Stadtrecht (vgl. Weichbildrecht, siehe Wigbold), ursprünglich das kaiserliche oder landesherrliche Privilegium, wodurch eine Gemeinde zur Stadt erhoben wurde; dann Inbegriff der in einer Stadt gültigen Rechtssätze, auch im Gegensatz zum Landrecht, welches zumeist von der Landesherrschaft festgelegt wurde.
Das im mitteleuropäischen Raum übliche Stadtrecht geht vermutlich ursprünglich auf italienische Vorbilder zurück, die ihrerseits an den Traditionen der städtischen Selbstverwaltung der römischen Antike ausgerichtet waren.
Im heutigen deutschsprachigen Raum gibt es kein Stadtrecht mehr im eigentlichen Sinne, d.h. die Selbstverwaltung in den Städten regeln staatliche Grundsätze bzw. Gesetze der Bundesländer (vgl. Gemeindeordnung). Die Stadtrechtsverleihung, d.h. die Erhebung einer Gemeinde zur Stadt, wird in Deutschland heute ebenfalls von den Bundesländern ausgeübt und beschränkt sich auf das Recht, die Bezeichnung "Stadt" zu führen. Status und Zuständigkeit einer Stadt sind vielmehr an ihre Einwohnerzahl geknüpft, nicht an die Bezeichnung als Gemeinde oder Stadt. So gibt es z. B. in Niedersachsen Städte und Gemeinden, die als sog. große selbständige Gemeinden mit erweiterten Kompetenzen ausgestattet sind, während andererseits Städte als Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde ihre Aufgaben faktisch vollständig an den Gemeindeverbund abgegeben haben.
Stadtrechte entstanden in Deutschland seit dem 10. Jahrhundert, und es wurden dadurch nicht nur Privatrechtsverhältnisse, sondern auch Gegenstände des öffentlichen Rechts normiert. Oft wurde das Recht einer Stadt mehr oder minder vollständig von anderen rezipiert; so die Stadtrechte von Soest, Dortmund, Minden, Münster und anderen westfälischen Städten, ganz besonders aber die Stadtrechte von Magdeburg, Lübeck und Köln. Das Lübische Stadtrecht wurde 1160 aus dem Soester Recht abgeleitet.
Das Lübische Recht gewann die Küstenstriche von Schleswig ab bis zu den östlichsten deutschen Ansiedlungen, das Magdeburger Recht die Binnenlande bis nach Böhmen, Schlesien, die Slowakei und Polen hinein und verbreitete sich als Kulmer Recht über ganz Preußen im Sinne des Deutschordenslands. In Polen war das Magdeburger Stadtrecht das allgemein verbindliche.
Das Stadtrecht spielte eine wichtige Rolle bei der Deutschen Ostsiedlung im Mittelalter: Kolonisten wurden unter der Voraussetzung angeworben (oder siedelten eigenständig), dass sie in den von ihnen gegründeten Orten ihr eigenes Recht behalten konnten. Erst später wurden die Stadtrechte auch von Städten übernommen, deren Bevölkerung nicht (Ostpolen, Litauen, westliches Russland) oder nicht mehr deutschsprachig (Böhmen, Mähren u.ä.) war.
Vom heutigen Standpunkt aus ist bemerkenswert, dass eine geschlossene Ansiedlung durchaus in verschiedene Stadtrechtsgebiete aufgeteilt sein konnte. Zahlreiche heutige deutsche Städte sind aus solchen Ansiedlungen entstanden, die im Rechtssinne ursprünglich mehrere Städte umfassten (z. B. Hildesheim, Braunschweig).
Die Übernahme eines Stadtrechts bedeutete in der Regel die Anerkennung der abgebenden Stadt als Rechtsvorort; z. B. war Magdeburg Rechtsvorort für die Städte mit Magdeburger Recht. Der dortige Schöffenstuhl entschied damit über Rechtsunklarheiten in den mit dem Magdeburger Recht beliehenen Städten. So ist es u. a. auch zu erklären, dass bestimmte Stadtrechte unter verschiedenen Namen bekannt sind, obwohl sie ursprünglich aus derselben Quelle stammen: Der Name kennzeichnet dann nicht die ursprüngliche Rechtsherkunft, sondern den anerkannten Rechtsvorort.
Zusammen mit der Stadtbegründung erfolgte in der Regel die Annahme von Stadtstatuten (Municipal Charter), die gleichfalls anerkannt werden. Der Prozess der Gemeindebegründungen war nicht nur auf Städte und Gemeinden selbst beschränkt, sondern konnte alle Verwaltungsebenen umfassen - gleichwohl konnte die Anerkennung auch verweigert werden. Die meisten Stadtgründungen orientierten sich jedoch in den Stadtstatuten an schon existierenden Nachbarstädten, sodass die Anerkennung zügig verlief und gerade in der Zeit der Ausbreitung nach Westen ein meist nur formaler Akt war. Ähnlich wie in Deutschland wird heute der Großteil der vergebenen Verwaltungsrechte durch eine Gemeindeordnung der Bundesstaaten bestimmt, zumindest auf unterster kommunaler Ebene sind jedoch die Selbstverwaltungsrechte noch immer deutlich breiter gefasst.
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