Miete (auch Schweizerisch: Mietzins) ist nach deutschem Schuldrecht die Gegenleistung, die der Mieter dem Vermieter nach dem Mietvertrag, bei Genossenschaften auch Dauernutzungsvertrag genannt, für die Überlassung einer sogenannten Mietsache schuldet. Dabei unterscheidet das deutsche Recht zwischen Mietverträgen über Wohnraum und solche über sonstige Sachen.
Ein davon zu unterscheidendes und weiter gehendes Schuldverhältnis ist die Pacht. Eine bestimmte Form der Miete kann die Charter, insbesondere von Schiffen und Flugzeugen sein.
Die Miete ist in der Praxis meist auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter im Voraus zu bezahlen. Um den Mieter in Verzug zu setzen, ist keine Mahnung erforderlich, wenn die Zahlungstermine im Mietvertrag festgelegt wurden (beispielsweise "spätestens am 3. des Monats für den laufenden Monat"). Die Höhe der Miete wird in Deutschland - als Funktion der Raumfläche - vom Staat begrenzt. Hauptkritikpunkt daran ist, dass bei einer staatlichen Bestimmung der Miethöhe (ähnlich wie in der Automobilindustrie der DDR (siehe Trabant)) es zu keinen Innovationen kommen wird. Z. B. sind in den USA Whirlpools bei vermieteten Appartements gang und gäbe. Diese könnte ein deutscher Vermieter auf seinen Mieter nicht umlegen.
Bemessungsgrundlage der Minderung ist nach der maßgebenden Rechtsprechung des BGH sowohl bei Wohnraum als auch bei Geschäftsraum regelmäßig die Nettomiete (Grundmiete einschließlich aller Betriebskosten), wobei unerheblich ist, ob die Betriebskosten als Pauschale oder Vorauszahlung geschuldet werden.
Freilich trifft den Mieter die Pflicht, die Mängel unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen, damit dieser Abhilfe schaffen kann. Solange die Anzeige nicht erfolgt ist, kann der Mieter die Mietminderung nicht geltend machen. Der Mieter muss den Mangel auch beweisen, falls der Vermieter die einbehaltene Miete einklagt.
Der Vermieter einer Wohnung kann die Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete zum Zeitpunkt des Erhöhungseintritts seit 15 Monaten unverändert ist. Das Erhöhungsverlangen kann gegenüber dem Mieter frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden.
Die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 Abs. 2 BGB
wird aus den üblichen Entgelten gebildet, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert worden sind (Mieterhöhungen aufgrund geänderter Betriebskosten nach § 560 BGB bleiben unberücksichtigt).
Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 BGB:
Bei Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 % erhöhen (Mieterhöhungen aufgrund von Modernisierung nach § 559 BGB bzw. geänderter Betriebskosten nach § 560 BGB bleiben i.d.R. unberücksichtigt).
Für Gewerberäume existieren derartige Gesetzesregelungen nicht.
Kritisch zu sehen ist die Änderung vom Übergang vom MHG zum BGB: Hier fiel die Möglichkeit der Mieterhöhung durch gestiegene Kapitalkosten weg; bei der nächsten größeren Zinswelle bleibt abzuwarten, ob die Zahl der Zwangsversteigerungen sprunghaft ansteigen wird, da diese Kosten nicht mehr umgelegt werden können.