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Der Befehl ist in militärischen Organisationen das gebräuchliche Mittel, Menschen zu führen, um einen bestimmten Auftrag zu erfüllen. Kennzeichnend für einen Befehl ist ein Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen Befehlendem und Befohlenem. Beide sind in der Regel Soldaten. Der Unterschied zu einer einfachen Anweisung des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer oder des Dienstherrn an einen Beamten (Dienstliche Weisung, Erlass) ist der Anspruch des Befehlsgebers auf Gehorsam. Im Gegensatz zu Erstgenannten stehen ihm wirksame Mittel zur Verfügung, seinen Befehl durchzusetzen.

Der Befehl ist an keine bestimmte Form gebunden, er kann z. B. mündlich oder schriftlich ergehen. Aber auch Pfeifen- und Flaggensignale, Licht- und Handzeichen können Befehlscharakter haben, wenn die Voraussetzungen eines Befehls vorliegen. Je nachdem, ob es sich um einen unbefristeten oder befristeten Befehl handelt, spricht man von einem ständigen bzw. laufenden Befehl.

Juristische Definition (Deutschland)


Das deutsche Wehrstrafgesetz (WStG) definiert den Befehl als eine "Anweisung zu einem bestimmten Verhalten, die ein militärischer Vorgesetzter (§ 1 Abs. 3 Soldatengesetz) einem Untergebenen schriftlich, mündlich oder in anderer Weise, allgemein oder für den Einzelfall und mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilt" (§ 2 Nr. 2 WStG).

Rechtmäßigkeit und Verbindlichkeit von Befehlen (Rechtslage in Deutschland)


Bei der rechtlichen Beurteilung von Befehlen ist zwischen Rechtmäßigkeit und Verbindlichkeit zu unterscheiden. Ein Befehl, der gegen das Recht verstößt, ist nämlich nicht automatisch unverbindlich.

Rechtmäßigkeit

Ein Befehl ist nur dann rechtmäßig, wenn er zu einem dienstlichen Zweck unter Beachtung der Gesetze, Dienstvorschriften und der Regeln des Völkerrechts erteilt wurde (§ 10 Abs. 4 Soldatengesetz). Darüber hinaus gebietet das Rechtsstaatsprinzip, dass ein Befehl die Grundrechte des Soldaten nicht unverhältnismäßig einschränken darf. Dabei sind der dienstliche Zweck und der Eingriff in die Rechte des Soldaten gegeneinander abzuwägen. Hierbei sind im Gefecht natürlich andere Maßstäbe anzulegen als in Friedenszeiten. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Befehl rechtswidrig. Gleichwohl bleibt der Befehl grundsätzlich verbindlich, das heißt der Untergebene hat auch einen rechtswidrigen Befehl Folge zu leisten. Dabei gelten folgende Ausnahmen:

Unverbindliche Befehle

Ein Befehl braucht nicht ausgeführt werden, sofern er keinen dienstlichen Zweck erfüllt, gegen die Menschenwürde verstößt oder dessen Befolgung für den Soldaten unzumutbar ist. Der Soldat kann also entscheiden, ob er einem solchen Befehl nachkommt oder nicht. An das Kriterium der Unzumutbarkeit sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen. Irrt der Soldat über die Verbindlichkeit eines Befehls und verweigert seine Ausführung, besteht für ihn stets die Gefahr, ein Dienstvergehen oder eine Wehrstraftat zu begehen, es sei denn, der Irrtum war für ihn unvermeidbar.

Dagegen darf ein Befehl nicht ausgeführt werden, wenn dessen Ausführung die Begehung einer Straftat (eine Ordnungswidrigkeit reicht nicht aus!) darstellt oder einen schweren Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht. Befolgt ein Soldat einen solchen Befehl, kann er sich später nicht auf den sog. Befehlsnotstand berufen, wie es nach dem II. Weltkrieg viele Kriegsverbrecher versucht hatten, Ihre Verbrechen zu rechtfertigen. Möglicherweise handelt ein Soldat, der die Strafbarkeit seines Handelns nicht erkennt, jedoch ohne Schuld.

Befehl und Gehorsam


Das Prinzip von Befehl und Gehorsam stellt die tragende Säule des Militärs dar. Der Untergebene hat den Befehl des Vorgesetzten unverzüglich und vollständig auszuführen. Dabei ist er in der Wahl seiner Mittel frei, sofern diese nicht ausdrücklich befohlen werden. Ein Sonderfall des Befehls stellt das so genannte Kommando ("Rechts um!") dar: hier hat der Untergebene keinen Handlungsspielraum mehr.

In der Bundeswehr kann der Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 11 Soldatengesetz) verschiedene Konsequenzen nach sich ziehen. Ein schuldhafter Verstoß hiergegen stellt ein Dienstvergehen dar, welches mit einer Disziplinarmaßnahme (z.B. Verweis, Geldbuße, Arrest bis hin zu Beförderungsverbot, Degradierung oder Entfernung aus dem Dienstverhältnis) innerdienstlich geahndet werden kann, aber nicht muss. Bei leichten Verstößen kann auf die Tat mit einer Erzieherische Maßnahme (EM) (z.B. Zurechtweisung, schriftlicher Ausarbeitung oder Wiederholungsdienst) reagiert werden. In besonders schweren Fällen kann auch eine Wehrstraftat vorliegen. Verursacht die Mißachtung der Gehorsamspflicht eine besonders schwere Folge (Ungehorsam), oder wird der Gehorsam durch Wort und Tat verweigert (Gehorsamsverweigerung) kann die Tat auch mit Freiheitsstrafe geahndet werden.

Befehlsverantwortung


Verantwortung für Befehle trägt stets der Vorgesetzte (§ 10 Abs. 5 Soldatengesetz). Erteilt er nämlich schuldhaft rechtswidrige Befehle, begeht auch er ein Dienstvergehen, welches ebenfalls disziplinar geahndet werden kann. Darüber hinaus muss er unter bestimmten Umständen für die Folgen, sofern dem Bund ein Schaden entsteht, haften und Schadensersatz leisten. In schweren Fällen können auch hier wehrstrafrechtliche Konsequenzen drohen, wenn der Vorgesetzte vorsätzlich seine Befehlsbefugnis mißbraucht. Weiterhin ist der Vorgesetzte verpflichtet, "Befehle angemessen durchzusetzen" (§10 Abs. 5 SG). Hierbei geht es nicht nur um Befehle, die er selbst erteilt hat, sondern er muss auch für die Befolgung der Befehle sorgen, die andere Vorgesetzte für den Dienst gegeben haben, den er verantwortlich leitet.

Verschiedenes


In Heinrich von Kleists Drama Prinz von Homburg führt der Titelheld ihm unterstellte Truppenteile in die Schlacht, obwohl er den Befehl zum Eingreifen hätte abwarten müssen. Er muss sich für sein Verhalten vor Gericht verantworten.

Eine historisch herausragende Sanktion verhängte Friedrich Wilhelm I., der Soldatenkönig, gegen seinen Sohn, den Kronprinzen Friedrich und späteren Friedrich II. von Preußen. Dieser musste bei der Hinrichtung seines Freundes Katte, der ihm zur Flucht verholfen hatte, anwesend sein.

Eine besondere Blüte stellte die Verleihung des bayerischen Max-Joseph-Ordens dar. Führte der Ungehorsam zum militärischen Erfolg, wurde dieser Orden verliehen, Offiziere wurden dabei in den Adelsstand ("Ritter von ...") erhoben.

Literatur


  • Dieter Stockfisch: Der Reibert : das Handbuch für den deutschen Soldaten. Berlin 2005. ISBN 3-8132-0845-1

Wehrrecht | Nachricht

 

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