article

Wikipedia:Qualitätssicherung Die Diskussion über diesen Antrag findet auf der Qualitätssicherung/5. Juli 2006# statt.
Hier der konkrete Grund, warum dieser Artikel auf den QS-Seiten eingetragen wurde: rudimentär, und etwas wirr gegliedert (zwischenzeitlich wesentlich verbessert)


Der Maklervertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, durch den sich der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler für die Vermittlung eines Vertrages oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages eine Vergütung (Maklerlohn) zu zahlen.

Rechtliche Lage in Deutschland


Der Maklervertrag bedarf keiner besonderen Form. Er kann schriftlich, mündlich oder auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird dieser Vertragstyp (noch unter der veralteten Bezeichnung Mäklervertrag) in den Vorschriften der BGB geregelt. Neben allgemeinen Regelungen wird dort auch der Darlehensvermittlungsvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher behandelt, bei dem besondere Schutzvorschriften zugunsten des Verbrauchers bestehen ( BGB), sowie die Rechtsverhältnisse bei der Ehevermittlung ( BGB).

Bei dem Maklervertrag handelt es sich nach herrschender Meinung um keinen gegenseitigen Vertrag, weil keine zueinander im Synallagma stehenden Hauptpflichten zu konstatieren sind. Grundsätzlich bedarf jeder Makler einer besonderen Erlaubnis nach § 34 c GewO (Gewerbeordnung).

Darlehensvermittlungsvertrag

Darlehnsvermittlungsverträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern sind in den §§ 655a bis e BGB geregelt. Geregelt ist hier u.a.:

  • der Vertrag bedarf der Schriftform
  • das Entgelt ist erst nach Auszahlung des Kredites (und Ablauf der Widerrufsfrist) fällig

Immobilienmaklervertrag

Es wird zwischen 3 Arten von Maklerverträgen uneterschieden

  • einfacher Maklerauftrag
  • Alleinauftrag
  • qualifizierter Alleinauftrag.

Beim einfachen Maklerauftrag besteht keine Verpflichtung des Maklers zum Tätigwerden. Der Provisionsanspruch des Maklers entsteht allerdings nur im Erfolgsfall.

Beim Alleinauftrag verzichtet der Auftraggeber des Maklers darauf, einen weiteren Makler zu beauftragen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Makler zum Tätigwerden. Veräußert der Auftraggeber sein Objekt über einen anderen Makler, so muß er dennoch die mit dem Makler vereinbarten Provision zahlen. Der Alleinauftrag wird über eine feste Laufzeit vereinbart.

Ein qualifiziert Alleinauftrag ist eine individuelle Vereinbarung (also nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Hierin kann vereinbart werden, dass der Auftraggeber nicht berechtigt sein soll, das Objekt ohne Einschaltung des Maklers an eigene Interessenten zu verkaufen (Historischer Hinweis: Bis zum 31.12.1998 war zumindest für den qualifizierten Alleinauftrag die Schriftform vorgeschrieben).

Ein Maklervertrag kann formlos, sollte aber schriftlich abgeschlossen werden. In der Praxis kommt der Vertrag oft dadurch zustande, dass der Makler ein Exposé oder eines Objektnachweises zur Verfügung stellt und darin seine Provision angegeben ist. Der Interessent nimmt den Maklervertrages an, indem er einen Objektnachweis unterzeichnet oder durch konkludentes Verhalten, wenn er sich das Objekt nachweisen lässt.

Immobilienmaklervertrag (Mietwohnungen)

Neben den Regelungen des BGB ist bei Verträgen zur Vermittlung von Mietwohnungen (und Häusern) das Wohnungsvermittlungsgesetz zu beachten.

Wesentliche Regelungen sind

  • kein Provisionsanspruch, wenn der Makler gleichzeitig Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter ist oder (wenn der Vermieter eine juristische Person ist) rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist (§ 2 WoVermRG)
  • Begrenzung der Maklerprovision auf 2 Monatsmieten (zzgl. MwSt)(§ 3 WoVermRG)

Maklervertrag im Versicherungswesen

Der Maklervertrag regelt ausschließlich das Innenverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsmakler. Deshalb sind auch die Maklerverträge nicht vom Versicherer anzunehmen. Das Außenverhältnis zwischen Versicherungsnehmer, Versicherer und Versicherungsmakler wird in der Regel durch eine Vollmacht geregelt.

Der Maklervertrag ist auf Grund des besonderen Vertrauensverhältnisses, das von dem Versicherungsnehmer dem Versicherungsmakler entgegengebracht wird, jederzeit ohne Angabe von Gründen gemäß BGB kündbar.

Punktekatalog

Um Missstände im Bereich der Versicherungsvermittlung zu vermeiden, haben der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)und der Verein Deutscher Versicherungsmakler (VDVM) - heute Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler (BDVM) 1980 einen „Punktekatalog zur Vermeidung einer missbräuchlichen Ausgestaltung von Maklerverträgen“ ausgehandelt, der 1981 in Kraft getreten ist. Die Bestimmung des Punktekatalogs sind so ausgelegt, dass sie der Rechtsaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) entgegenkommen. Der Punktekatalog soll die Interessen der Versicherungsnehmer berücksichtigen (Verbraucherschutz) und einen fairen Wettbewerb unter Maklern gewährleisten.

Obgleich der Punktekatalog gemäß des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bei den Aufsichtsbehörden (BAFin und Bundeskartellamt angemeldet wurde, ist er nicht verbindliches Recht.

Inhalt

  • Der Vertrag ist als Maklervertrag zu bezeichnen.
  • Der Makler muss im Vertrag die vollständige Firma mit Zusatzbezeichnung Versicherungs- oder Assekuranzmakler angeben.
  • Der Zweck der Versicherungsvermittlung muss deutlich heraus gestellt werden. Eine Verpflichtung allein auf die Verwaltung und Betreuung von Versicherungsverträgen ist nicht zulässig.
  • Die Abwicklung der Schadenregulierung darf nur für die Versicherungsverträge erfolgen, die der Makler selbst vermittelt hat.
  • Der Makler sollte von seinen Kunden keine Ausschließlichkeitsvermittlung verlangen.
  • Der Makler darf seine Tätigkeit nicht kostenlos ausführen.
  • Werden Maklervollmachten zum Abschluss neuer oder zur Kündigung bestehender Versicherungsverträge vereinbart, so sind diese ausdrücklich als solche zu bezeichnen.

Rechtliche Lage in Österreich


Der Maklervertrag ist in Österreich im Maklergesetz geregelt. Gegenstand eines Maklervertrags ist es, dass der Makler einen Auftraggeber Geschäfte mit einem Dritten zu vermittelt.

Zustandekommen / Kündigung

Wie in Deutschland ist keine Schriftform vorgeschrieben. Aus Beweisgründen werden Maklerverträge jedoch oft schriftlich getroffen.

Ist keine bestimmte Vertragsdauer vereinbart, so kann der Maklervertrag von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden (§ 13 Maklergesetz).

Besonderheiten des Maklervertrags

  • Verbot der Doppeltätigkeit für Käufer und Verkäufer (ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers)(§ 5 Maklergesetz)
  • Im Gegensatz zum deutschen Recht schuldet der Auftraggeber bei der Einschaltung mehrerer Makler nur einmal den Lohn. Provisionsberechtigt ist der Makler, "dessen Verdienstlichkeit an der Vermittlung eindeutig überwogen hat" (§ 6 Maklergesetz)
  • Im Vertrag kann ein Alleinvermittlungsauftrag (§ 14 Maklergesetz) vereinbart werden.

Unterformen des Maklervertrags

  • Immobilienmaklervertrag (§§ 16-18 Maklergesetz)
  • Handelsmaklervertrag (§§ 19-25 Maklergesetz)
  • Krämermaklervertrag (§ 25 Maklergesetz)
  • Versicherungsmaklervertrag (§§ 26-32 Maklergesetz)
  • Personalkreditvermittlungsvertrag (§§ 33-40 Maklergesetz)

Rechtliche Lage in der Schweiz


Der Mäklervertrag ist, in der Schweiz im Obligationenrecht geregelt.

Durch den Maklervertrag erhält der Makler den Auftrag, gegen eine Vergütung Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln (Art. 412 Abs. 1 OR). Der Maklervertrag steht im allgemeinen unter den Vorschriften über den einfachen Auftrag (Art. 412 Abs. 2 OR). Der Maklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande gekommen ist (Art. 413 Abs. 1 OR).

Detailregelungen über die Maklerverträge von "Börsenmäklern", "Sensalen" und "Stellenvermittlern" treffen in der Schweiz die Kantone.

Literatur


  • Hendrik Ph Fröber, Die Entstehung der Bestimmungen des BGB über den Maklervertrag (§§ 652 - 654 BGB) und die Rechtsprechung des Reichsgerichts zum neuen Maklerrecht (1997), ISBN: 3631310455

Siehe auch


Weblinks


brokerage agreement

Schuldrecht | Versicherungswesen

 

This article is licensed under the GNU Free Documentation License. It uses material from the "Maklervertrag".

Home Pageartsbusinesscomputersgameshealthhospitalshomekids & teensnewsphysiciansrecreationreferenceregionalscienceshoppingsocietysportsworld