190505 lappersdorf-denkmal-markterhebung 1-380x1075.jpg, Bayern: Denkmal zur Markterhebung 1997]] Das Marktrecht war das Recht einer Gemeinde, Märkte zu veranstalten, und wurde meistens zusammen mit dem Stadtrecht, aber auch ohne dieses, verliehen. Bewohner eines Marktortes hielten dieses Recht, Fremde konnten es zeitlich eingeschränkt erwerben. Mit dem Marktrecht war das Bürgerrecht, welches unter anderem das Privileg einer besseren Rechtsstellung und eines niedrigeren Steuersatzes mit sich brachte, in einem Marktort verbunden. Mit dem Erhalt des Marktrechts war auch die Wahl eines Marktrichters verbunden. Dieser sorgte mit seinen Gehilfen dafür, dass es zu keinen Handgreiflichkeiten am Markt, oder zu Tumulten in den Wirtshäusern kam. Denn das Marktrecht erlaubte die Abhaltung von zumindest einem Jahrmarkt und von Wochenmärkten, bei denen regelmäßig großer Andrang herrschte, da zahlreiche Handwerker und Händler ihre Waren feilboten.
Ortschaften mit Marktrecht mussten während der Marktzeiten auch als solche erkennbar sein. Dazu dienten je nach Region verschiedene äußere Kennzeichen, wie zum Beispiel Fahnen oder mit Zeichen und Symbolen versehene Steinsäulen. Diese wurden vor den Einfahrten zum Marktplatz, der gewöhnlich durch verschließbare Gatter oder Tore zu betreten war, aufgestellt.
Das Marktrecht wurde den Ortschaften vom Kaiser/König des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation ausgestellt. Eingeführt wurde das Marktrecht in einer Verwaltungsreform Heinrichs IV. von Bayern, der 1016 dem Marienstift Prüm als dem ersten Stift im Deutschen Reich Münzprivilegien und das Marktrecht verlieh.
Das Marktrecht musste bei Antritt eines jeden neuen Landesfürsten erneut bestätigt werden, wofür ein gewisser Geldbetrag abgegolten werden musste.
Zur Verleihung des Titels „Markt“ sind also bestimmte Voraussetzungen erforderlich. Insbesondere eine besondere oder überragende Bedeutung gegenüber den umliegenden Gemeinden in kultureller, wirtschaftlicher oder historischer Hinsicht. Man kann die Märkte in Bayern quasi zwischen den Städten einerseits und den sonstigen kreisangehörigen Gemeinden andererseits einstufen.
In Österreich und in Südtirol ist die Verleihung des Titels „Marktgemeinde“ ähnlich geregelt. Sowohl in Österreich als auch in Bayern kommt es vereinzelt vor, dass der Begriff „Markt“ offizieller Bestandteil des Gemeindenamens ist, z. B. in Bayern Markt Berolzheim, Markt Bibart, Markt Einersheim, Markt Erlbach, Markt Wald, in Österreich Markt Piesting oder Aschbach-Markt, Aspang-Markt oder des Hauptortes einer Großgemeinde, wie Ardagger-Markt.
Da es sich um einen „Titel ohne Recht“ handelt, hat es heute im Grundsatz keinerlei praktische Bedeutung mehr, ob eine Gemeinde sich als Markt oder Marktgemeinde bezeichnen darf oder nicht. Wenn eine Gemeinde einen Markt, Wochenmarkt oder Jahrmarkt veranstalten möchte, gelten andere Kriterien, der Titel "Markt" bzw. „Marktgemeinde“ ist hierzu keine Voraussetzung. Er ist vor allem ein Schmuckwerk für die Öffentlichkeitsarbeit der Gemeinde bzw. hat darüber hinaus in Bayern und Österreich, wo Tradition noch einen hohen Stellenwert genießt, durchaus seinen Platz.
Die Schweiz kennt diese Bezeichnungen nicht, hingegen sind manche, auch recht kleine Schweizer Orte, schon im Mittelalter zu Städten bzw. zu Marktflecken erhoben worden. Obwohl viele Orte bis heute vielleicht noch dörflich klein sind, bezeichnet sich bis heute manches Schweizer „Städtchen“ stolz als Stadt.
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