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Majestätsbeleidigung (Latein: crimen laesae majestatis), ist in einer Monarchie die vorsätzliche Beleidigung oder Tätlichkeit, die gegen einen regierenden Monarchen oder ein Mitglied seiner Familie verübt wird.

Eine Majestätsbeleidigung kann auch durch beleidigende oder herabsetzende Schriften, Abbildungen oder allegorischen Anspielungen, z.B. in Romanen, Opern und Theaterstücken erfolgen. In der Geschichte war daher die Verfolgung von Majestätsbeleidigungen oft die Begründung für die Notwendigkeit einer Zensur.

Im Zeitalter des Absolutismus, als der von Gottes Gnaden herrschende Monarch oft das Symbol des Staates selbst war, war die Majestätsbeleidigung, die dann der Aberkennung der vom Gesetz und Gott gegebenen Regierung gleichstand, ein Staatsverbrechen, das häufig mit der Todesstrafe geahndet wurde.

Im Deutschen Reich wurde nach dem Strafgesetzbuch von 1872 die Tätlichkeit mit lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher Festungshaft, in minder schweren Fällen mit zeitlicher Zuchthaus- oder Festungsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, die einfache Beleidigung mit Gefängnis von zwei Monaten bis zu fünf Jahren oder mit Festungshaft bis zu fünf Jahren. Erst Unter Kaiser Wilhelm II. wurde die Majestätsbeleidigung faktisch abgeschafft.

Auch heute bestehen in vielen Staaten besondere Straftatbestände wegen der Beleidigung des Staatsoberhauptes, wenn auch mit geringeren Strafandrohungen. In den Niederlanden z.B. wird nur noch in sehr gravierenden Fällen ein Strafverfahren eröffnet, und die Strafe ist im allgemeinen nur eine Geldbuße.

Heutiger Straftatsbestand


Deutschland

In der Bundesrepublik ist die Verunglimpfung des Bundespräsidenten (§ 90 StGB) strafbar. Damit dieses Delikt verfolgt werden kann, muss der Bundespräsident die Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung ermächtigen.
Die Beleidigung ausländischer Staatsoberhäupter oder diplomatischer Vertreter ist (§ 103 StGB) besonders unter Strafe gestellt. Hierzu ist Voraussetzung, dass die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen zu dem betroffenen Staat unterhält, und dass die ausländische Regierung bei der Bundesregierung Strafverfolgungsantrag stellt (§ 104a StGB). (Stand: März 2005)

Österreich

In Österreich wird die Beleidigung des Bundespräsidenten als Ermächtigungsdelikt (§ 495 StGB) und die eines ausländischen Staatsoberhaupts oder Diplomaten als Privatklagedelikt (§ 494) bestraft. (Stand 1980)

Schweiz

Die Schweiz kennt lediglich die Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhauptes oder Diplomaten (Artikel 296/297 StGB) als besonderes Delikt (Stand 1980).

Besondere Strafrechtslehre

Lèse majesté | Crime de lèse-majesté | 不敬罪

 

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