Der Begriff Medizinrecht bezeichnet die rechtliche Ausgestaltung der Ausübung des ärztlichen und zahnärztlichen Berufes.
Dieses Rechtsgebiet erstreckt sich nicht nur auf das allgemeinere Gebiet der Arzthaftung, also das haftungsrechtliche Verhältnis zwischen Arzt und Patient, sondern umfasst neben dem Recht der Honorierung von Privatpatienten (Gebührenordnung für Ärzte, GOÄ) auch arztspezifische Rechtsgebiete aus dem Sozialversicherungsrecht (Sozialgesetzbuch, vor allem SGB V mit Kassenzulassung, Honorierung für Allgemeinpatienten und Details), aus dem allgemeinen Berufsrecht (Approbationsordnung, ärztliche Berufsordnungen der jeweiligen Landesärztekammer), zum kollegialen Verhältnis zwischen Ärzten (Wettbewerbsrecht mit weitgehendem Werbeverbot, Recht der Praxisübertragung) sowie spezielle Regelungen zur Ausübung des ärztlichen Berufs wie etwa die Röntgenverordnung.
Beschränkt man das Medizinrecht nicht auf das reine Arzt-Patienten-Verhältnis, so kann zu diesem Gebiet auch das Krankenhausrecht, das Recht der Pflegeberufe, das Recht der Apotheken und das Pharmarecht gezählt werden.
Im Jahre 2004 wurde die Fachanwaltsbezeichung "Fachanwalt für Medizinrecht" eingeführt.
Siehe auch: Heilbehandlung, Patientenrecht
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