Als Mitgift (auch als Heiratsgut bezeichnet) werden Güter bezeichnet, die die Braut mit in die Ehe bringt.
Allgemeiner formuliert handelt es sich bei der Mitgift um eine kulturell festgelegte Form des Gabentransfers anlässlich einer Heirat. Die Gaben werden vom Vater resp. der Verwandtschaftsgruppe der Braut an den Vater resp. die Verwandtschaftsgruppe des Bräutigams oder aber an das Ehepaar selbst übergeben.
Die direkte Mitgift wird von der Verwandtschaft der Braut, vor allem ihren Eltern, bezahlt, während die weniger verbreitete indirekte Mitgift von der Familie des Bräutigams aufgebracht wird.
Die indirekte Mitgift unterscheidet sich vom Brautpreis (auch Brautgabe) darin, dass die Mitgift dem jungen Ehepaar zugute kommt, während der Brautpreis an die Familie der Braut gezahlt wird. Die Morgengabe dagegen ist eine Gabe des Ehemannes oder seiner Familie direkt an die Braut zu deren freier Verfügung, die traditionell am Morgen nach der Hochzeitsnacht gezahlt wurde.
Für Schlagzeilen sorgt die Mitgift immer wieder in Indien. Dort ist die Mitgift zwar seit 1961 gesetzlich verboten, trotzdem muss sich die Familie der Braut oft hoch verschulden, um die Ansprüche des Bräutigams zu erfüllen. Gelegentlich kommt es vor, dass die Frau vom Ehemann oder seiner Familie ermordet wird, weil die Mitgift nicht hoch genug war ("Mitgiftmorde"). Ihr Tod wird oft als Haushaltsunfall verschleiert. Bei einer erneuten Heirat erhält der „Witwer“ eine weitere Mitgift. Zwar ist die Geschlechtsbestimmung eines Fötus per Ultraschall seit 1994 verboten, wird aber durch Bestechung doch gemacht. Ein unerwünschtes Mädchen wird danach abgetrieben. So ist inzwischen in einigen Landstrichen das Verhältnis Männer zu Frauen 1000:700. Es ergibt sich eine demographisch ungünstige Entwicklung.
In Thailand beispielsweise erwarten die Eltern eines thailändischen Mädchens die Zahlung eines Brautgeldes vom zukünftigen Ehemann.
Im Wort Mitgift steckt noch das althochdeutsche gift (Gabe, Geben), das sich auch im englischen gift (Geschenk) erhalten hat.
Im deutschen Recht ist die sog. Ausstattung des Kindes aus dem Elternvermögen anlässlich der Verheiratung oder Existenzgründung (§ 1624 BGB) geschlechtsneutral; auf sie existiert kein einklagbarer Anspruch. Im Fall des Todes ihres Vaters muss sich die Tochter die Aussteuer nur dann gemäß § 2050 ff. BGB auf ihren Erbteil anrechnen lassen, wenn ihr außerdem eine Berufsausbildung finanziert wurde, so der Bundesgerichtshof.
Bekannt ist Josephine Haas’ Stiftung, die eine Aussteuer an Mädchen vergibt.