit einen Antrag zur Niederschrift auf. Ein solcher Antrag kann jedoch auch vollständig gefertigt zur Musterung mitgebracht werden. Er muss einen Lebenslauf und eine ausführliche Darlegung der Beweggründe, die zu der Entscheidung geführt haben, den Dienst an der Waffe zu verweigern, beinhalten. Diese Unterlagen können auch nachgereicht werden. Eine gezielte Befragung erfolgt nicht, denn es besteht kein Wahlrecht zwischen Wehrdienst und Zivildienst. Zivildienst darf nur von anerkannten Kriegdienstverweigerern geleistet werden. Es wird jedoch jetzt nach Verwendungswünschen gefragt, so dass jemand, der verweigern will, im Rahmen dieser Befragung seinen Willen kund tun kann.
    Die Stellung eines Antrags auf Kriegsdienstverweigerung (KDV) hat keinen Einfluss auf die Tauglichkeitsentscheidung. Trotzdem empfehlen Gegner der Wehrpflicht, einen Antrag auf KDV erst nach der Musterung, aber vor dem Erhalt des Einberufungsbescheids zu stellen.
  • Personalaufnahme im Labor: Die zu musternde Person wird gewogen, vermessen und nach Alkohol-, Zigaretten- und anderem Drogenkonsum befragt. Diese Befragung kann auch im Rahmen der ärztlichen Untersuchung durchgeführt werden. Es wird auch eine Urinprobe genommen. Diese wird auf Eiweiße untersucht, die auf eine Stoffwechselkrankheit deuten könnten. Die Probe wird nur bei freiwillig Längerdienenden nach Rückfrage auf Drogen untersucht, da diese Untersuchung aufwendig sind.
  • Seh- und Hörtest
  • Puls und Blutdruck
  • Überprüfung der Gelenke (Motorik), sowie der Statur (Körperbau und Haltung) (u.U. erst bei der ärztlichen Untersuchung)
  • Untersuchung durch den Arzt (): Befragung zur Krankheitsgeschichte, Kreislaufuntersuchung evtl. mit Konditionstest, Haltungsuntersuchung und Kontrolle der Genitalien auf Geschlechtskrankheiten und Hodenkrebs. Sollte der Arzt bereits hier der Meinung sein, dass die zu musternde Person nicht wehrdienstfähig erscheint, entfällt die unten genannte "EUF".
  • Gespräch mit einem Musterungsbeamten: Beim Musterungsbeamten erhält der Wehrpflichtige seinen Musterungsbescheid. Ihm werden die rechtlichen Konsequenzen erläutert. Ebenfalls werden hier die Entscheidungen über die zuvor aufgenommenen Anträge gefällt (hierzu gehört nicht der Antrag auf Anerkennung als Kriegstdienstverweigerer).
    Falls der Arzt weitere Untersuchungen bei Spezialisten angeordnet hat (etwa zur Überprüfung von mitgebrachten Attesten) wird der Musterungsbescheid per Post zugestellt.
  • EUF: Eignungsuntersuchung und -feststellung beim Psychologischen Dienst: Dies ist eine Mischung aus Rechtschreibprüfungen, Mathematik, Logik, ggf. Technik und einem Reaktionstest. Während die ärztliche Untersuchung zu Ausschlüssen (sprich Tätigkeiten, die man bei der Bundeswehr nicht ausüben darf) führt, stellt die EUF die Talente des Wehrpflichtigen fest. Dieser Test soll begünstigen, dass der einzelne seinen Fähigkeiten entsprechend eingesetzt werden kann. Bei Kriegsdienstverweigerern entfällt dieser Test.
  • Fahrgeld wird von der Zahlstelle zurückerstattet
Ein normaler Musterungstag, inkl. EUF, kann 3-8 Stunden in Anspruch nehmen. Der medizinische Teil und die EUF dauern mit Wartezeiten jeweils ungefähr 2-3 Stunden.

Bei einigen Kreiswehrersatzämtern wird im Anschluss an die EUF bei tauglichen Wehrpflichtigen, die keinen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung gestellt haben, noch eine computergesteuerte Vermessung durchgeführt um so die passende Uniform und andere Ausrüstungsgegenstände einzuplanen. Dazu ist es nötig eine schwarze oder sehr dunkle Unter- oder Badehose zu tragen, da ansonsten kein ausreichender Kontrast zum Hintergrund besteht und die Messung nicht möglich ist. Verwendet das KWEA so eine Anlage, wird im Anschreiben zur Ladung auf das Mitbringen einer dunklen Hose hingewiesen.

Kritik an der Musterung


In jüngerer Zeit ist das Musterungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland vermehrt in Kritik geraten. Dabei wird von Gegnern wie auch Befürwortern der Wehrpflicht vor allem die unleugbare Willkür und Ungerechtigkeit der Musterungsärzte bei der Entscheidung über die tauglichkeitsgradmäßige Verwendungsfähigkeit der Musterungskandidaten moniert. So ist die Ausmusterungsquote infolge von sinkendem Personalbedarf der Bundeswehr von 12 % der männlichen Angehörigen eines Jahrgangs (1990) auf über 40 % (2005) gestiegen. Dies legt den Verdacht nahe, dass nicht ausschließlich objektive Dienstunfähigkeit zur Ausmusterung führt, sondern dass die Musterungsärzte willkürlich tatsächlich diensttaugliche junge Männer aussondern, die trotz eigentlicher Tauglichkeit aus nichtigen Gründen untauglich geschrieben werden. Dies wird auf ministeriell vorgegebene Ausmusterungsquoten und Erlasse zurückgeführt, die es den Mitarbeitern der Kreiswehrersatzämter nahe legen, nur so lange Strenge bei der Feststellung der Tauglichkeit walten zu lassen, bis die personelle Planquote der Bundeswehr erfüllt ist, und darüber hinaus Großzügigkeit bei der Vergabe der Einstufung „dienstuntauglich“ zu üben. Ziel dieser Praxis sei es, die Wehrungerechtigkeit auf dem Papier „statistisch“ zu kaschieren, indem man nicht bloß diejenigen jungen Leute untauglich schreibt die es tatsächlich sind, und eine hohe Zahl diensttauglicher die aufgrund fehlender Kapazitäten der Bundeswehr nicht einberufen werden können in Kauf zu nehmen, weil dies eine hohe Quote nichteinberufener Tauglicher zur Folge hätte und somit die Verfassungsmäßigkeit der Wehrpflicht in Hinblick auf den Gleichsstellungsgrundsatz gefährden würde; stattdessen versuche das Verteidigungsministerium, durch überhöhte Ausmusterungsquoten die Zahl der Tauglichgeschriebenen dem realen Personalbedarf der Bundeswehr künstlich anzunähern, so dass die Wehrgerechtigkeit auf dem Papier erhalten bleibt, weil so gut wie jeder Taugliche einberufen wird und all jene die nicht einberufen werden ja „untauglich“ seien und deswegen in die Berechnung der Wehrgerechtigkeit nicht einbezogen werden dürften. Das Verteidigungsministerium habe so die Möglichkeit bei Klagen und in Debatten über die Wehrgerechtigkeit darauf zu verweisen, dass ja so gut wie jeder Diensttaugliche einberufen würde, weil das Gros der Nichteinberufenen ja untauglich sei und daher gar nicht einberufen werden könnte.

Siehe auch: Konskription, Wehrgerechtigkeit

Wehrrecht (Wehrpflicht) | Allgemeine Truppenkunde

Weblinks


 

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