Filesharing ist das Weitergeben von Dateien zwischen Benutzern des Internets. Während darunter im weiteren Sinne auch ein Download von einem Server gemeint sein kann, versteht man darunter meist das Weitergeben von Dateien über ein Peer-to-Peer-Netzwerk. Um auf solche Netzwerke zugreifen zu können, braucht man eine spezielle Software.
Tauschbörsen-Computernetzwerke machen es möglich, Dateien über das Internet zum Kopieren anzubieten und herunterzuladen, vergleichbar der Datei-Freigabefunktion innerhalb eines lokalen Netzwerks. Die Bezeichnung Kopierbörse wäre eigentlich statt des sehr stark durch die Medien geprägten Begriffes korrekter, weil die Daten über Netze weiterkopiert werden, ohne dass das Original selbst den Besitzer wechselt. Aus diesem Grund sind auch Verwertungsgesellschaften für Nutzungsrechte gegen diese Form der Weitergabe. Legal können Informationen und Daten weitergegeben werden, wenn diese in einer freien Lizenz veröffentlicht wurden oder eine Weitergabe ausdrücklich erwünscht ist (z. B. bei Freeware, Public Domain) oder wenn für das entsprechende Werk die Schutzfristen abgelaufen sind.
Die meisten Tauschbörsen besitzen keinerlei Inhalts- bzw. Copyright-Kontrollen, sodass zusätzlich auch urheberrechtlich geschützte Inhalte (z. B. Musik, Filme, Bücher, Anwendungen) frei von Lizenz- beziehungsweise Kaufgebühren kopiert werden.
Anbieter hierbei ist der einzelne Tauschbörsennutzer, was zur Folge hat, dass Dateien nicht auf einem zentralen Server gespeichert sind, sondern dezentral auf die Benutzer verteilt sind. Dies macht bei illegalen Inhalten eine Strafverfolgung durch die Behörden schwierig. Die meisten Tauschbörsen arbeiten insofern mit dem Client-Server-Prinzip, als ein Indexserver die einzelnen Dateien und ihre Anbieter genau lokalisieren kann, wodurch das gezielte Suchen und Kopieren von Dateien überhaupt erst möglich wird. Die Legalität solcher Server ist in vielen Ländern ungeklärt. Manche Tauschbörsen versuchen jedoch durch den Verzicht auf solche Server anonymes Filesharing zu gewährleisten, sodass die Anbieter einer Datei nicht so leicht bestimmt werden können. Suchfunktionen werden dann durch andere Techniken realisiert (z.B. Kad) oder durch Link-Seiten ersetzt (z.B. Bittorrent).
Nutzer von Filesharing-Netzwerken, die illegal urheberrechtlich geschützte Werke anbieten oder kopieren, laufen zudem Gefahr, von den Strafverfolgungsbehörden ermittelt zu werden. Dass die Gefahr, entdeckt zu werden, im Moment angesichts der zunehmend hohen Zahl von Tauschbörsennutzern sehr gering ist, ändert nichts daran, dass es im besagten Fall für den Einzelnen zu äußerst unangenehmen Konsequenzen kommen kann. In den bisher in Deutschland bekannt gewordenen Fällen kam es stets zu außergerichtlichen Einigungen (Geldstrafen).
Begonnen hat Filesharing im Sinne von computergestützter Verbreitung von Information und kreativen Werken mit zentral organisierten Netzwerken (beispielsweise Napster).
Seit geraumer Zeit gibt es jedoch Peer-to-Peer-Netzwerke die ohne zentralen Server funktionieren. Hier ist prinzipiell jeder Teilnehmer Client und Server (Nutzer und Anbieter) zugleich. Damit wird eine völlige Dezentralisierung des Netzwerkes erreicht, was die Klärung der rechtlichen Verantwortung für illegalen Datenverkehr verkompliziert. Beispiele für diese Technik sind unter Anderem: Kademlia (Azureus, eMule), Gnutella (FrostWire) und FastTrack (Kazaa Lite K++).
Napster war die erste populäre Tauschbörse. Millionen von Benutzern tauschten Musik, bis im Jahre 2000 einige Musikbands Klage gegen Napster einreichten und die Tauschbörse daraufhin aufgelöst wurde. Versuche, Napster in eine kostenpflichtige Tauschbörse umzuwandeln, schlugen lange Zeit fehl, da nur wenige Plattenfirmen bereit waren, ihre Musik zu lizenzieren – mittlerweile hat sich Napster jedoch zu einem kostenpflichtigen Musikdownload-Anbieter gewandelt, der seinen Kunden zu einem Pauschaltarif den legalen Download von Musikfiles anbietet. Nach Napster folgten noch für einige Zeit Audiogalaxy (neben den OpenNap-Netzen) welches im Juni 2002 von der Musikindustrie verklagt und daraufhin geschlossen wurde. Die heutigen Nachfolge-Netzwerke wie BitTorrent, eDonkey, Gnutella und FastTrack weisen mittlerweile jedoch deutlich mehr Nutzer auf, als Napster seinerzeit hatte.
Darüber hinaus gibt es auch Netzwerke die nicht nur versuchen dezentralisiert zu arbeiten und dadurch von kontrollierenden Institutionen weitgehend unabhängig zu sein, sondern auch versuchen Anonymität ihrer Teilnehmer und Kontrolle der Authentizität des angebotenen Inhaltes zu bieten (z. B. ANts_P2P, I2P#I2Phex, GNUnet und Freenet).
Im Jahr 2004 betrug der Anteil von Filesharing-Clients am Datenübertragungsvolumen des gesamten Internets 24 Prozent (laut einer Studie, die auf Stichproben von 27 international tätigen Carriern beruhte).
Seit April 2003 begann man sowohl in den USA als auch in Europa seitens der RIAA und IFPI gegen die Anbieter von Musik in Tauschbörsen zu klagen. Zudem wurden lizenzierte Downloadplattformen angeboten, um auf diese Weise den Nutzern als Konkurrenz zu den Tauschbörsen vollständig legale Alternativen anzubieten. Nachteil bei diesen Plattformen sind jedoch die Beschränkungen durch das eingesetzte DRM.
Im Juni 2004 wurde in Deutschland ein Anbieter von urheberrechtlich geschützter Musik in Tauschbörsen zu einer Geldstrafe von 8.000 € verurteilt. Zu diesem Zweck wurde der Internet Service Provider des Anbieters durch die Staatsanwaltschaft gezwungen die Kundendaten herauszugeben – denn nach dem zum 19. August 2003 in Kraft getretenen „1. Korb“ des deutschen Urheberrechtsgesetzes machen sich Teilnehmer strafbar, wenn sie geschützte Inhalte im Internet anderen zum Upload zur Verfügung stellen. In einem weiteren Urteil wurde bestätigt, dass die Provider nur dann gezwungen werden können, Kundendaten herauszugeben, wenn bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gestellt wurde. Das Herunterladen geschützter Inhalte ist jedoch nur dann strafbar, wenn das Heruntergeladene aus offensichtlich illegaler Quelle stammt. Diese Offensichtlichkeit ist selten gegeben.
Im Spätsommer 2005 erregte das Geschäftsmodell der Logistep AG Aufsehen, die das Suchen nach Anbietern von rechtlich geschützten Werken über eine Software automatisiert hat und dies den Rechteinhabern als Dienstleistung anbietet. Die AccessProvider sind allerdings zunächst nicht verpflichtet und berechtigt, an Dritte Daten über ihre Kunden weiter zu geben, so die OLGe Hamburg und Frankfurt. Daher ist auch hier der Umweg über eine Strafanzeige nötig. Die geplante Novelle des Urheberrechts soll hier allerdings eine Änderung bringen. Dann könnten Inhaber von Urheberrechten direkt Auskunft von den Providern verlangen. Es ist dabei noch umstritten, ob dies nur nach richterlichem Beschluss geschieht und unklar, inwieweit das novellierte Gesetz dies regeln wird. Erteilen AccessProvider Auskunft, ohne es zu müssen, machen sie sich ihrerseits strafbar wegen Geheimnisverrats (siehe Datenschutz), denn die Auskunft bedeutet einen Eingriff in die Sphäre des Nutzers. In Diskussion ist auch, ob zur Verfolgung der Urheberrechtsverletzer durch den Staat und durch die Verletzten, ein Rückgriff auf die geplanten verdachtsunabhängig gespeicherten Vorratsdaten (Vorratsdatenspeicherung) möglich werden soll. Noch ist dies nicht möglich, aufgrund der Zweckbindung der Vorratsdaten ausschliesslich zur Verfolgung schwerer Straftaten.
Aus der Wissenschaft und aus Computer- und Bürgerrechtsaktivistenkreisen gibt es den Vorschlag, das Tauschen von Filmen und Musik zu legalisieren und die UrheberInnen über eine Kulturflatrate zu entschädigen.
Auch in Frankreich, der Schweiz und Österreich finden wie in Deutschland zur Zeit rege Debatten um geplante Urheberrechtsnovellen, die sich insbesondere um die Bewältigung des „Filesharingproblems“ drehen, statt. In Frankreich lehnte das Parlament einen Gesetzesentwurf der Regierung ab und sprach sich stattdessen für das Konzept einer Kultur-Flatrate aus.
Betroffene (beider Seiten) sollten, wenn sie rechtlichen Rat suchen, bei dieser für den Allgemeinanwalt speziellen Materie darauf achten, dass sie an spezialisierte Anwälte geraten. Der Bereich des Urheberrechts wird als grüner Bereich bezeichnet, Mitglieder von DGRI, ZUM und GRUR etwa sollten hier firm sein. Der Bereich wird neben dem Urheberrecht auch zum weiten Begriff des IT-Rechts gezählt.
Für Spielfilme haben sich bestimmte Begriffe und Abkürzungen herausgebildet, die insbesondere als Teile von Dateinamen den vermeintlichen Inhalt (zum Beispiel im Kino abgefilmt) näher beschreiben sollen wie zum Beispiel LD, Screener, oder Telesync. Mehr zu diesem „Slang“ auf www.netzwelt.de.
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