Praktisch konstituiert sich die Menschenwürde aus der von jeder Gegenleistung unabhängigen Gewährung der Grundrechte durch den Souverän. Ein Erwerb der Menschenwürde ist demnach nicht möglich. Anders gesagt ist der Erwerb der Grundrechte durch irgendeine Leistung ein dem Prinzip der Menschwürde Entgegengesetztes.
Wie weit die gesellschaftliche Entwicklung der Grundrechte, wie Meinungsfreiheit, Schutz vor Folter und Hinrichtung, Recht auf Teilhabe oder Gesundheit, auf der Grundlage der Menschenwürde rechtstheoretisch stattfinden soll bzw. kann, ist Gegenstand hoch kontroverser Begründungsdebatten. Daher ist die These: Menschenwürde als ethisches Grundprinzip ist in ihrer Konzeption zeitlos und steht als Maßstab über jeder historischen Gesellschaftsform und ist darum übergeordneter Maßstab für menschliches Handeln überhaupt, ebenfalls innerhalb der Rechtstheorie strittig. Die Gewährung der Menschenwürde kann überdies nicht von der Leistungsfähigkeit oder -bereitschaft abhängig gemacht werden.
Während antiker Philosophie und Christentum der Gedanke der Brüderlichkeit entsprang, postulierte die Aufklärung die Notwendigkeit einer verfassungsmäßigen Verankerung von Freiheit und Gleichheit der Menschen. Die antike Philosophie ging vom Begriff der Humanitas des Menschen aus (siehe hierzu insb. die Pflichtenlehre Ciceros). Zu einem umfassenden philosophischen Konzept ausformuliert wurde der Begriff der Menschenwürde aber erst im Zuge der europäischen Aufklärung im 17 und 18. Jahrhundert.
Die Formulierung ging zurück auf eine Initiative von Ferdinand de Lasalle, dem ersten Präsidenten des 1863 gegründeten Allgemeinen Deutschen Arbeitervereins (Quelle: Franz Josef Wetz, Die Würde des Menschen: antastbar?, Seite 7).
Diese Rechte waren jedoch in der DDR nicht einklagbar. (Quelle: Franz Josef Wetz, Die Würde des Menschen: antastbar?, Seite 8).
Der Vorstellung der grundsätzlichen Menschenwürde widerspricht die utilitaristische Philosophie. Prominentester Vertreter in der Diskussion der 1980er und 1990er Jahre war der Australier Peter Singer. In seiner Ethik vertritt er - an Werner Catel und Joseph Fletcher anknüpfend - die Ansicht, dass Menschenwürde und mit ihr das "Recht auf Leben auf die Fähigkeit, weiterleben zu wollen, oder auf das Vermögen, sich als kontinuierliches mentales Subjekt zu betrachten, gegründet werden muss" (Ethik; 21994; S. 221).
In Deutschland kam es in den 1990er Jahren unter anderem in der politischen Auseinandersetzung um die Gentechnologie, die Abtreibung oder etwa die pränatale Diagnostik zu Diskussionen darüber, wie weit die Menschenwürde reicht. In der Ethikdebatte um das Embryonenschutzgesetz etwa wurde dem menschlichen Embryo - im Rückgriff auf Kants Definition - eine personale Menschenwürde, also ein absolutes und unverfügbares Existenzrecht zugesprochen, um ihn jeder technischen und ökonomischen Nutzung zu entziehen. Hintergrund der Ethikdebatte war die Befürchtung, dass der Mensch nicht nur einer industrialisierten Umwelt ausgesetzt wird, sondern zum Produkt der industriellen Gestaltung des Lebens selbst werden könnte, und seine biologische Ausgestaltung sich letztlich ökonomischen Verwertungsinteressen nicht mehr entziehen könnte.
Die Menschenwürde wird immer mehr mit Political Correctness verbunden.
Als eine der derzeit umfassendsten aktuellen Untersuchungen zur Entwicklung der Idee der Menschenwürde im deutschsprachigen Kontext gilt die 2005 erschienene Publikation "Illusion Menschenwürde" von Franz J. Wetz ( ISBN 3608941223 ).
Der Philosoph Immanuel Kant hat in seiner Grundlegung zur Metaphysik der Sitten die Achtungswürdigkeit und die Menschenwürde an sich im weitesten Sinne definiert. Das Grundprinzip der Menschenwürde besteht für ihn in der
Kant geht davon aus, dass der Mensch ein Zweck an sich sei und demnach nicht einem ihm fremden Zweck unterworfen werden darf. Das heißt: Die Menschenwürde wird verletzt, wenn ein Mensch einen anderen bloß als Mittel für seine eigenen Zwecke benutzt - etwa durch Sklaverei, Unterdrückung oder Betrug:
Die Ansichten Kants finden sich heute in der Objektformel wieder, mit der eine Verletzung der Menschenwürde verfassungsrechtlich bestimmt wird. Auf Kant geht auch die Idee von der sittlichen Autonomie des Menschen zurück.
Siehe auch: Die Metaphysik der Sitten
Heute erkennen die Verfassungen aller liberalen Demokratien die Menschenwürde implizit an, wenn der Begriff auch nicht direkt erwähnt und sein Umfang unterschiedlich weit ausgelegt wird.
Als (zum Teil oberstes) Prinzip der Verfassungsordnung wird die Menschenwürde in folgenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union genannt (Quelle: Franz Josef Wetz, Die Würde des Menschen: antastbar?, S. 11 f.):
Auch in
wird die Menschenwürde als oberstes Prinzip ausdrücklich genannt.Der Vertrag über eine Verfassung für Europa von 2004 enthält in Teil I Art. I-2 den Schutz der Menschenwürde.
Die Achtung vor der Menschenwürde durch den Staat und seine Vertreter ist in Artikel 1, Absatz 1 des deutschen Grundgesetzes (GG) festgeschrieben:
Dieses Grundrecht ist als bewusste Reaktion auf die massive Missachtung der Würde des Menschen durch den nationalsozialistischen Staat zu verstehen.
Die Menschenwürde ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die wichtigste Wertentscheidung des Grundgesetzes. Sie kann niemandem genommen werden, weil sie nach der Ordnung des Grundgesetzes dem Menschen durch seine bloße Existenz eigen ist. Wohl aber kann der Achtungsanspruch verletzt werden, den jeder Einzelne als Rechtspersönlichkeit hat. Daher geht es zunächst um den Schutz vor der Verletzung dieses Achtungsanspruchs, der dem Menschen kraft seines Menschseins zukommt. Der Staat hat alles zu unterlassen, was die Menschenwürde beeinträchtigen könnte. Es ist also ein Abwehrrecht gegen die öffentliche Gewalt selbst und zwar in allen ihren Ausprägungen (Judikative, Exekutive, Legislative, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Beliehene usw.) Zudem hat die Staatsgewalt Angriffe auf die Menschenwürde soweit irgendmöglich rechtlich wie tatsächlich zu verhindern und entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Hinzu kommt ein Leistungsrecht: der Gesetzgeber und die vollziehende Gewalt sind verpflichtet, allgemeinverbindliche Normen zu erlassen, die den Schutz der Menschenwürde bestmöglich gewährleisten. Der Staat hat also nicht nur selber Eingriffe zu unterlassen, sondern muss z.B. durch Gesetze darauf hinwirken, dass nicht nur die öffentliche Gewalt, sondern auch Dritte die Menschenwürde jedes Einzelnen achten. Und natürlich haben auch die Gerichte die Menschenwürde bei ihren Entscheidungen stets zu beachten.
Der Begriff der Menschenwürde ist in zahlreichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts definiert: Es ist damit jener Wert- und Achtungsanspruch gemeint, der dem Menschen kraft seines Menschseins zukommt, unabhängig von seinen Eigenschaften, seinem körperlichen oder geistigen Zustand, seinen Leistungen oder sozialem Status. Der Staat bezieht nach der Ordnung des Grundgesetzes seine Legitimation allein daraus, dass er den Menschen konkret dient. Die Menschenwürde ist - so das Bundesverfassungsgericht - oberster Grundwert und Wurzel aller Grundrechte. Als einzige Verfassungsnorm gilt die Menschenwürde absolut, kann also durch keine andere Norm - auch nicht durch ein Grundrecht - beschränkt werden. Vielmehr sind alle anderen Bestimmungen im Lichte der Bedeutung des Artikel 1 Abs.1 Satz 1 Grundgesetz auszulegen, mit der Folge, dass jeder Verstoß gegen die Menschenwürde zur Verfassungswidrigkeit der jeweiligen Norm führt, sofern nicht doch eine grundgesetzkonforme Interpretation der umstrittenen Norm möglich ist. Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz ist seinerseits durch die sogenannte Ewigkeitsgarantie des Artikels 79 Absatz 3 geschützt. Sie ist damit selbst dem Zugriff durch den Verfassungsgesetzgeber entzogen. Eine Änderung des Grundgesetzes, die den Grundsatz der Menschenwürde aufgeben sollte, ist unzulässig.
Maßgebliche Definitionen zum Inhalt des Begriffes Menschenwürde finden sich in den führenden Kommentaren zum Grundgesetz Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Münch/Kunig, Schmidt-Bleibtreu/Klein oder Sachs.
Die frühere, quasi naturrechtliche Einordnung von G. Dürig „Jeder Mensch ist Mensch kraft seines Geistes, der ihn abhebt von der unpersönlichen Natur und ihn aus eigener Entscheidung dazu befähigt, seiner selbst bewusst zu werden, sich selbst zu bestimmen und sich und die Umwelt zu gestalten.“ findet aktuell (ebenfalls in Maunz/Dürig) eine Relativierung durch Matthias Herdegen: „Trotz des kategorialen Würdeanspruchs aller Menschen sind Art und Maß des Würdeschutzes für Differenzierungen durchaus offen, die den konkreten Umständen Rechnung tragen.“ (Kommentar zu Art. 1 Abs. 1 GG)
Art. 1 GG sieht die Menschenwürde damit zum einen als Wesensmerkmal jedes Menschen, zum anderen als Gestaltungsauftrag an den Staat und im Rahmen seiner sittlichen Autonomie an den einzelnen:
Die Annahme sittlicher Autonomie des Menschen führt zum Recht eines jeden Menschen auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (vgl. Hesselberger, Das Grundgesetz, Art. 1 Rdnr. 2).
Der Mensch ist Subjekt und darf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes auch nicht zum bloßen Objekt eines Verfahrens gemacht werden:
In seiner Entscheidung zum Luftsicherheitsgesetz vom 15. Februar 2006 – 1 BvR 357/05 – hat das Bundesverfassungsgericht noch einmal die ethisch-rechtlichen Maßstäbe definiert, die für den Gesetzgeber bindend sind. 1. Unter der Geltung des Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürdegarantie) ist es schlechterdings unvorstellbar, auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung unschuldige Menschen vorsätzlich zu töten. 2. Menschliches Leben und menschliche Würde genießen ohne Rücksicht auf die Dauer der physischen Existenz des einzelnen Menschen gleichen verfassungsrechtlichen Schutz. 3. Zur Erfüllung staatlicher Schutzpflichten dürfen nur solche Mittel verwendet werden, die mit der Verfassung in Einklang stehen.
Artikel 103 Grundgesetz: Ausfluss dieser Wertentscheidung ist z.B. der Anspruch jedes Menschen auf rechtliches Gehör, Art.103 GG (BVerfGE 9, 89 ff.Die Aufgabe der Gerichte, über einen konkreten Lebenssachverhalt ein abschließendes rechtliches Urteil zu fällen, ist in aller Regel ohne Anhörung der Beteiligten nicht zu lösen. Diese Anhörung ist daher zunächst Voraussetzung einer richtigen Entscheidung. Darüber hinaus fordert die Würde der Person, dass über ihr Recht nicht kurzerhand von Obrigkeits wegen verfügt wird; der einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluß auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (BVerfGE 7, 53 *;" target="_blank" >9, 89 [95).
Zugleich ergeben sich aus der Menschenwürde Verbote, wie das entwürdigender Bestrafung. So ist beispielsweise die Todesstrafe in Deutschland durch Verfassungsrecht abgeschafft (Art. 102 GG). Das Grundgesetz schließt eine erniedrigende Behandlung von Menschen durch staatliche Organe als unvereinbar mit deren Würde aus. Nach der Objektformel darf keine Person zum bloßen Objekt der Staatsgewalt herabgewürdigt werden, insofern ihre Subjektqualität damit infrage gestellt wird (vergleiche Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1970, BVerfGE 30,1). Die grundlegenden Voraussetzungen individueller und sozialer Existenz des Menschen müssen vom Staat garantiert werden (vergleiche Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977, BVerfGE 45,187).
Zum Lockspitzel-Einsatz siehe insbesondere BVerfG, NJW 1995, 651 sowie Hesselberger, Grundgesetz-Kommentar, Art. 1 GG, Rdnr. 3
Zur Verfassungsmäßigkeit des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes (DNA-IFG) siehe BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99, 276, 2061/00 = BVerfGE 103, 21, 33 - (Genetischer Fingerabdruck I) Volltext sowie Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.
Nach § 1 Strafgesetzbuch kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde (siehe auch Art. 7 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK)). Dieser Grundsatz nulla poena sine lege ist Ausfluss des Art. 1 Abs. 1 GG sowie des Rechtsstaatsprinips des Art. 20 GG.
Die Menschenwürde umfasst außerdem den Anspruch auf prinzipielle Gleichheit aller Menschen trotz tatsächlicher Unterschiede: Es ist unzulässig jemanden grundsätzlich wie einen Menschen zweiter Klasse zu behandeln. Frauen- und Kinderhandel, Stigmatisierung, Brandmarkung, Ächtung, jede Form der rassisch motivierten Diskriminierung verletzten die Menschenwürde.
Die Schutzverpflichtung des Staates gilt nicht nur gegenüber seinen Bürgern, sondern gegenüber allen Menschen im Geltungsbereich des Grundgesetzes. Das ist auch von praktischer Bedeutung, weil das Grundgesetz natürlich auch für Hoheitsakte deutscher diplomatischer Vertretungen gilt. Wenn z.B. ein Botschafts-Flüchtling in China das Botschaftsgelände erreicht, wäre die Abschiebung ein Verwaltungsakt für den in vollem Umfang deutsches Verfassungsrecht gilt. Mit der Folge, dass politisch Verfolgte Anspruch auf Asyl haben und nicht ohne förmliches Verfahren nach deutschen Regeln einer fremden Staatsgewalt ausgeliefert werden dürfen. Geltungsbereich des Grundgesetzes ist das Staatsgebiet, also die nach internationalem Recht beanspruchten Küstenstreifen, das Territorium am Boden, in der Luft und das Erdinnere bis zur Erdmitte. Außerdem gilt es für alle Akte deutscher Hoheitsträger und Staatsgewalt, also z.B. auf Schiffen unter deutscher Flagge, ex-territoriale Einrichtungen der Bundeswehr usw.
Das Grundgesetz verpflichtet den Staat darüber hinaus, sich weltweit für das Prinzip der Menschenrechte einzusetzen. In welcher Form und welchem Umfang das geschieht, liegt im Ermessen von Regierung und Gesetzgeber. Die Bundesrepublik ist beispielsweise internationalen Verträgen beigetreten, Mitglied der Vereinten Nationen, Signatarstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention und hat sich verpflichtet, Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu beachten. Im Inland verpflichtet das Grundgesetz den Staat, privat-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften zu erlassen, die geeignet sind, auch außerhalb der staatlichen Sphäre möglichst effektiv zur Durchsetzung der Menschenwürde beizutragen. Dazu zählen z.B. gesetzliche Bestimmungen gegen Diskriminierung.
Das Grundgesetz listet gleich im Anschluss an Artikel 1 diejenigen Grundrechte auf, die sich aus der Würde des Menschen ergeben, etwa das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, die Gleichheit aller vor dem Gesetz, die Glaubens- und Gewissensfreiheit, die Meinungs- und die Versammlungsfreiheit, das Recht auf Eigentum und Unverletzlichkeit der Wohnung etc.
Artikel 1 des Grundgesetzes gilt nach herrschender Meinung auch für das Andenken und den Ruf des Toten, hat also eine postmortale Wirkung (siehe: Mephisto-Entscheidung). Auch nach dem Tod verliert man also nicht den persönlichen Achtungsanspruch.
Artikel 1 des Grundgesetzes, einschließlich des Bekenntnisses zu den Menschenrechten und der Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte, stehen unter dem besonderen Schutz einer so genannten Ewigkeitsgarantie (siehe Ewigkeitsklausel). Laut Art. 79 Abs. 3 GG ist eine " Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche (...) die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden (...) unzulässig." Damit wird der Staatsgewalt die Einflussnahme auf den Kern des Grundgesetzes verwehrt.
Da es Probleme bereitet , eine abschließende Definition der Menschenwürde zu formulieren, kann man alternativ dazu die Menschenwürde als Summe aller Grund- und Menschenrechte verstehen. Achtung und Schutz der Menschenwürde zielen auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch
mit ihren entsprechenden Ableitungen
Art. 41 der italienischen Verfassung lautet:
Art. 7 der Schweizerischen Bundesverfassung:
Section 10. (Human dignity) der Verfassung der Republik Südafrika gibt jedermann das Recht auf Achtung und Schutz seiner Menschenwürde:
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