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Der Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen ist in Deutschland ein Vergehen gemäß StGB.

Geschütztes Rechtsgut ist der Schutz der Allgemeinheit vor dem Auftreten von Personen, die sich durch den unbefugten, d.h. nicht „verdienten“ Gebrauch von Bezeichnungen den Schein besonderer Funktionen, Fähigkeiten und Vertrauenswürdigieit geben (BGH 31, 62; 36, 277). Der Täter gibt Garantien in die Qualität, Lauterkeit und Vorhersehbarkeit von Verhalten oder Leistungen in bestimmten sozialen Funktionen vor, die er nicht besitzt. Strafrechtlich handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt im Vorfeld insbesondere von Täuschungsdelikten, wobei es auch auch Elemente des Ehren- und Staatsschutzes enthält.

Nicht geschützt sind bloße Funktionsbezeichnungen wie (Abteilungsleiter, Sachbearbeiter, Dozent) oder Berufsangaben wie Polizeibeamter.

Tatbestand


Strafbar macht sich, wer

  • inländische oder ausländische akademische Grade und Titel oder öffentliche Würden führt (Bezeichnungen, akademische Grade, Titel, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solchen gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind) führt beziehungsweise trägt oder

  • inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen trägt oder Amtsabzeichen führt.

Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderer Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (vgl. Körperschaftsstatus) werden ebenfalls von dem Tatbestand erfasst (Abs. 3). Damit kommt die Bundesrepublik ihrer Verpflichtung aus Art. 10 des Reichskonkordats nach: "Der Gebrauch geistlicher Kleidung oder des Ordensgewandes durch Laien oder durch Geistliche oder Ordenspersonen, denen dieser Gebrauch durch die zu ständige Kirchenbehörde durch endgültige, der Staatsbehörde amtlich bekanntgegebene Anordnung rechtskräftig verboten worden ist, unterliegt staatlicherseits den gleichen Strafen wie der Missbrauch der militärischen Uniform." Der Tatbestand geht darüber allerdings noch hinaus, indem einerseits auch Titel und Abzeichen geschützt sind, andererseits nicht nur die katholische Kirche, sondern auch alle anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften von dem Schutz profitieren („klerischer Titel“).

Beispiele: Eine Person gibt sich wahrheitswidrig als Botschafter/Frauenarzt/Amtsinspektor aus, führt unberechtigt einen Diplom- oder Doktorgrad oder trägt Talar, Beffchen und Barett bzw. eine Uniform des Deutschen Roten Kreuzes in der Öffentlichkeit (Tateinheit mit OWiG).

Häufig entsteht auch ein Konflikt bei der Führung von Doktortiteln in Deutschland, die nicht von einer deutschen Hochschule verliehen wurde und in Deutschland nicht anerkannt ist. Dabei müsste die Person einen Zusatz mit der Hochschule hinzufügen - geschieht dies nicht, liegt ein Missbrauch von Titeln vor. Das gleiche gilt für die Führung der Bezeichnung Professor (Gunther von Hagens wurde 2004 wegen unberechtigten Führens des Titels "Prof." verurteilt).

Strafmaß


Der Strafrahmen ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Strafnebenfolgen


Gegenstände, auf die sich auf Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen beziehen, können eingezogen werden.

Rechtsprechung


Literatur


  • Franz Kahle (Hrsg. Dieter Meurer): Der Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen - Rechtsgut, Schutzzweck und Anwendungsbereich des § 132a StGB. Marburg (Lahn): Verlag Braun-Elwert 1995 (Bd. 20 der Kriminalwissenschaftlichen Studien). ISBN 3-7708-1056-2

Siehe auch


Weblinks


  • http://www.dr-schulte.de/promotionsberatung.htm

Besondere Strafrechtslehre | Uniform | Titel | Täuschung | Staatskirchenrecht

 

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