Als Maiverfassung 1934 wird die oktroyierte Verfassung des austrofaschistischen österreichischen Ständestaats in der Ersten Republik bezeichnet, welche am 1. Mai 1934 in Kraft trat und erst durch die gesamtdeutsche Verfassung der NS-Zeit aufgehoben wurde.
Art der Kreation
Nachdem das
Dollfuß-Regime durch die sogenannte
Selbstausschaltung den Boden der
parlamentarischen Demokratie endgültig verlassen hatte, erschien auch die
Verfassung von 1920 in der Form von 1929 obsolet. Aus diesem Grund arbeitete man unter dem Vorsitz von Dr.
Otto Ender eine neue Verfassung aus. Diese wurde schließlich gleich zweimal erlassen, einerseits durch eine
Verordnung mittels des
kriegswirtschaftlichen Ermächtigungsgesetzes, was einen eindeutigen Verfassungsbruch darstellte und dem damit geübten
autoritären System entsprach, andererseits auch durch eine Regierungsverordnung, gestützt auf ein neues Ermächtigungsgesetz, welches in einer Sitzung des Rumpfparlaments am Tag vor ihrer
Kundmachung beschlossen wurde. Ersteres geschah vor allem, um den Partner von Dollfuß'
Vaterländischer Front, die
Heimwehren, welche seit ihrem Bestehen auf die Beseitigung des Parlaments hingearbeitet hatten und daher einen nicht-parlamentarischen Weg zur Kreation der neuen Verfassung forderten, zufrieden zu stellen, zweiteres geschah, um den Schein der Rechtskontinuität zu bewahren. Doch dürfte auch dieser zweite Weg nicht verfassungskonform gewesen sein, da weder das
Präsensquorum erfüllt war, noch eine
Volksabstimmung, die aufgrund der gesamtverfassungsändernden Bestimmungen durchgeführt hätte werden müssen, abgehalten wurde.
Kundmachung und Gliederung
Kundgemacht wurde die Verfassung im
BGBl 1/1934-II. Sie gliedert sich in 13 Hauptstücke, 182 Artikel und eine
Präambel, welche wegen ihres programmatischen Inhalts von Bedeutung ist. So heißt es: „
Im Namen Gottes, des Allmächtigen, von dem alles Recht ausgeht, erhält das österreichische Volk für seinen christlichen, deutschen Bundesstaat auf ständischer Grundlage diese Verfassung.“ Beachtenswert ist diese Textpassage auch deshalb, weil die Verfassung gegeben wurde, das Recht also nicht vom Volk ausging. Man spricht deshalb auch von einer oktroyierten Verfassung.
Inhalt
Legislative
Die Verfassung sah für die ordentliche
Gesetzgebung vier vorberatende
Organe vor, namentlich den „
Staatsrat“, den „
Bundeskulturrat“, den „
Bundeswirtschaftsrat“ und den „
Länderrat“. Diese waren als sachkundige Gremien gedacht, die Gesetzesentwürfe begutachten und vorbereiten sollten. Ersterer stärkte das autoritäre System, da seine Mitglieder vom
Bundespräsidenten unter Gegenzeichnung des
Bundeskanzlers auf zehn Jahre ernannt wurden, letztere betonten das ständische Element, da ihre Mitglieder von den einzelnen Ständen entsendet wurden. Der
Bundestag schließlich war das beschließende Organ, er konnte jedoch den Gesetzesentwürfen bloß zustimmen oder sie rundweg ablehnen. Da er keinerlei Befugnis zur Gesetzesinitiative und zur Bestimmung des Gesetzesinhalts hatte und des Weiteren von den vorberatenden Gremien beschickt wurde verkam er de facto zu einem bloßen Akklamationsinstrument der Regierung. Die alleinige Gesetzesinitiative oblag schließlich der
Bundesregierung.
Es waren aber auch noch andere Gesetzgebungsverfahren vorgesehen, so enthält die Verfassung auch plebiszitäre Elemente: Ein Volksentscheid hätte beispielsweise einen ablehnenden Beschluss des Bundestags aufgehoben und ersetzt. Des Weiteren blieb das Ermächtigungsgesetz von 1934 in Kraft, welches gesetzes- und verfassungsändernde Regierungsverordnungen erlaubte. Daneben existierte auch noch ein „Notrecht“ der Bundesregierung und des Bundespräsidenten.
Exekutive
Die Organe der Verwaltung wurden fast ident übernommen, geändert wurde jedoch ihre Kreation. So wurde der Bundespräsident nun von allen Orts
bürgermeistern aufgrund eines Dreiervorschlags der
Bundesversammlung gewählt, seine Amtszeit wurde auf sieben Jahre verlängert. Die Bundesregierung blieb oberstes
Vollzugsorgan des Bundes, ihre Bestellung erfolgte weiterhin durch den Bundespräsidenten. Eine wesentliche Stärkung erfuhr sie, da sie nunmehr nicht mehr verantwortlich war und ihr die alleinige
Gesetzesinitiative oblag.
Judikative
Die
Justiz blieb weiterhin
Bundessache, interessant erscheint hierbei, dass trotz des autoritären Grundgehalts der Verfassung die
richterliche Unabhängigkeit garantiert wurde. Des weiteren wurden die
Geschworenengerichte durch
Schöffensenate ersetzt, was einer Schwächung des Laienelements gleichkam. Der
Verfassungs- und der
Verwaltungsgerichtshof wurden zum „
Bundesgerichtshof“ zusammengefasst.
Landesrecht
Auf
Landesebene blieb das Volk weiterhin Träger der Gewalt, allerdings hatte die Bevölkerung nur mehr auf ständischer Grundlage Zugang zur Willensbildung. Die
Landesregierungen setzten sich nunmehr aus einem
Landeshauptmann (der vom Bundespräsidenten aufgrund eines Dreiervorschlags des
Landtags ernannt wurde), einem Stellvertreter und Landesräten zusammen. Auch die
Bezirkshauptmänner wurden nur nach Zustimmung des Bundeskanzlers ernannt. Diese wiederum mussten die Wahl der Bürgermeister bestätigen, ermöglichten so also, dass nur dem Regime loyale Personen zur Wahl des Bundespräsidenten zugelassen waren.
Grundrechte
Des weiteren enthielt die Verfassung auch Bestimmungen über die allgemeinen
Grundrechte der Staatsbürger, welche, angesichts des autoritären Grundgehalts, ziemlich
liberal erscheinen.
Konkordat von 1934
Ebenfalls am
1. Mai 1934 wurde das
Konkordat zwischen Österreich und dem
Heiligen Stuhl ratifiziert, das vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens ebenfalls als Verfassungsgesetz galt. Dieses ermöglichte der
katholischen Kirche eine größere Einflussnahme auf den Staat und auf
personenrechtliche Belange.
Literatur
- Stephan Neuhäuser (Hrsg.): “Wir werden ganze Arbeit leisten“- Der austrofaschistische Staatsstreich 1934, ISBN 3-8334-0873
Weblinks
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