Eine Marke – auch unter dem Begriff Warenzeichen bekannt – ist rechtlich ein besonderes Zeichen, das dazu dient, bestimmte Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von gleichartigen Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Häufig werden Warenzeichen mit einem ® (wenn das Markenzeichen amtlich registriert ist) oder ™ (trademark – für unregistrierte Markenzeichen) als Hinweis auf den Schutz als nicht-eingetragene Marke gekennzeichnet.
Markenrechte sind ähnlich wie Patente und Urheberrechte geistiges Eigentum (auch bekannt als immaterielle Monopolrechte).
Der ältere Begriff des Warenzeichens ist ein vom Gesetzgeber geprägter Begriff, der im Zuge der Markenrechtsreform Mitte der 1990er Jahre durch den Begriff „Marke“ ersetzt wurde. In der Literatur und im täglichen Sprachgebrauch werden die Begriffe „Warenzeichen“ und „Marke“ häufig synonym verwendet.
Dem Markengesetz (MarkenG) zufolge versteht man unter einer Marke ein Zeichen, das dazu dient, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Herkunftsfunktion).
Ähnliche Bestrebungen hatten jedoch auch Produzenten und Handwerker. So setzt seit dem Mittelalter jeder Handwerker sein Zeichen (Signet) an eine bestimmte Stelle wie beispielsweise Balken oder Gemäuer.
Zu Anfang des 20. Jahrhunderts wurde das Logo Made in Germany mit dem Merchandise Marks Act eingeführt – allerdings nicht als Qualitätssymbol, sondern um britische Waren vor der als minderwertig geltenden Konkurrenz aus Deutschland zu schützen.
Die Geschichte der Marke ist letztendlich auf die Urgesellschaft zurückzuführen, als Clans Ihre Reviere markierten. Es gilt also bis heute: Marke kommt von Markierung.
allgemeiner Markenbegriff:
Eine Marke ist ein Produkt, ein Vorgang, eine Körperschaft oder eine Dienstleistung, welche sich durch seinen Geschmack, Form, Inhalt, Klang, Preis und Image gegenüber Anderen differenziert.
Liste einiger Markenarten laut deutschem Patent- und Markenamt (unter den sonstigen Marken werden u. a. Hologramme, Bewegungsmarken usw. geführt):
In erster Linie entsteht der Markenschutz durch die Eintragung der Marke in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes (Registermarke, § 4 Nr. 1 MarkenG).
Weiterhin kann eine Marke auch durch Benutzung entstehen, sofern die Marke Verkehrsgeltung erworben hat (Benutzungsmarke, § 4 Nr. 2 MarkenG)). Dies ist dann der Fall, wenn ein erheblicher Teil der Abnehmer der von der Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen diese Marke einem Unternehmen zuordnen.
Darüber hinaus kann auch durch eine notorische Bekanntheit der Marke Markenschutz entstehen (Notorietätsmarke, § 4 Nr. 3 MarkenG).
Den überwiegenden Teil der Marken in Deutschland stellen die Registermarken dar, da es eines erheblichen Aufwandes bedarf, Verkehrsgeltung oder gar notorische Bekanntheit für eine Marke zu erzielen. In der Regel sind Benutzungsmarken nur bei Waren oder Dienstleistungen anzutreffen, die ein sehr kleines, spezielles Publikum ansprechen, beispielsweise im Spezialmaschinenbau. Die Registermarke - auf die im Folgenden eingegangen wird - ist ein förmliches, absolutes Immaterialgüterrecht.
Dieser Antrag kann zwar zunächst formlos eingereicht werden, jedoch verlangt das DPMA die Verwendung des entsprechenden Formulars, das nachgereicht werden kann (§ 2 Abs. 1 MarkenV). Für den Zeitrang kommt es jedoch auf den Antrag, nicht auf das Formular an.
Steht der Anmeldetag der Marke fest, so wird diese Anmeldung veröffentlicht (§ 33 Abs. 3).
Anschließend beginnt die Prüfung auf „absolute Schutzhindernisse“ beim DPMA. Diese absoluten Schutzhindernisse sind in §§ 3, 8 und 10 MarkenG definiert. Im Wesentlichen wird hierbei geprüft, ob das als Marke angemeldete Zeichen überhaupt geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Unterscheidungseignung, § 3 MarkenG), ob das Zeichen grafisch darstellbar ist (§ 8 Abs. 1 MarkenG), ob das Zeichen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen unterscheidungskräftig ist (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), sowie ob ein Freihalteinteresse an dem Zeichen für Mitbewerber besteht (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Darüber hinaus darf die Marke nicht ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG). Die weiteren Prüfungspunkte spielen in der Praxis nur eine geringe Rolle. Außerdem werden Marken nicht eingetragen, die zu einer notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang ähnlich oder mit ihr identisch sind. Führt diese Prüfung zu keinen Beanstandungen, wird die Marke in das Markenregister eingetragen. Mit dieser Eintragung entsteht der Markenschutz.
Hier ist zu sehen, dass seitens des DPMA bereits bestehende Markeneintragungen, also „relative Schutzhindernisse“ – mit Ausnahme von notorisch bekannten Marken –, im Prüfungsverfahren zur Markeneintragung nicht berücksichtigt werden. Um diese zu berücksichtigen, ist dem Marken-Eintragungsverfahren das Widerspruchsverfahren nachgeschaltet.
Im Widerspruchsverfahren, welches ein kursorisches, auf eine Vielzahl von Fällen ausgerichtetes, standardisiertes Verfahren ist, wird nun geprüft, inwieweit Verwechslungsgefahr zwischen der jüngeren Marke und der älteren Widerspruchsmarke besteht. Diese Prüfung erfolgt für jede Ware bzw. Dienstleistung einzeln, das heißt, dass für jede Ware bzw. Dienstleistung überprüft wird, ob Verwechslungsgefahr mit der älteren Widerspruchsmarke besteht. Hierbei wird die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, also die Fähigkeit der Widerspruchsmarke bei identischen Waren bzw. Dienstleistungen vom Verkehr wiedererkannt zu werden, berücksichtigt. Je ähnlicher die einzelnen Waren bzw. Dienstleistungen der beiden Marken einander sind, desto unähnlicher müssen die Marken sein. Als Folge daraus können Teile des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses der jüngeren Marke, oder die gesamte jüngere Marke gelöscht werden.
Grundsätzlich muss eine Marke benutzt werden, ansonsten verfällt sie, d. h. der Markeninhaber kann dann keine Rechte aus seiner Marke mehr geltend machen. Dies ist sinnvoll, da geschützte Zeichen, wenn sie nicht mehr benötigt werden, der Allgemeinheit wieder zur Verfügung stehen sollen. Im Gegensatz zum Patent, das eine erfinderische Leistung belohnt, ist eine solche Leistung bei einer Marke nicht zu erkennen. Als Konsequenz daraus hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass ein Zeitraum fünfjähriger Nichtbenutzung einer Marke die Durchsetzung von Rechten aus der Marke hemmt. Die Marke verbleibt zwar im Register – schließlich kann das DPMA die Benutzung einer Marke nicht laufend kontrollieren – aber derjenige, der im Widerspruchsverfahren aus der Marke in Anspruch genommen wird, kann die Einrede der Nichtbenutzung erheben, wodurch der Inhaber der älteren Widerspruchsmarke keine Rechte mehr geltend machen kann.
Wird im Widerspruchsverfahren vom Inhaber der jüngeren Marke die Einrede der Nichtbenutzung erhoben, so kann freilich die Widersprechende die Benutzung ihrer Marke glaubhaft machen. Der Widerspruch hat dann nur Erfolg, wenn der Widersprechenden die Glaubhaftmachung der Benutzung gelingt, was sich im Einzelfall als schwierig herausstellen kann. In der Praxis ist es daher für einen Markeninhaber überaus sinnvoll, alte Verpackungen seiner Waren sowie die dazugehörigen Rechnungen und Lieferscheine - auch über die gesetzlichen, insbesondere steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen hinaus - aufzubewahren.
Nach Eintragung der Marke bzw. dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens beginnt die Benutzungsschonfrist von fünf Jahren (§ 26 Abs. 5 MarkenG). Nach Ablauf von fünf Jahren kann ein Dritter die Marke mit einer Löschungsklage (§ 49 MarkenG) angreifen und die Markenlöschung der nicht benutzten Marke beantragen. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 21. Juli 2005 (Az.: I ZR 293/02) über verschiedene eingetragene Wort- und Wort-/Bildmarken des Handelskonzerns Otto entschieden, und das Unternehmen schließlich zur Löschung wegen Nichtbenutzung verurteilt. Hier waren die Marken lediglich auf Katalogen und Versandtaschen angebracht, nicht aber auf der Ware selbst. Der Bundesgerichtshof hat darin keine geeignete rechtserhaltende Benutzung der Marke gesehen.
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