Medienrecht umfasst als Oberbegriff die Teilgebiete des öffentlichen Rechts und des Zivilrechts, welche die individuelle und massenhafte (universale) Information und Kommunikation rechtlich regeln. Das Medienrecht ist demzufolge eine „Querschnittsmaterie“. Problematisch sind Regelungslücken, die durch die schnelle Entwicklung der Medien entstehen und auf die der Gesetzgeber teilweise erst sehr spät eingeht.
Klassische Gegenstände des Medienrechts sind die Medienfreiheiten: Presse, Rundfunk (Radio und Fernsehen) und Film, mit dem Aufkommen neuer Medien sind die Bereiche Multimedia und Internet hinzugekommen.
Regelungsziele des Medienrechtes sind die Gewährleistung einer allgemein zugänglichen Kommunikationsinfrastruktur, Sicherung der Meinungsvielfalt, Schutz der Mediennutzer (Rezipienten), Daten- und Jugendschutz aber auch der Schutz geistigen Eigentums. Rechtlich geregelt wird also die Nutzung und Nutzbarkeit medial übertragener Inhalte.
Dagegen regelt das Telekommunikationsrecht vorwiegend nur die technische Seite der Übermittlung von Inhalten. Beide Bereiche sind jedoch gerade im Multimediabereich eng verzahnt und beeinflussen sich gegenseitig.
Die Europäische Gemeinschaft hat keine ausdrückliche Kompetenz für den Bereich der Medien. Es hat sich jedoch, gerade unter dem Eindruck der Multimedia- und Internetentwicklung, in den Mitgliedstaaten die Erkenntnis durchgesetzt, dass viele der neuen Medien sich nicht an den Landesgrenzen aufhalten lassen und deshalb eine europäische Ordnung des Medienwesens erforderlich machen. Im Dezember 1997 hat die EU-Kommission deshalb ein Grünbuch zur Konvergenz von Telekommunikation, Medien und Informationstechnologien veröffentlicht und darin Rahmenregelungen für die konvergierenden Mediensektoren aufgezeigt. Da die Regelungskompetenz der EG aber nur die Bereiche umfasst, die zur Erreichung der Ziele des EG-Vertrages (Art. 2 und 3 EGV) erforderlich sind, wurden europarechtliche Regelungen im wesentlichen auf die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EGV), das Erfordernis der Rechtsangleichung nach Art. 47 und 55 EGV, aber auch auf Art. 86 Abs.3 EGV (zur Abschaffung der Monopole im Telekommunikationsbereich) gestützt.
In Deutschland wurde die Kompetenz der EG für Regelungen im Medienbereich stark kritisiert. Die Haltung der EG gegenüber den Medien wurde, gerade im Bereich des Rundfunks, als zu wirtschaftsorientiert angesehen. Man befürchtete, dass die kulturelle Bedeutung der Medien und das deutsche föderale Kompetenzgefüge, das die Kultur den Ländern zuweist, von einem EG-Medienrecht, das Medien nur als wirtschaftliche Dienstleistungen ansah, ausgehöhlt werden würde (vgl. 9. Rundfunk-Urteil). Der EuGH hat zwischen den Positionen vermittelt, indem er feststellte, die EG sei befugt, Regelungen über grenzüberschreitende Medien-Dienstleistungen zu treffen, die Mitgliedstaaten könnten die Dienstleistungsfreiheit jedoch „aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls“ einschränken. Später wurde mit dem Kulturartikel in Art. 151 EGV die Erhaltung und Förderung der kulturellen Vielfalt auch als europarechtlicher Grundsatz festgeschrieben.
Aktuell wird die Bedeutung von Art. 87 EGV, der Schutzvorschrift gegen wettbewerbsverfälschende Beihilfen in Bezug auf die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland kontrovers diskutiert.
Als sekundäres Recht sind in der Folge die EG-Fernsehrichtlinie (Richtlinie 89/552/EWG, Neufassung: 97/36/EG) und die EG-E-Commerce-Richtlinie (Richtlinie 2000/31/EG) erlassen worden.
Die verfassungsrechtliche Grundlage für das Recht der Medien bilden die sogenannten Kommunkationsfreiheiten: Meinungsfreiheit (Art.5, Abs.1, S.1, 1.Hs. GG), Rezipientenfreiheit (Informationsfreiheit) (Art.5, Abs.1, S.1, 2.Hs. GG), Rundfunk- und Pressefreiheit (Art.5, Abs. 1, S.2 GG). Hinzu kommen die Kunstfreiheit (Art.5, Abs.3 GG) und das Fernmeldegeheimnis (Art.10, Abs.1 GG). Zwar sind Grundrechte in erster Linie als subjektive Abwehrrechte der Bürger gegen den Staat zu verstehen, daneben besteht aber auch eine objektive Dimension als Auftrag an den Staat, geeignete Rahmenbedingungen zur Entfaltung der Grundrechte zu schaffen. Für die Kommunikationsfreiheiten bedeutet dies unter anderem, Vorsorge für eine ausreichende Infrastruktur zu tragen, damit die Bürger ihre Kommunikationsgrundrechte tatsächlich verwirklichen können.
Die Gesetzgebungskompetenz liegt gemäß Art.30 GG in Verbindung mit Art.70, Abs.1 GG für Rundfunk und Presse grundsätzlich bei den Ländern. Dies wurde durch das 1. Rundfunk-Urteil vom Bundesverfassungsgericht („Deutschland-Fernsehen-GmbH“) bestätigt. Der Bund hat für den Bereich der Presse jedoch eine Rahmengesetzgebungskompetenz (Art.75 GG), von der allerdings bisher kein Gebrauch gemacht wurde.
Für Telekommunikation, Urheberrecht, gewerblichen Rechtsschutz und Verlagsrecht besteht dagegen eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art.73 GG.
Aufgrund der schnellen und teilweise nicht vorhersehbaren technischen und inhaltlichen Weiterentwicklung im Bereich des Medienrechtes sind die vorhandenen Gesetze oft unzureichend zu Beurteilung neuer Sachverhalte. Deshalb ist das Medienrecht stark von sogenanntem Fall- oder Richterrecht (case law) geprägt. Eine Übersicht medienrechtlicher Entscheidungen findet sich hier.
Zu den geschützten Rechtsgütern zählen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, aber auch die besonderen Persönlichkeitsrechte wie das Recht am eigenen Bild, der Schutz der Ehre, das Recht am eigenen Namen, das Recht am Unternehmen.
Die Medien sind bei ihrer Tätigkeit an die journalistische Sorgfaltspflicht gebunden, die auch den Haftungsmaßstab im Einzelfall konkretisiert. Die Einhaltung der Sorgfaltspflicht ist insbesondere bei der Verdachtsberichterstattung unerlässlich.
Grundsätzlich haftet der Autor selbst. Bei der Haftung der Medien für eigene oder auch fremde Inhalte kommt aber auch der Verbreiterhaftung eine wichtige Rolle zu. Daneben existieren verschiedene Haftungsprivilegien z. B. in § 13 Abs. 6 Nr. 1 UWG und in § 5 TDG und § 5 MDStV.
Dem von einer unzulässigen Äußerung in der Berichterstattung Betroffenen werden verschiedene zivilrechtliche Rechtsbehelfe zur Verfügung gestellt, um seine Rechte bzw. den Schutz seiner Rechtsgüter gegenüber den Medien durchzusetzen. Gegen unzulässige Meinungsäußerungen kann ein Unterlassungsanspruch, ein Anspruch auf Schadensersatz oder ein Anspruch auf Entschädigung in Geld bestehen. Gegen unzulässige Tatsachenbehauptungen kommen zusätzlich auch ein Anspruch auf Berichtigung und auf Gegendarstellung in Betracht.
Im Strafverfahrensrecht gelten das publizistische Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 StPO, § 383 ZPO) und Beschlagnahme- und Durchsuchungsverbote (§§94ff, 111, 111n, 102ff StPO).
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