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Der höhere Dienst ist eine Laufbahn im Beamtentum. Grundvoraussetzung für den Einstieg in den höheren Dienst ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium an einer Universität, Technischen Hochschule oder Kunsthochschule (Erstes Staatsexamen, Diplom, Master, Magister). Die IMK hat sich dafür ausgesprochen, die an Universitäten erreichten Masterabschlüsse dem höheren Dienst zuzuordnen (Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 17. April 2002). Der Diplomabschluss einer Fachhochschule reicht als Zugangsvoraussetzung nicht aus.

Ausbildung


Die Ausbildung zum höheren Dienst erfolgt in der Regel in Form eines Referendariats, eines zweijährigen verwaltungsinternen Vorbereitungsdienstes. Während der Ausbildung stehen die Referendare im „Beamtenverhältnis auf Widerruf“ und erhalten Anwärterbezüge. Danach folgt eine Probezeit von drei Jahren, die in einzelnen Bundesländern auch gekürzt werden kann.

Bestimmte Laufbahnen erfordern keinen Vorbereitungsdienst; hier ist die entsprechende Staatsprüfung Voraussetzung für den Dienst (z. B. 2. Staatsprüfung bei Juristen). Dagegen muss für andere Laufbahnen noch eine gesonderte Laufbahnprüfung bestanden werden, z. B. Regierungsbaumeisterprüfung für den Baudienst.

In einigen Sonderlaufbahnen (Laufbahnen besonderer Fachrichtung) in welchen nur wenig Beamte verwendet werden, wird sogar ganz auf die Laufbahnprüfung am Ende des Vorbereitungsdienstes verzichtet.

Während des Vorbereitungsdienstes ist die Amtsbezeichnung Referendar, mit einem die Laufbahn kennzeichnenden Zusatz, z. B. Baureferendar. Nach dem Vorbereitungsdienst ist die Amtsbezeichnung dann Assessor oder in einzelnen Bundesländern oder Laufbahnen auch Rat zur Anstellung (Abkürzung „z. A.“), ebenfalls mit einem Zusatz auf die Laufbahn (z. B. „Bauassessor“, „Baurat z. A.“).

Besoldungsgruppen


Die Einstiegsbesoldungsgruppe ist A 13. Die Besoldungsgruppen im Einzelnen sind:

Rat, Oberrat, Direktor und Leitender Direktor sind so genannte Grundamtsbezeichnungen, die mit einem Zusatz auf die Laufbahn versehen werden (z. B. Regierungs-, Bau-, Chemie-, Astronomie- usw.). Außerdem gibt es noch besondere Amtsbezeichnungen für spezielle Ämter (Konservator, Kustos, Museumsdirektor, Botschafter usw.)

Zum höheren Dienst zählen auch die Gruppen der Bundesbesoldungsordnung B, C und R.

Im Gegensatz zur Bundesbesoldungsordnung A (mit gestaffelten Bezügen je nach Dienstalter) gelten in der Bundesbesoldungsordnung B feste Bezüge. Zur B-Besoldung gehören beispielsweise:

Zur Besoldungsordnung C (wurde in die Bundesbesoldungsordnung W überführt) gehört das Wissenschaftliche Personal der Hochschulen:

In der Besoldungsordnung W gibt es nur noch drei Besoldungsgruppen und die Professoren von Fachhochschule und Universität sind formal gleichgestellt:

  • W 1: Juniorprofessor
  • W 2: Professor
  • W 3: Professor (in der Regel mit einer leitenden Position z.B. als Institutsdirektor)

Zur Bundesbesoldungsordnung R gehören Richter und Staatsanwälte. Die Besoldungsstufen zählen hier von R 1 (Richter am Amtsgericht oder Staatsanwalt) bis R 10 (Präsidenten der obersten Bundesgerichte).

Siehe auch


Weblink


Beamtenrecht

 

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