Ein Mord ist die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen unter besonders erschwerenden Umständen. Diese Umstände können in jeder Rechtsordnung unterschiedlich umschrieben sein. Häufiges Kennzeichen eines Mordes ist ein besonderes Motiv, die Hinterlist oder ein planvolles Vorgehen. Neben der Tötung selbst ist für die Einordnung einer Tat als Mord also noch mindestens ein weiterer Umstand notwendig. Mord gehört zu den Straftaten gegen das Leben.
Die Umgangssprache unterscheidet nicht immer exakt zwischen Mord und Totschlag oder sonstigen Tötungsdelikten. „Mord und Totschlag“ ist zwar eine geläufige Redensart; sie wird aber inzwischen mehr als ironische Umschreibung für ungeordnete Verhältnisse benutzt. Dass eine exakte Begriffsbeschreibung fehlt, liegt schon an der unterschiedlichen Umschreibung der Mordmerkmale in den Rechtssystemen der Staaten. Durch den Einfluss von Kriminalromanen und Polizeiserien ist der Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch eher noch unschärfer geworden.
Die Kennzeichnung einer Handlung als Mord wird in politischen Auseinandersetzungen zum Ausdruck besonderer Missachtung genutzt: Abtreibungsgegner, Tierschützer und Pazifisten verwenden den Begriff manchmal über die juristische Bedeutung hinaus, um damit die nach ihrer Meinung bestehende Verwerflichkeit der beanstandeten Tötungen deutlich herauszuheben.
Gelegentlich kann sogar die fahrlässige Tötung als Mord missverstanden werden, besonders in Kriminalstücken, in denen das Vertuschen der Tat durch den Täter breit dargestellt wird, ohne dass die Bestrafung am Ende noch zur Sprache kommt.
Die Bezeichnung Mord ist aus dem Indogermanischen *mer- entstanden (diese Wortform ist extrapoliert, da das Indogermanische nicht überliefert ist). Der deutsche Begriff Mord ist daher kein Lehnwort des lateinischen mors (Tod), sondern weist mit diesem gemeinsame Ursprünge auf. Auch der griechische Begriff βροτος * (sterblich) zeigt durch die Lautverschiebung Bezüge zum Ursprung auf. Altgermanisch ist bereits die Tötungshandlung als murdan überliefert. Das gotische „maurþr“ ist daher Ursprung sowohl des deutschen Wortes Mord als auch des englischen murder (hier ist aus dem Altenglischen die sprachlich eng zum Gotischen zu zählende Form morther überliefert). Der Begriff des „Mordes“ in seiner heutigen Schreibweise taucht 1224 in der Treuga Henrici auf.
Alle Staaten, Gesellschaften und Religionen verurteilen die Tötung von Menschen im allgemeinen Fall, unterscheiden jedoch nach den Umständen und machen Ausnahmen. Die Qualifizierung einer Tötungstat an einem Menschen als Mord ist mit einer starken Ausgrenzung des Täters aus der jeweiligen Gemeinschaft verbunden und deshalb oft Gegenstand heftiger emotionaler Auseinandersetzungen.
Mord ist ein relativ seltenes Delikt. Im Jahr 2003 wurden in Deutschland (alte Bundesländer) 215 Personen wegen versuchten oder vollendeten Mordes verurteilt.
Die rechtshistorische Entwicklung knüpft an die archaischen Überlieferungen aus dem Codex Hammurapi und an die Bibel an. Gemeinsames Prinzip ist dabei das oder die Talion. Der Tod wird mit dem Tod des Täters bestraft. Ein Rückgriff auf Vorsatzregeln wird noch nicht vorgenommen. Der Übergang vom Sippen- zum gesellschaftlichen Begriff des Mordes wird eindrucksvoll an der Lex Numae 16 ersichtlich: Wer einen freien Menschen tötet, soll wie ein Verwandtenmörder bestraft werden (um 600 v. Chr.).
In der spätrepublikanischen Zeit Roms (100 v. Chr.) zeigt die sullanische Gesetzgebung erste Stufungen eines moralischen Tötungstatbestandes, nämlich des Giftmordes (veneficium) und des Gewaltmordes (sicarium). Später in der Regentschaft des Kaisers Hadrian werden subjektive Merkmale wie der Vorbedacht (propositum) und der Affekt (impetus) ausschlaggebend. Diese annähernd 2000 Jahre alte Entwicklung wird heute noch im Schrifttum nachgezeichnet.
Die germanische Rechtslehre entwickelte die Dichotomie von Mord und Totschlag. Der Mord als Begriff bezeichnete generell zunächst die Tötung eines anderen. Bis ins 12. Jahrhundert hinein wurde den Tätern nur ein gestuftes „Wergeld“ (ahd. wer Mann, Mensch; lat. vir Mann) abverlangt. Als Werwolf (der Wortbestandteil „wolf“ leitet sich vom germanischen „vargr“ ab, was sowohl „Wolf“ als auch „geächtet“ bedeuten konnte) wurde in der vorchristlich-germanischen Tradition ein Täter bezeichnet, dessen Tat mit der gesetzlichen Folge der Friedlosigkeit geahndet wurde. Er wurde damit zu einem geächteten und nicht mehr an die Sippe gebundenen Menschen, der von jedermann erschlagen werden durfte; diese todesstrafenähnliche Sanktion fand auch bei – aus heutiger Sicht – marginaleren Vergehen wie etwa Eigentumsdelikten Anwendung.
Im Hochmittelalter galt der Mord als verheimlichte Tötung, wobei der Täter die Leiche zwecks Verdeckung der Tat versteckte. Dieses Merkmal findet sich abgewandelt noch heute im Mordtatbestand des deutschen Strafgesetzbuches wieder.
Mit dem ausgehenden Mittelalter wurde die römische Lehre wieder rezipiert, so dass Mord schließlich in der Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. (Constitutio Criminalis Carolina 134, 137 CCC) als Tötung mit Vorbedacht erschien. Der dort erwähnte „fursetz“ war nicht der Vorsatz, sondern der Vorbedacht.
Diese Regelung setzte sich über das Preußische Allgemeine Landrecht hinweg in das Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes („Thötung durch Überlegung“) fort. Im Reichsstrafgesetzbuch lautet der § 211 dann: „Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird, wenn er die Tötung mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit dem Tode bestraft.“ Erst 1941 wurde diese Regelung durch das nationalsozialistische Regime mit der heutigen Tatbestandsregelung (ursprünglich eine Schweizer Entwicklung unter Carl Stooß) geändert. Die Formulierung des § 211, die sich von allen anderen Tatbeständen unterscheidet, ist Ausfluss der nationalsozialistischen Tätertypenlehre.
1969 beschloss die Große Koalition im Deutschen Bundestag eine Gesetzesänderung, nach der Völkermord gar nicht und Mord nach 30 Jahren verjährt. 1979 wurde die Verjährung für Mord gänzlich abgeschafft. Anlass war jeweils die drohende Verjährung von Taten, die während des Dritten Reichs begangen worden waren.
Die Mordmerkmale müssen auf Grund der absoluten Strafandrohung aus Absatz 1 sehr restriktiv ausgelegt werden. Dies ist schon verfassungsrechtlich geboten. Die Literatur und die Rechtsprechung haben verschiedene Rechtsfiguren geschaffen, um dieser restriktiven Auslegung gerecht zu werden, dazu gehören 1. die positive und die negative Typenkorrektur und 2. die sog. Rechtsfolgenlösung. Diese Figuren können jedoch alle nicht in jeder Hinsicht überzeugen. Diesen Zustand zu beseitigen ist der Gesetzgeber gefordert. Unterschieden werden drei Merkmalsgruppen (zwei täterbezogene und eine tatbezogene):
Die Abtreibung wird von den Gegnern ihrer Legalisierung mit der politischen Kampfparole „Abtreibung ist Mord“ dem Mord gleichgesetzt. § 218 StGB stellt jedoch klar, dass nach geltendem deutschen Recht ungeborene Kinder keine tauglichen Tatobjekte eines Mordes (und eines Totschlags sowie darüber hinaus einer fahrlässigen Tötung und von Körperverletzungsdelikten) sein können. Die Existenz eines „Menschen“ als taugliches Tatobjekt im Sinne der o. g. Vorschriften beginnt - anders als im BGB, das für die Rechtsfähigkeit auf die Vollendung der Geburt abstellt (§ 1 BGB) - mit dem Beginn des Geburtsvorgangs. Maßgeblich ist der Eintritt der Eröffnungswehen; bei einer Geburt durch operative Methoden (Kaiserschnitt) ist der relevante Zeitpunkt die Öffnung der Gebärmutter.
Sterbehilfe findet regelmäßig ohne Verwirklichung eines Mordmerkmals statt. Eine echte Tötung auf Verlangen ist meist nur gem. § 216 StGB als privilegierter Fall des Totschlags zu bestrafen.
Die von Soldaten vorgenommenen Tötungen gegnerischer Soldaten werden vom Kriegs-Völkerrecht nicht als Mord angesehen. Es gibt jedoch Aussagen aus pazifistischen Kreisen, die Soldaten als Mörder bezeichnen. Siehe auch Soldaten sind Mörder.
Genauso wird von einzelnen Kirchen und Menschenrechtsgruppen der Vollzug der Todesstrafe als Mord angesehen, auch wenn dieser nicht unter die staatliche Definition von Mord fällt.
Schließlich ist auch die Bezeichnung „Selbstmord“ juristisch unzutreffend, da der Mord die Tötung eines anderen Menschen voraussetzt. Im deutschen Recht sind die Selbsttötung und ihr Versuch nicht strafbar.
Auf Mord steht in Deutschland zwingend lebenslange Freiheitsstrafe (sofern nicht Jugendstrafrecht eingreift oder der Täter nicht voll schuldfähig war). Diese absolute Strafandrohung ist mit dem Rechtsstaatsprinzip nur vereinbar, wenn der Richter in Härtefällen auf eine zeitige Freiheitsstrafe ausweichen kann. Die mithin gebotene Korrektur wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich vorgenommen. Teilweise wird vertreten, die einzelnen Mordmerkmale müssten restriktiv ausgelegt werden, teilweise wird - beispielsweise bei der Heimtücke - noch ein zusätzliches Moment der Tücke oder ein Vertrauensbruch gefordert. Nach der Rechtsprechung (sogenannte Rechtsfolgenlösung) soll in Ausnahmefällen, insbesondere bei den sog. „Haustyrannenmorden“, in denen eine Frau sich nicht mehr anders zu helfen weiß, als ihren (Ehe-)Mann zu töten, eine im Gesetz eigentlich nicht vorgesehene Strafmilderung nach § 49 StGB stattfinden; damit droht nur noch eine Freiheitsstrafe zwischen drei und 15 Jahren.
Wer von einem geplanten Mord Kenntnis erhält, ist in Deutschland unter bestimmten Umständen zur Anzeige verpflichtet (§§ 138, 139 StGB).
Zuständiges Gericht erster Instanz ist die Große Strafkammer des Landgerichts als „Schwurgericht“, in Jugendstrafverfahren die Große Jugendkammer des Landgerichts. Rechtsmittel gegen das Urteil ist die Revision zum Bundesgerichtshof.
Die Schweizer Regelung ist der deutschen am nächsten und weniger restriktiv. Artikel 112 des Schweizer Strafgesetzbuches lautet:
„Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliches Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter zehn Jahren.“
Somit gelten, verglichen mit Deutschland, nur die niederen Beweggründe als Mordmerkmal. Weiterhin ist die lebenslange Zuchthausstrafe im Unterschied nicht zwingend, es kann auch auf eine zeitige von nicht unter zehn Jahren (hier: Maximal 20 Jahre) erkannt werden. Als Totschlag ist gemäß Artikel 113 eine Tötung „in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung“ definiert, also eine Affekttat, und wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder einer Gefängnisstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. Alles andere ist eine vorsätzliche Tötung, auf die eine Zuchthausstrafe nicht unter 5 Jahren folgt.
Das österreichische Recht ist restriktiver als das deutsche. § 75 des StGB-Österreich lautet:
„Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.“
Somit ist Mord generell die Tötung eines anderen, auch wenn der Strafrahmen wie in der Schweiz eine zeitige Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zulässt; die zwingende lebenslange Freiheitsstrafe ist nur für den „Völkermord“ (§ 321) vorgesehen. Es ist anzunehmen, dass sich auch hier für die Unterscheidung zwischen der Verhängung einer lebenslangen und zeitigen Freiheitsstrafe verschiedene (wohlgemerkt ungeschriebene) Merkmale eingebürgert haben. Der Totschlag ist auch hier wieder nur eine Tötung, zu der sich der Täter „in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung“ hat hinreißen lassen.
Im Vereinigten Königreich ist Mord (murder) definiert als “... killing with intention ..." (dt.: „Beabsichtigte Tötung“) und somit einer Tötung durch Überlegung gleichzusetzen. Der Straftatbestand rührt aus den Anfangszeiten einer gefestigten Rechtsprechung des Common Law her. So ist aus dem 13. Jahrhundert ein Tatbestand mit dem Wortlaut - Where a man of sound memory and age of discretion, unlawfully killeth within any country of the realm any reasonable creature under the Kings peace with malice afore thought so that the wounded party shall die of the wound or hurt (within a year and a day of the same) - überliefert. Nach dem Homicide Act 1957/1987, der inzwischen nicht nur für England und Wales, sondern auch für Nordirland, die Isle of Man und mit Abstrichen für Schottland gilt, ist die Rechtsfolge zwingend die lebenslange Freiheitsstrafe (life imprisonment).
Die osteuropäischen Gesetze sind nach dem Umbruch aus dem sozialistischen System in liberale Fassungen überführt worden, die sich teilweise an die Dogmatik des deutschen Strafrechts anlehnen, andererseits auch Anleihen an die romanischen Fassungen suchen.
Durch die hervorgehobene Stellung des Mordes als Vernichtung eines Menschenlebens als verwerflichste Handlung ist in allen Strafrechtssystemen Europas auch die schwerste Strafandrohung vorgesehen. Selten einmal (z. B. Österreich) wird ein schwereres Strafmaß für den Völkermord vorgesehen. Da sämtliche Staaten Europas dem Europarat angehören, ist die Todesstrafe in fast allen europäischen Ländern abgeschafft (6. und 13. Fakultativprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)). Nur wenige Länder haben bereits die lebenslange Freiheitsstrafe abgeschafft (z. B. Portugal oder Kroatien). Die lebenslange Freiheitsstrafe entspricht kaum der Rechtswirklichkeit. In England wird nach einer Studie die lebenslange Freiheitsstrafe durchschnittlich 9 Jahre vollstreckt, während in Deutschland im Mittel 21 Jahre vollstreckt werden.
Aus kriminologischer Sicht stellt sich der Mord als besonders interessantes Delikt dar. Der Mord ist in der Regel eine Beziehungstat, insbesondere diese Beziehung ist Teil umfangreicher Untersuchungen. Daneben ist aus psychologischer Sicht ein hervorhebenswerter Aspekt das Sinken der Hemmschwelle, einen anderen Menschen zu töten.
Aus kriminalistischer Sichtweise bietet der Mord ebenfalls zahlreiche Herausforderungen: Der Todesfall muss zunächst überhaupt als unnatürlicher Todesfall und zudem noch als Mord im rechtlichen Sinne zu qualifizieren sein. Dies scheitert schon häufig an mangelhafter Leichenschau oder an unerfahrenen Kriminalbeamten am Tatort. Die Dunkelfeldschätzungen gehen weit auseinander: Konservative Schätzungen gehen von einer Quote von 5:6 aus (5 aufgeklärte Morde zu 6 unentdeckten Morden).
Die polizeiliche Aufklärung besorgt eine Mordkommission der Kriminalpolizei.
In der Kriminalstatistik werden zurzeit immer weniger vorsätzlich vollendete Tötungsdelikte registriert. Das liegt nach weitgehend herrschender Auffassung jedoch nicht an einer zurückgehenden Tötungskriminalität, sondern an dem größer werdenden Dunkelfeld von Mord und Totschlag. Die Statistik bezieht sich daher auf die als solche erkannten Morde. Dass viele Tötungsdelikte nicht als solche erkannt werden, liegt u. A. auch daran, dass die meisten Todesfälle durch den Hausarzt begutachtet werden und nicht durch einen ausgebildeten Pathologen. Weiter ist zu beachten, dass die Statistik auch dadurch verzerrt wird, dass der polizeiliche Tatvorwurf nicht identisch mit der juristischen Wertung sein muss. Die fallbezogene Häufigkeit des Morddeliktes (vollendet und versucht) pro 100.000 Einwohner im Erfassungsgebiet schwankte im Zeitraum von 1994 bis 2004 zwischen 1,5 (1995) und 1,0 (2004). „Schusswaffe dabei“ bedeutet lediglich, dass eine Schusswaffe durch den Täter geführt wurde. Abgefeuerte Schüsse schwankten zwischen 237 (1996) und 113 (2004).
| Morde in der Bundesrepublik Deutschland | bgcolor="#F7F8FF" | Quelle: Bundeskriminalamt | bgcolor="#F7F8FF" | Jahr | Fälle (einschl. Versuchte) | Versuchte Fälle | Schusswaffe dabei | Aufklärung | Anzahl Opfer insgesamt | Anzahl Opfer, vollendete Morde | bgcolor="#F7F8FF" | 1994 | 1.146 | 547 (= 47,7%) | 220 | 88,5% | 1.396 | 662 | bgcolor="#F7F8FF" | 1995 | 1.207 | 602 (= 49,9%) | 226 | 89,7% | 1.394 | 655 | bgcolor="#F7F8FF" | 1996 | 1.184 | 563 (= 47,6%) | 237 | 88,2% | 1.441 | 720 | bgcolor="#F7F8FF" | 1997 | 1.036 | 500 (= 48,3%) | 229 | 92,8% | 1.148 | 583 | bgcolor="#F7F8FF" | 1998 | 903 | 451 (= 49,9%) | 196 | 93,2% | 1.023 | 498 | bgcolor="#F7F8FF" | 1999 | 962 | 480 (= 49,9%) | 206 | 93,0% | 1.085 | 521 | bgcolor="#F7F8FF" | 2000 | 930 | 476 (= 51,2%) | 170 | 94,7% | 1.108 | 497 | bgcolor="#F7F8FF" | 2001 | 860 | 436 (= 50,7%) | 181 | 94,1% | 996 | 464 | bgcolor="#F7F8FF" | 2002 | 873 | 452 (= 51,8%) | 138 | 96,7% | 989 | 449 | bgcolor="#F7F8FF" | 2003 | 829 | 435 (= 52,5%) | 140 | 95,2% | 921 | 422 | bgcolor="#F7F8FF" | 2004 | 792 | 432 (= 54,5%) | 104 | 96,5% | 907 | 399 | bgcolor="#6688AA" | 2005 | 794 | 407 (= 51,3%) | 119 | 95,8% | 891 | 413 | bgcolor="#6688AA" |
|---|
(Anm.: Der wiederkehrende Anstieg der Fälle von Mord im Jahr 2005 resultiert aus einer Fehlerfassung von Morddelikten in der niedersächsischen PKS.)
Besondere Strafrechtslehre | Todesursache | Mordfall
Vražda Mord | Murder | Asesinato | Assassinat | 殺人 | Moord | Murder | Mord | Убийство