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Meuterei ist ein Aufstand gegen Vorgesetzte, der weltweit als Straftat gilt und galt.
Primär entstammt das Wort dem militärischen Wortschatz, geläufiger ist es wohl aus der Schifffahrt, wo sie in Literatur und Film ein beliebtes Thema sind.

Militär


Das Deutsche Wehrstrafgesetz definiert in §27 WStrG die Meuterei als eine gemeinschaftlich begangene Gehorsamsverweigerung (§ 20), eine Bedrohung (§ 23), eine Nötigung (§ 24) oder einen tätlichen Angriff (§ 25).

Das Österreichische Bundesheer stellt die Meuterei in § 18 Militärstrafgesetz unter Strafe.

Die österreichische Kaiserin Maria Theresia hatte 1757 für den Fall, dass ein Offizier eigenmächtig eine Initiative ergriff und erfolgreich war, den Maria-Theresien Orden ausgesetzt.

Schifffahrt


In der Schifffahrt wurde Meuterei über Jahrhunderte hinweg wenig unterschiedlich bestraft: fast immer mit dem Tod.

„Ein (gemeint ist ...wenn auch noch so unsinniger...) Befehl, den Du ausführst, ist Dienst. Ein Befehl, den Du nicht ausführst, ist Meuterei.“ soll ein Spruch britischer Seeleute des 18. und frühen 19. Jahrhunderts gewesen sein.

Siehe auch: z. B. „Bounty“

Historisch stehen Meutereien oder Putschversuche oft am Anfang umfassender Revolutionen.

siehe auch: Bordgewalt

Strafvollzug


Im Strafvollzug wird die gewaltsame Zusammenrottung von Strafgefangenen, um gewaltsam auf Justizbeamte einzuwirken oder den Ausbruch einzelner oder aller zu ermöglichen auch als Gefangenenmeuterei bezeichnet. Die Gefangenenmeuterei ist im deutschen Strafrecht in § 121 StGB definiert. Das Delikt ist an den tatbestandsmäßigen Erfolg geknüpft und kein Unternehmensdelikt.

Die Vorschrift soll die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Justizvollzugsanstalten (JVAen) und die Sicherheit der mit der Verwahrung befassten Amtsträger gewährleisten. Als Täter kommen allein Gefangene und Sicherungsverwahrte (§ 121 Abs. 4 StGB) in Betracht. Die Vorschrift ist unanwendbar auf Personen, die wegen einer sonstigen Maßregel der Besserung und Sicherung untergebracht wurden. Nichtgefangene oder Nichtsicherungsverwahrte können jedoch Teilnehmer der Tat sein.

Das Zusammenrotten bedeutet, dass mindestens zwei Gefangene räumlich zusammen treten, um gemeinschaftlich einen gewaltsamen Zweck zu fördern. Nach außen hin muss der friedensstörende Wille in Erscheinung treten. Zusätzlich wird nach dem deutschen Strafrecht auch verlangt, dass die Täter mit "vereinten Kräften" handeln. Die Täter müssen ihre Tathandlung auf einen Gemeinschaftswillen gründen. Das Tatbestandsmerkmal bedeutet aber keineswegs technische Mittäterschaft.

Die Tat muss nicht innerhalb der Justizvollzugsanstalt stattfinden, sondern ist u. a. auch beim Transport denkbar.

Die Vollendung tritt mit der gewaltsamen Einwirkung oder dem Ausbruch ein. Der Versuch ist strafbar.

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