Das deutsche Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) dient dem Schutz von Marken. Zusammen mit dem Geschmacksmustergesetz, dem Gebrauchsmustergesetz und dem Patentgesetz werden die Nebenerzeugnisse und Kennzeichen von Firmen im Rahmen des gewerblichen Rechtsschutz geschützt.
| Basisdaten | bgcolor="#F7F8FF" | Kurztitel: | Markengesetz | bgcolor="#F7F8FF" | Voller Titel: | Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen | bgcolor="#F7F8FF" | Typ: | Bundesgesetz | bgcolor="#F7F8FF" | Rechtsmaterie: | Gewerblicher Rechtsschutz | Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland | bgcolor="#F7F8FF" | Abkürzung: | MarkenG | bgcolor="#F7F8FF" | FNA: | 423-5-2 | bgcolor="#F7F8FF" | Inkrafttreten: | 1. Januar 1995 (BGBl. I 1994, S. 3082, ber. BGBl. I 1995, S. 156) | bgcolor="#F7F8FF" | Letzte Änderung durch: | Art. 5 Gesetz vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1318, 1320) | bgcolor="#F7F8FF" | Inkrafttreten der letzten Änderung: 1) | 1. Juli 2006 (Art. 8 Gesetz vom 21. Juni 2006) | 1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
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Als schutzfähige Marke nach § 3 gelten Zeichen, Wörter, Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen, die Form einer Ware, ihre Verpackung und andere Aufmachungen mit Farben und Farbzusammenstellungen. Nicht ausreichend sind aber Zeichen, die in oder aus einer Form bestehen, die wegen der Art der Ware selbst bedingt ist, die zur Erreichung der technischen Wirkung erforderlich ist oder der Ware den wesentlichen Wert verleiht. Nach § 8 müssen Marken, die geschützt werden sollen, auch unterscheidbar sein, dürfen nicht gegen die guten Sitten oder öffentliche Ordnung verstoßen, keine Hoheitszeichen (Wappen, Fahnen, Siegel etc.) von Staaten oder Kommunalverbänden tragen, keine Täuschungen des Publikums enthalten oder allgemein übliche Sprachwendungen o.ä. verwenden.
Der Markenschutz selbst bedarf entweder der Eintragung des Zeichens ins Register des Patentamtes oder der Benutzung des Zeichens im gewerblichen Verkehr, sodass die Marke innerhalb des Verkehrskreises auch Verkehrsgeltung erworben hat, oder wenn die Marke notorisch bekannt im Sinne des Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft ist.
Der Markenschutz kann von natürlichen und juristischen Personen einschließlich rechtsfähigen Personengesellschaften geltend gemacht werden.
Dem Markeninhaber stehen Schadensersatzansprüche oder Unterlassungsansprüche zu. Der Schutz ist auch zeitlich durch Verjährung beschränkt. Zugleich gelten Marken als Bestandteil des Vermögens.
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"Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen".
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