| Basisdaten | bgcolor="#F7F8FF" | Kurztitel: | Mitbestimmungsgesetz | bgcolor="#F7F8FF" | Voller Titel: | Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer | bgcolor="#F7F8FF" | Typ: | Bundesgesetz | bgcolor="#F7F8FF" | Rechtsmaterie: | Arbeitsrecht | Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland | bgcolor="#F7F8FF" | Abkürzung: | MitbestG | bgcolor="#F7F8FF" | FNA: | 801-8 | bgcolor="#F7F8FF" | Verkündungstag: | 4. Mai 1976 (BGBl. I 1976, S. 1153) | bgcolor="#F7F8FF" | Aktuelle Fassung: | 14. Juni 2005 (BGBl. I 2005, S. 1534) | bgcolor="#6688AA" |
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Das Gesetz erfasst Unternehmen, die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft betrieben werden, mit in der Regel über 2000 Mitarbeitern, in denen die paritätische Besetzung des Aufsichtsrats Pflicht ist, d. h. Arbeitnehmer und Kapitaleigner entsenden jeweils die Hälfte der Aufsichtsratsmitlieder. Die Seite der Anteilseigner (Aktionäre) kann alle Abstimmungen im Aufsichtsrat für sich entscheiden. Kommt es zum Patt zwischen Arbeitnehmer- und Anteilseignerseite, hat der Vorsitzende ein Doppelstimmrecht (Mitbestimmungsgesetz § 29). Der Vorsitzende des Aufsichtsrats wird meistens nur von den Vertretern der Anteilseigner bestimmt. In einem ersten Wahlgang muss der Vorsitzende mit 2/3 Mehrheit gewählt werden. Sollte das nicht passieren, so wählen die Vertreter der Anteilseigner den Vorsitzenden, die Arbeitnehmervertreter seinen Stellvertreter. Das Übergewicht der Anteilseigner wird aus dem Eigentumsrecht der Verfassung abgeleitet.
Die Arbeitnehmerseite besteht aus "normalen" Arbeitnehmern (Vertretern der Arbeiter und Angestellten), leitenden Angestellten und einer gesetzlich vorgeschriebenen Zahl von Gewerkschaftsvertretern. Gewerkschaftsvertreter im Aufsichtsrat werden von den Gewerkschaften vorgeschlagen und von den Beschäftigten des Unternehmens gewählt. Das Gesetz regelt die Wahl der Arbeitnehmervertreter. Diese Regeln wurden 1977 durch die Erste, Zweite und Dritte Wahlordnung für verschiedene Konzerntypen präzisiert.
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es 760 Unternehmen, die nach dem Mitbestimmungsgsetz paritätisch besetzte Aufsichtsräte bilden.
Mitglieder in Aufsichtsräten, die vom DGB und seinen Gewerkschaften entsandt werden, führen den größten Teil ihrer Einnahmen aus der Aufsichtsratstätigkeit an die Hans-Böckler-Stiftung ab.
1946 erhoben die Gewerkschaften die Forderung nach Vertretung der Arbeitnehmer in den Vorständen und Aufsichtsräten der von der Besatzungsmacht beschlagnahmten und zur Entflechtung bestimmten Ruhrkonzerne. Diese Forderung wurde im Laufe des Jahres auf alle Wirtschaftszweige ausgedehnt. Sie stieß auch bei Unternehmern auf Resonanz, weil sie mit Hilfe der Gewerkschaften die befürchtete dauerhafte ausländische Kontrolle über die Montanindustrie abzuwehren hofften.
Nach § 12 Abs. 1 MitbestG war zunächst ein Unterschriftenquorum zur Wahl von Delegierten der Wahl von Arbeitnehmern in den Aufsichtsrat eines Unternehmens nötig, das 10% oder 100 der wahlberechtigten Arbeitnehmer betrug. Das Quorum war nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts zu hoch und deshalb verfassungswidrig (1 BvR 2130/98, Beschluss vom 12. Oktober 2004; im BGBl. am 15. Dezember verkündet). Das Quorum wurde inzwischen auf 5% oder 50 der wahlberechtigten Arbeitnehmer gesenkt.
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