Der Befehl ist in militärischen Organisationen das gebräuchliche Mittel, Menschen zu führen, um einen bestimmten Auftrag zu erfüllen. Kennzeichnend für einen Befehl ist ein Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen Befehlendem und Befohlenem. Beide sind in der Regel Soldaten. Der Unterschied zu einer einfachen Anweisung des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer oder des Dienstherrn an einen Beamten (Dienstliche Weisung, Erlass) ist der Anspruch des Befehlsgebers auf Gehorsam. Im Gegensatz zu Erstgenannten stehen ihm wirksame Mittel zur Verfügung, seinen Befehl durchzusetzen.
Der Befehl ist an keine bestimmte Form gebunden, er kann z. B. mündlich oder schriftlich ergehen. Aber auch Pfeifen- und Flaggensignale, Licht- und Handzeichen können Befehlscharakter haben, wenn die Voraussetzungen eines Befehls vorliegen. Je nachdem, ob es sich um einen unbefristeten oder befristeten Befehl handelt, spricht man von einem ständigen bzw. laufenden Befehl.
Bei der rechtlichen Beurteilung von Befehlen ist zwischen Rechtmäßigkeit und Verbindlichkeit zu unterscheiden. Ein Befehl, der gegen das Recht verstößt, ist nämlich nicht automatisch unverbindlich.
Dagegen darf ein Befehl nicht ausgeführt werden, wenn dessen Ausführung die Begehung einer Straftat (eine Ordnungswidrigkeit reicht nicht aus!) darstellt oder einen schweren Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht. Befolgt ein Soldat einen solchen Befehl, kann er sich später nicht auf den sog. Befehlsnotstand berufen, wie es nach dem II. Weltkrieg viele Kriegsverbrecher versucht hatten, Ihre Verbrechen zu rechtfertigen. Möglicherweise handelt ein Soldat, der die Strafbarkeit seines Handelns nicht erkennt, jedoch ohne Schuld.
In der Bundeswehr kann der Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 11 Soldatengesetz) verschiedene Konsequenzen nach sich ziehen. Ein schuldhafter Verstoß hiergegen stellt ein Dienstvergehen dar, welches mit einer Disziplinarmaßnahme (z.B. Verweis, Geldbuße, Arrest bis hin zu Beförderungsverbot, Degradierung oder Entfernung aus dem Dienstverhältnis) innerdienstlich geahndet werden kann, aber nicht muss. Bei leichten Verstößen kann auf die Tat mit einer Erzieherische Maßnahme (EM) (z.B. Zurechtweisung, schriftlicher Ausarbeitung oder Wiederholungsdienst) reagiert werden. In besonders schweren Fällen kann auch eine Wehrstraftat vorliegen. Verursacht die Mißachtung der Gehorsamspflicht eine besonders schwere Folge (Ungehorsam), oder wird der Gehorsam durch Wort und Tat verweigert (Gehorsamsverweigerung) kann die Tat auch mit Freiheitsstrafe geahndet werden.
Eine historisch herausragende Sanktion verhängte Friedrich Wilhelm I., der Soldatenkönig, gegen seinen Sohn, den Kronprinzen Friedrich und späteren Friedrich II. von Preußen. Dieser musste bei der Hinrichtung seines Freundes Katte, der ihm zur Flucht verholfen hatte, anwesend sein.
Eine besondere Blüte stellte die Verleihung des bayerischen Max-Joseph-Ordens dar. Führte der Ungehorsam zum militärischen Erfolg, wurde dieser Orden verliehen, Offiziere wurden dabei in den Adelsstand ("Ritter von ...") erhoben.
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"Militärischer Befehl".
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