article

Die Mangold-Entscheidung vom 22. November 2005 des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist eine wichtige Entscheidung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts.

Der Gerichtshof hatte in der Sache C-144/04 Mangold gegen Helm darüber zu entscheiden, ob ein befristeter Arbeitsvertrag, der sich ausdrücklich nur auf § 14 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) stützt, mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. In einem offenbar konstruierten Rechtsstreit hatte ein damals 56-jähriger Arbeitnehmer geltend gemacht, dass die Vertragsklausel, die § 14 Abs. 3 TzBfG als Grund für die Befristung seines Arbeitsvertrages nennt, nicht mit der Richtlinie 1999/70 über befristete Arbeitsverträge und der Richtlinie 2000/78 über die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vereinbar ist. § 14 Abs. 3 TzBfG, der den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern über 58 Jahren ohne Einschränkung erlaubt, war im Zuge der Hartz-Gesetzgebung insoweit geändert worden, als dass die Altersgrenze bis zum 31. Dezember 2006 auf 52 Jahre gesenkt wurde.

Die Entscheidung des EuGH


Der EuGH hat in seinem Urteil offen gelassen, ob ein Verstoß gegen die Richtlinie 1999/70/EG vorliegt, da es sich bei dem in Frage stehenden Arbeitsvertrages um einen erstmalig befristeten Arbeitsvertrag handelt. Zur Frage, ob § 14 Abs. 3 TzBfG gegen die Richtlinie 2000/78/EG verstoße, sah der EuGH eine direkte Ungleichbehandlung auf Grund des Alters für gegeben an. (Altersdiskriminierung) Er erkannte auch die Ziele des deutschen Gesetzgebers die Eingliederung älterer arbeitsloser Arbeitnehmer zu fördern als legitimes Ziel an, zog jedoch dann den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit heran und stellte fest, dass die Regelung des § 14 Abs. 3 TzBfG ältere Arbeitnehmer über 52 Jahre dauerhaft von unbefristeten Arbeitsverhältnissen ausschließt.

Folgen des Urteils


In Konsequenz des Urteils kann ein Arbeitgeber die für ihn vorteilhafte Regelung des § 14 Abs. 3 TzBfG nicht mehr als Grundlage für befristete Arbeitsverträge heranziehen. Obwohl die Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG noch nicht abgelaufen ist, soll die Richtlinie laut EuGH direkte Wirkung zwischen Privatpersonen entfalten. Diese unmittelbare Wirkung unter Privaten, die bislang selbst bei abgelaufenen Umsetzungsfristen nicht in vollem Umfang anerkannt wurde, erreicht der EuGH über einen sehr umstrittenen Zwischenschritt. Er entwickelte ein bislang im Europarecht unbekannten allgemeinen Antidiskriminierungsgrundsatz, der (im Gegensatz zur Richtlinie) dem Primärrecht zuzurechnen sei. Ein Verstoß gegen einen primärrechtlichen Grundsatz entfaltet auch Rechtswirkungen unter Privaten. Hieraus leitet der EuGH nun ab, dass § 14 Abs. 3 TzBfG auch unter Privaten keine Anwendung mehr finden könne. Dieses Ergebnis ist allerdings stark umstritten und wird noch für gehörigen Aufruhr in den bislang gefundenen Regeln des Europarechts sorgen.

Weblinks


Entscheidung des EuGH

 

This article is licensed under the GNU Free Documentation License. It uses material from the "Mangold-Entscheidung".

Home Pageartsbusinesscomputersgameshealthhospitalshomekids & teensnewsphysiciansrecreationreferenceregionalscienceshoppingsocietysportsworld