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Unter einem Mandat (von lateinisch ex manu datum „aus der Hand gegeben“) versteht man im Rechtswesen den Vertretungsauftrag, die ein Mandant seinem Rechtsanwalt erteilt. Mandate sind „imperativ“: Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, ausschließlich die Interessen seinen Mandanten zu vertreten, und kann bei Zuwiderhandlung zur Rechenschaft gezogen werden. Das Mandat ist ein Auftrag zu so genannten „Diensten höherer Art“, also zu einem Komplex von Dienstleistungen, die vom Anwalt selbstständig geplant und abgewägt werden müssen und deren Sinnhaftigkeit oder Aussichtsreichtum der Mandant im Allgemeinen nicht beurteilen kann; der Anwalt ist in der konkreten Ausführung seines Auftrages daher weitgehend frei. Er ist jedoch Organ der Rechtspflege und unterliegt dadurch besonderen rechtsstaatlichen Bindungen wie zum Beispiel einem eigenständigen Standesrecht oder besonderen strafrechtlichen Verboten.

Ein Mandat in ähnlichem Sinn liegt auch in den Händen des gewählten Betriebsrates. Dieser ist nicht an Weisungen der Belegschaft oder an Beschlüsse der Betriebsversammlung gebunden. Auch besteht keine zwingende Bindung des Betriebsrates an Gewerkschaften, lediglich eine vertrauensvolle Zusammenarbeit wird verlangt.

Prozessrecht | Berufsrecht der Rechtsanwälte | Mandat

 

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