Mediatisierung („Mittelbarmachung“) bezeichnet im Zusammenhang des Heiligen Römischen Reiches die Aufhebung der immediaten Stellung (Reichsunmittelbarkeit) eines weltlichen Reichsstandes und dessen territoriales Aufgehen in einem anderen Reichsstand.
Mit dem Reichsdeputationshauptschluss (1803) setzte neben der Säkularisation geistlicher Hoheits- und Eigentumsrechte zugleich die Mediatisierung reichsunmittelbarer Stände ein. Die Deutsche Bundesakte von 1815 übernahm entsprechende Regelungen der Rheinbundakte und überließ den mediatisierten Fürsten als Standesherren einige Sonderrechte (u. a. die niedere Gerichtsbarkeit). Dies blieb so bis zur Revolution von 1848/49 und zum Teil darüber hinaus. Die mediatisierten Fürsten waren den regierenden Häusern im Rang gleichgestellt (siehe Ebenbürtigkeit).
Neben Territorien unter Adelsherrschaft wurden 1803 auch 45 der 51 Freien Reichsstädte mediatisiert.
Heute wird unter Mediatisierung im Völkerrecht die (Interessens-)Vertretung innerstaatlicher Akteure durch den Staat verstanden.
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