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Begriff


Der Begriff der Menschenwürde ist Ausdruck der Idee oder Erfahrung, dass jeder Mensch aufgrund seiner bloßen Existenz einen schützenswerten Wert für die Gesellschaft besitzt (Selbstwert jedes Menschen). Nur wo der unbedingte Schutz der Menschenwürde gewährleistet ist, kann man von einem gleichberechtigten und freiheitlichen Gemeinwesen sprechen. Worin jedoch die konkrete inhaltlich normative Ausgestaltung der Menschenwürde bei den besonders rechtsethisch strittigen Fragen des Lebensbeginns als auch des Lebensende besteht, wird je nach weltanschaulicher Begründungskonzeption anders beantwortet.

Praktisch konstituiert sich die Menschenwürde aus der von jeder Gegenleistung unabhängigen Gewährung der Grundrechte durch den Souverän. Ein Erwerb der Menschenwürde ist demnach nicht möglich. Anders gesagt ist der Erwerb der Grundrechte durch irgendeine Leistung ein dem Prinzip der Menschwürde Entgegengesetztes.

Wie weit die gesellschaftliche Entwicklung der Grundrechte, wie Meinungsfreiheit, Schutz vor Folter und Hinrichtung, Recht auf Teilhabe oder Gesundheit, auf der Grundlage der Menschenwürde rechtstheoretisch stattfinden soll bzw. kann, ist Gegenstand hoch kontroverser Begründungsdebatten. Daher ist die These: Menschenwürde als ethisches Grundprinzip ist in ihrer Konzeption zeitlos und steht als Maßstab über jeder historischen Gesellschaftsform und ist darum übergeordneter Maßstab für menschliches Handeln überhaupt, ebenfalls innerhalb der Rechtstheorie strittig. Die Gewährung der Menschenwürde kann überdies nicht von der Leistungsfähigkeit oder -bereitschaft abhängig gemacht werden.

Geschichte


Religiöse Wurzeln

Die Idee der Menschenwürde hat tief reichende historische Wurzeln. Vorläufer dessen, was heute unter "Menschenwürde" verstanden wird, finden sich partiell bereits im frühen Judentum, im Christentum und auch im Islam. Dazu zählen primär der Gedanke der Gottebenbildlichkeit des Menschen (der Mensch als imago Dei: Gen 1, 27) und die daraus folgende fundamentale Gleichheit der Menschen. Der Gleichheitsgedanke manifestierte sich in den drei Offenbarungsreligionen zunächst als "Gleichheit aller Gläubigen vor Gott"; später sprach man dann auch den "Heiden" eine Gleichwertigkeit zu.

westlich-abendländische Tradition

Menschenwürde und Menschenbild der westlich-abendländischen Tradition haben ihre Wurzeln

Während antiker Philosophie und Christentum der Gedanke der Brüderlichkeit entsprang, postulierte die Aufklärung die Notwendigkeit einer verfassungsmäßigen Verankerung von Freiheit und Gleichheit der Menschen. Die antike Philosophie ging vom Begriff der Humanitas des Menschen aus (siehe hierzu insb. die Pflichtenlehre Ciceros). Zu einem umfassenden philosophischen Konzept ausformuliert wurde der Begriff der Menschenwürde aber erst im Zuge der europäischen Aufklärung im 17 und 18. Jahrhundert.

Reformation

Als Folge der Reformation und der protestantischen Vorstellung vom allgemeinen Priestertum fand seit dem 16. Jahrhundert der Gedanke der Gewissensfreiheit immer größere Verbreitung.

Buddhismus und Konfuziamismus

Auch außereuropäische Religionen und Philosophien wie der Buddhismus und der Konfuzianismus kennen die Anerkennung des Werts und der Würde des einzelnen Menschenlebens.

Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten vom 4. Juli 1776

Die Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten vom 4. Juli 1776 beispielsweise spricht von "gewissen, unveräußerlichen Rechten" wie dem auf "Leben, Freiheit und dem Streben nach Glück", die indirekt den Begriff der Menschenwürde voraussetzen, diese aber nicht direkt erwähnen.

Französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte vom 26. August 1789

Dies trifft auch auf die 1789 von der französischen Nationalversammlung verabschiedete "Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte" zu. Auch die UNO-Menschenrechtsdeklaration betont in Artikel 1 die Menschenwürde ("Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. *").

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948

Nach Artikel 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 sind alle Menschen frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.

Deutsche Geschichte

Weimarer Reichsverfassung
Die Weimarer Reichsverfassung von 1919 bestimmte in Art. 151 zu Beginn des Fünften Abschnitts 'Das Wirtschaftsleben':
"Die Ordnung des Wirtschaftslebens muss den Grundsätzen der Gerechtigkeit mit dem Ziele der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle entsprechen."

Die Formulierung ging zurück auf eine Initiative von Ferdinand de Lasalle, dem ersten Präsidenten des 1863 gegründeten Allgemeinen Deutschen Arbeitervereins (Quelle: Franz Josef Wetz, Die Würde des Menschen: antastbar?, Seite 7).

Verfassungen der ehemaligen DDR
= Verfassung vom 7. Oktober 1949
= Anknüpfend an die Weimarer Reichsverfassung bestimmte Artikel 19 (Wirtschaftsordnung) der Verfassung der ehemaligen DDR vom 7. Oktober 1949 (Quelle: Franz Josef Wetz, Die Würde des Menschen: antastbar?, Seite 8):
"Die Ordnung des Wirtschaftslebens muss den Grundsätzen sozialer Gerechtigkeit entsprechen; sie muss allen ein menschenwürdiges Dasein sichern."

= Verfassung vom 6. April 1968
= Artikel 19 der Verfassung der ehemaligen DDR vom 6.April 1968 legt fest:

''"Achtung und Schutz der Würde und Freiheit der Persönlichkeit sind Gebot für alle staatlichen Organe, alle gesellschaftlichen Kräfte und jeden einzelnen Bürger."

Diese Rechte waren jedoch in der DDR nicht einklagbar. (Quelle: Franz Josef Wetz, Die Würde des Menschen: antastbar?, Seite 8).

Aktuelle Entwicklungen

Aufgrund ihrer Herkunft wird die Idee der Menschenwürde von einigen außereuropäischen Kritikern als rein westlich und kulturell gebunden angesehen.

Der Vorstellung der grundsätzlichen Menschenwürde widerspricht die utilitaristische Philosophie. Prominentester Vertreter in der Diskussion der 1980er und 1990er Jahre war der Australier Peter Singer. In seiner Ethik vertritt er - an Werner Catel und Joseph Fletcher anknüpfend - die Ansicht, dass Menschenwürde und mit ihr das "Recht auf Leben auf die Fähigkeit, weiterleben zu wollen, oder auf das Vermögen, sich als kontinuierliches mentales Subjekt zu betrachten, gegründet werden muss" (Ethik; 21994; S. 221).

In Deutschland kam es in den 1990er Jahren unter anderem in der politischen Auseinandersetzung um die Gentechnologie, die Abtreibung oder etwa die pränatale Diagnostik zu Diskussionen darüber, wie weit die Menschenwürde reicht. In der Ethikdebatte um das Embryonenschutzgesetz etwa wurde dem menschlichen Embryo - im Rückgriff auf Kants Definition - eine personale Menschenwürde, also ein absolutes und unverfügbares Existenzrecht zugesprochen, um ihn jeder technischen und ökonomischen Nutzung zu entziehen. Hintergrund der Ethikdebatte war die Befürchtung, dass der Mensch nicht nur einer industrialisierten Umwelt ausgesetzt wird, sondern zum Produkt der industriellen Gestaltung des Lebens selbst werden könnte, und seine biologische Ausgestaltung sich letztlich ökonomischen Verwertungsinteressen nicht mehr entziehen könnte.

Die Menschenwürde wird immer mehr mit Political Correctness verbunden.

Als eine der derzeit umfassendsten aktuellen Untersuchungen zur Entwicklung der Idee der Menschenwürde im deutschsprachigen Kontext gilt die 2005 erschienene Publikation "Illusion Menschenwürde" von Franz J. Wetz ( ISBN 3608941223 ).

Menschenwürde bei Kant: Der Mensch als "Zweck an sich" darf nie nur "Mittel zum Zweck" sein


Der Philosoph Immanuel Kant hat in seiner Grundlegung zur Metaphysik der Sitten die Achtungswürdigkeit und die Menschenwürde an sich im weitesten Sinne definiert. Das Grundprinzip der Menschenwürde besteht für ihn in der

  • Achtung vor dem Anderen,
  • der Anerkenntnis seines Rechts zu existieren und
  • in der Anerkenntnis einer prinzipiellen Gleichwertigkeit aller Menschen.

Kant geht davon aus, dass der Mensch ein Zweck an sich sei und demnach nicht einem ihm fremden Zweck unterworfen werden darf. Das heißt: Die Menschenwürde wird verletzt, wenn ein Mensch einen anderen bloß als Mittel für seine eigenen Zwecke benutzt - etwa durch Sklaverei, Unterdrückung oder Betrug:

"Die Wesen, deren Dasein zwar nicht auf unserem Willen, sondern der Natur beruht, haben dennoch, wenn sie vernunftlose Wesen sind, nur einen relativen Werth, als Mittel, und heißen daher Sachen, dagegen vernünftige Wesen Personen genannt werden, weil ihre Natur sie schon als Zwecke an sich selbst, d. i. als etwas, das nicht bloß als Mittel gebraucht werden darf, auszeichnet, mithin so fern alle Willkür einschränkt (und ein Gegenstand der Achtung ist)." (Immanuel Kant, Grundlegung zur Metaphysik der Sitten II)

Die Ansichten Kants finden sich heute in der Objektformel wieder, mit der eine Verletzung der Menschenwürde verfassungsrechtlich bestimmt wird. Auf Kant geht auch die Idee von der sittlichen Autonomie des Menschen zurück.

Siehe auch: Die Metaphysik der Sitten

Menschenwürde als Verfassungsprinzip


Heute erkennen die Verfassungen aller liberalen Demokratien die Menschenwürde implizit an, wenn der Begriff auch nicht direkt erwähnt und sein Umfang unterschiedlich weit ausgelegt wird.

Als (zum Teil oberstes) Prinzip der Verfassungsordnung wird die Menschenwürde in folgenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union genannt (Quelle: Franz Josef Wetz, Die Würde des Menschen: antastbar?, S. 11 f.):

Auch in

wird die Menschenwürde als oberstes Prinzip ausdrücklich genannt.

Der Vertrag über eine Verfassung für Europa von 2004 enthält in Teil I Art. I-2 den Schutz der Menschenwürde.

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Die Würde des Menschen (Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz)

= Wortlaut
=

Die Achtung vor der Menschenwürde durch den Staat und seine Vertreter ist in Artikel 1, Absatz 1 des deutschen Grundgesetzes (GG) festgeschrieben:

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

= Historischer Hintergrund
=

Dieses Grundrecht ist als bewusste Reaktion auf die massive Missachtung der Würde des Menschen durch den nationalsozialistischen Staat zu verstehen.

= Die Menschenwürde als oberster Wert des Grundgesetzes
=

Die Menschenwürde ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die wichtigste Wertentscheidung des Grundgesetzes. Sie kann niemandem genommen werden, weil sie nach der Ordnung des Grundgesetzes dem Menschen durch seine bloße Existenz eigen ist. Wohl aber kann der Achtungsanspruch verletzt werden, den jeder Einzelne als Rechtspersönlichkeit hat. Daher geht es zunächst um den Schutz vor der Verletzung dieses Achtungsanspruchs, der dem Menschen kraft seines Menschseins zukommt. Der Staat hat alles zu unterlassen, was die Menschenwürde beeinträchtigen könnte. Es ist also ein Abwehrrecht gegen die öffentliche Gewalt selbst und zwar in allen ihren Ausprägungen (Judikative, Exekutive, Legislative, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Beliehene usw.) Zudem hat die Staatsgewalt Angriffe auf die Menschenwürde soweit irgendmöglich rechtlich wie tatsächlich zu verhindern und entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Hinzu kommt ein Leistungsrecht: der Gesetzgeber und die vollziehende Gewalt sind verpflichtet, allgemeinverbindliche Normen zu erlassen, die den Schutz der Menschenwürde bestmöglich gewährleisten. Der Staat hat also nicht nur selber Eingriffe zu unterlassen, sondern muss z.B. durch Gesetze darauf hinwirken, dass nicht nur die öffentliche Gewalt, sondern auch Dritte die Menschenwürde jedes Einzelnen achten. Und natürlich haben auch die Gerichte die Menschenwürde bei ihren Entscheidungen stets zu beachten.

= Der Begriff der Menschenwürde
=

Definition des Bundesverfassungsgerichts


Der Begriff der Menschenwürde ist in zahlreichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts definiert: Es ist damit jener Wert- und Achtungsanspruch gemeint, der dem Menschen kraft seines Menschseins zukommt, unabhängig von seinen Eigenschaften, seinem körperlichen oder geistigen Zustand, seinen Leistungen oder sozialem Status. Der Staat bezieht nach der Ordnung des Grundgesetzes seine Legitimation allein daraus, dass er den Menschen konkret dient. Die Menschenwürde ist - so das Bundesverfassungsgericht - oberster Grundwert und Wurzel aller Grundrechte. Als einzige Verfassungsnorm gilt die Menschenwürde absolut, kann also durch keine andere Norm - auch nicht durch ein Grundrecht - beschränkt werden. Vielmehr sind alle anderen Bestimmungen im Lichte der Bedeutung des Artikel 1 Abs.1 Satz 1 Grundgesetz auszulegen, mit der Folge, dass jeder Verstoß gegen die Menschenwürde zur Verfassungswidrigkeit der jeweiligen Norm führt, sofern nicht doch eine grundgesetzkonforme Interpretation der umstrittenen Norm möglich ist. Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz ist seinerseits durch die sogenannte Ewigkeitsgarantie des Artikels 79 Absatz 3 geschützt. Sie ist damit selbst dem Zugriff durch den Verfassungsgesetzgeber entzogen. Eine Änderung des Grundgesetzes, die den Grundsatz der Menschenwürde aufgeben sollte, ist unzulässig.

Definition in wissenschaftlichen Grundgesetzkommentaren


Maßgebliche Definitionen zum Inhalt des Begriffes Menschenwürde finden sich in den führenden Kommentaren zum Grundgesetz Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Münch/Kunig, Schmidt-Bleibtreu/Klein oder Sachs.

Die frühere, quasi naturrechtliche Einordnung von G. Dürig „Jeder Mensch ist Mensch kraft seines Geistes, der ihn abhebt von der unpersönlichen Natur und ihn aus eigener Entscheidung dazu befähigt, seiner selbst bewusst zu werden, sich selbst zu bestimmen und sich und die Umwelt zu gestalten.“ findet aktuell (ebenfalls in Maunz/Dürig) eine Relativierung durch Matthias Herdegen: „Trotz des kategorialen Würdeanspruchs aller Menschen sind Art und Maß des Würdeschutzes für Differenzierungen durchaus offen, die den konkreten Umständen Rechnung tragen.“ (Kommentar zu Art. 1 Abs. 1 GG)

Wesensmerkmal und Gestaltungsauftrag


Art. 1 GG sieht die Menschenwürde damit zum einen als Wesensmerkmal jedes Menschen, zum anderen als Gestaltungsauftrag an den Staat und im Rahmen seiner sittlichen Autonomie an den einzelnen:

wuerde.jpg

Die Annahme sittlicher Autonomie des Menschen führt zum Recht eines jeden Menschen auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (vgl. Hesselberger, Das Grundgesetz, Art. 1 Rdnr. 2).

= Der Einzelne darf nicht zum bloßen Objekt gemacht werden
=

Der Mensch ist Subjekt und darf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes auch nicht zum bloßen Objekt eines Verfahrens gemacht werden:

In seiner Entscheidung zum Luftsicherheitsgesetz vom 15. Februar 2006 – 1 BvR 357/05 – hat das Bundesverfassungsgericht noch einmal die ethisch-rechtlichen Maßstäbe definiert, die für den Gesetzgeber bindend sind. 1. Unter der Geltung des Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürdegarantie) ist es schlechterdings unvorstellbar, auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung unschuldige Menschen vorsätzlich zu töten. 2. Menschliches Leben und menschliche Würde genießen ohne Rücksicht auf die Dauer der physischen Existenz des einzelnen Menschen gleichen verfassungsrechtlichen Schutz. 3. Zur Erfüllung staatlicher Schutzpflichten dürfen nur solche Mittel verwendet werden, die mit der Verfassung in Einklang stehen.

Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 GG


Artikel 103 Grundgesetz: Ausfluss dieser Wertentscheidung ist z.B. der Anspruch jedes Menschen auf rechtliches Gehör, Art.103 GG (BVerfGE 9, 89 ff.Die Aufgabe der Gerichte, über einen konkreten Lebenssachverhalt ein abschließendes rechtliches Urteil zu fällen, ist in aller Regel ohne Anhörung der Beteiligten nicht zu lösen. Diese Anhörung ist daher zunächst Voraussetzung einer richtigen Entscheidung. Darüber hinaus fordert die Würde der Person, dass über ihr Recht nicht kurzerhand von Obrigkeits wegen verfügt wird; der einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluß auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (BVerfGE 7, 53 *;" target="_blank" >9, 89 [95).

Sich aus der Menschenwürde ergebende Verbote


Zugleich ergeben sich aus der Menschenwürde Verbote, wie das entwürdigender Bestrafung. So ist beispielsweise die Todesstrafe in Deutschland durch Verfassungsrecht abgeschafft (Art. 102 GG). Das Grundgesetz schließt eine erniedrigende Behandlung von Menschen durch staatliche Organe als unvereinbar mit deren Würde aus. Nach der Objektformel darf keine Person zum bloßen Objekt der Staatsgewalt herabgewürdigt werden, insofern ihre Subjektqualität damit infrage gestellt wird (vergleiche Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1970, BVerfGE 30,1). Die grundlegenden Voraussetzungen individueller und sozialer Existenz des Menschen müssen vom Staat garantiert werden (vergleiche Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977, BVerfGE 45,187).

  • § 136 a StPO: Auch § 136a StPO steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verpflichtung des Staates aus Art. 1 GG, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen: Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zuläßt. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten. Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet. Die genannten Verbote gelten ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt (§ 136a StPO).

Lockspitzel-Einsatz


Zum Lockspitzel-Einsatz siehe insbesondere BVerfG, NJW 1995, 651 sowie Hesselberger, Grundgesetz-Kommentar, Art. 1 GG, Rdnr. 3

Genetischer Fingerabdruck / DNA-Identitätsfeststellungsgesetz


Zur Verfassungsmäßigkeit des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes (DNA-IFG) siehe BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99, 276, 2061/00 = BVerfGE 103, 21, 33 - (Genetischer Fingerabdruck I) Volltext sowie Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

Keine Strafe ohne Gesetz


Nach § 1 Strafgesetzbuch kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde (siehe auch Art. 7 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK)). Dieser Grundsatz nulla poena sine lege ist Ausfluss des Art. 1 Abs. 1 GG sowie des Rechtsstaatsprinips des Art. 20 GG.

= Prinzipielle Gleichheit aller Menschen
=

Die Menschenwürde umfasst außerdem den Anspruch auf prinzipielle Gleichheit aller Menschen trotz tatsächlicher Unterschiede: Es ist unzulässig jemanden grundsätzlich wie einen Menschen zweiter Klasse zu behandeln. Frauen- und Kinderhandel, Stigmatisierung, Brandmarkung, Ächtung, jede Form der rassisch motivierten Diskriminierung verletzten die Menschenwürde.

= Schutzverpflichtung des Staates im Geltungsbereich des Grundgesetzes
=

Die Schutzverpflichtung des Staates gilt nicht nur gegenüber seinen Bürgern, sondern gegenüber allen Menschen im Geltungsbereich des Grundgesetzes. Das ist auch von praktischer Bedeutung, weil das Grundgesetz natürlich auch für Hoheitsakte deutscher diplomatischer Vertretungen gilt. Wenn z.B. ein Botschafts-Flüchtling in China das Botschaftsgelände erreicht, wäre die Abschiebung ein Verwaltungsakt für den in vollem Umfang deutsches Verfassungsrecht gilt. Mit der Folge, dass politisch Verfolgte Anspruch auf Asyl haben und nicht ohne förmliches Verfahren nach deutschen Regeln einer fremden Staatsgewalt ausgeliefert werden dürfen. Geltungsbereich des Grundgesetzes ist das Staatsgebiet, also die nach internationalem Recht beanspruchten Küstenstreifen, das Territorium am Boden, in der Luft und das Erdinnere bis zur Erdmitte. Außerdem gilt es für alle Akte deutscher Hoheitsträger und Staatsgewalt, also z.B. auf Schiffen unter deutscher Flagge, ex-territoriale Einrichtungen der Bundeswehr usw.

= Einsatz des Staates für weltweites Prinzip der Menschenrechte
=

Das Grundgesetz verpflichtet den Staat darüber hinaus, sich weltweit für das Prinzip der Menschenrechte einzusetzen. In welcher Form und welchem Umfang das geschieht, liegt im Ermessen von Regierung und Gesetzgeber. Die Bundesrepublik ist beispielsweise internationalen Verträgen beigetreten, Mitglied der Vereinten Nationen, Signatarstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention und hat sich verpflichtet, Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu beachten. Im Inland verpflichtet das Grundgesetz den Staat, privat-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften zu erlassen, die geeignet sind, auch außerhalb der staatlichen Sphäre möglichst effektiv zur Durchsetzung der Menschenwürde beizutragen. Dazu zählen z.B. gesetzliche Bestimmungen gegen Diskriminierung.

= Aus der Würde des Menschen abgeleitete Grundrechte
=

Das Grundgesetz listet gleich im Anschluss an Artikel 1 diejenigen Grundrechte auf, die sich aus der Würde des Menschen ergeben, etwa das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, die Gleichheit aller vor dem Gesetz, die Glaubens- und Gewissensfreiheit, die Meinungs- und die Versammlungsfreiheit, das Recht auf Eigentum und Unverletzlichkeit der Wohnung etc.

= postmortale Wirkung
=

Artikel 1 des Grundgesetzes gilt nach herrschender Meinung auch für das Andenken und den Ruf des Toten, hat also eine postmortale Wirkung (siehe: Mephisto-Entscheidung). Auch nach dem Tod verliert man also nicht den persönlichen Achtungsanspruch.

= Die sog. Ewigkeitsgarantie
=

Artikel 1 des Grundgesetzes, einschließlich des Bekenntnisses zu den Menschenrechten und der Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte, stehen unter dem besonderen Schutz einer so genannten Ewigkeitsgarantie (siehe Ewigkeitsklausel). Laut Art. 79 Abs. 3 GG ist eine " Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche (...) die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden (...) unzulässig." Damit wird der Staatsgewalt die Einflussnahme auf den Kern des Grundgesetzes verwehrt.

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Als oberster Instanz der Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland muss sich auch das Bundesverfassungsgericht immer wieder mit dem Begriff der Menschenwürde befassen. Bei Normenkontrollklagen geht es beispielsweise darum, festzustellen, ob neue Gesetze oder Verordnungen von Bund, Ländern und Gemeinden mit dem Gebot des Schutzes der Menschenwürde in Einklang stehen. Aktuelle Beispiele dafür sind das so genannte Abhörurteil (BVerfGE 30,1), die Mephisto-Entscheidung (BVerfGE 30, 173) und das Urteil zur lebenslänglichen Freiheitsstrafe (BVerfGE 45,187)).

Kritik

  • Der Würdebegriff wird vom Grundgesetz nicht definiert
  • Die Ewigkeitsgarantie ist nur relativ, da es keine Ewigkeitsgarantie auf Art. 79 Abs. 3 gibt (Dieser Einwand trägt allerdings nach h. M. nicht, da die Ewigkeitsklausel auch sich selbst zum Gegenstand nimmt und die Behauptung der Relativität positivistisch die Substanz der Verfassung mit ihren verfassungsgesetzlichen Ausführungen verwechselt)
  • Ist der Würdebegriff mit dem Gebot weltanschaulicher Neutralität vereinbar?
  • Ist der Würdebegriff mit den Erkenntnissen der Naturwissenschaften (Kosmologie, Evolutionsbiologie, Evolutionslehre, Genetik, Neurowissenschaften) vereinbar?

Menschenwürde als Summe aller Grund- und Menschenrechte

Da es Probleme bereitet , eine abschließende Definition der Menschenwürde zu formulieren, kann man alternativ dazu die Menschenwürde als Summe aller Grund- und Menschenrechte verstehen. Achtung und Schutz der Menschenwürde zielen auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch

mit ihren entsprechenden Ableitungen

  • Gleichheit
    • Gleichheit vor dem Gesetz
    • Gleichheit in Bezug auf soziale Rechte
      • des Individuums oder sozialer Gruppen
        • Arbeit
        • Bildung
        • Lohn
      • gesamtgesellschaftlich und international
        • Frieden
        • Entwicklung
        • Nahrung
        • Erhaltung der natürlichen Ressourcen - Natur- und Umweltschutz

Italien

Art. 41 der italienischen Verfassung lautet:

Die privatwirtschaftliche Betätigung ist frei. Sie darf nicht im Widerspruch zum Allgemeinwohl stehen oder eine Beeinträchtigung der Sicherheit, der Freiheit oder der Menschenwürde des einzelnen mit sich bringen. Zwecks Ausrichtung und Abstimmung der öffentlichen und privaten Wirtschaftstätigkeit auf soziale Ziele werden im Wege von Gesetzen geeignete Wirtschaftspläne und Maßnahmen der Wirtschaftskontrolle festgelegt.

Schweiz

Art. 7 der Schweizerischen Bundesverfassung:

Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.

Republik Südafrika

Section 10. (Human dignity) der Verfassung der Republik Südafrika gibt jedermann das Recht auf Achtung und Schutz seiner Menschenwürde:

"Everyone has inherent dignity and the right to have their dignity respected and protected."

Europäischer Verfassungsvertrag

Am 29. Oktober 2004 unterzeichneten die Staats- und Regierungschefs der 25 EU-Mitgliedstaaten und der drei Kandidatenländer den Vertrag über eine Verfassung für Europa, den sie am 18. Juni 2004 einstimmig angenommen hatten. Die Bürger in Frankreich und in den Niederlanden haben den Verfassungsentwurf jedoch in Referenden am 29. Mai 2005 bzw. am 1. Juni 2005 abgelehnt. Derzeit soll in allen Mitgliedstaaten eine Denkpause eingelegt und die Zeit für Dialog und Kommunikation genutzt werden. Die Europäische Verfassung sieht in Artikel I-2 'Die Werte der Union' folgende Regelung vor:

"Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet."

Siehe auch


Publikationshinweise


Philosophie der Antike

Aufklärung

  • Immanuel Kant, Metaphysik der Sitten

Deutsche Klassik

Aktuelle Publikationen

Kommentare

  • Dieter Hesselberger, Das Grundgesetz - Kommentar für die politische Bildung, Art. 1 GG, S. 61 ff., Schriftenreihe der Bundeszentrale für politische Bildung Band 409, Bonn 2003, ISBN 3893314989

Online-Audio-Beiträge

  • Die letzte Instanz? Ein Porträt des Bundesverfassungsgerichts - Zusammensetzung des Bundesverfassungsgerichts - Seine Aufgaben - O-Ton Theodor Heuss zur Eröffnung am 18. September 1951 - Zwei Beispiele von Rechtsfällen, mit denen das Bundesverfassungsgericht betraut wurde: 1. Das Lüth-Urteil - 2. "Soldaten sind Mörder" - Aufkleber - Autorin: Ellen Hofmann - Eine Sendung von Ellen Hoffmann. Ausstrahlung in Bayern2Radio: 28./30. Juni 1999" - Quelle: http://www.br-online.de/wissen-bildung/collegeradio/medien/sozialkunde/bundesverfassungsgericht/

Geschichten

Weblinks


Rechtsphilosophie | Wertvorstellung | Grundrechte | Menschenrechte | Tugend

Human dignity | הזכות לכבוד | 人性尊嚴

 

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