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Das Mahnverfahren dient in Deutschland der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen und ist in den ff ZPO geregelt.

Zweck


Das Mahnverfahren ermöglicht die Vollstreckung einer Geldforderung ohne Klageerhebung, also ohne Urteil. Das Verfahren wird von einem Rechtspfleger oder sogar voll automatisiert durchgeführt, ohne dass geprüft wird, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht. Das Mahnverfahren ist damit eine schnelle und Kosten sparende Alternative, die sich besonders für Ansprüche eignet, über die kein Streit besteht. Mit einem Mahnverfahren kann auch ein in einigen Bundesländern nach II Nr. 5 EGZPO erforderliches außergerichtliches Güteverfahren umgangen werden. Praktisch finden Mahnverfahren deshalb sehr häufig statt (vier von fünf Anspruchsdurchsetzungen werden mit einem Mahnverfahren eingeleitet).

Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht nach lediglich formeller Prüfung einen Mahnbescheid. Legt der Schuldner keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, kann der Gläubiger Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragen. Verteidigt sich der Schuldner während des Mahnverfahrens, gelangt das Verfahren vor das Prozessgericht, wo dann ein normales Erkenntnisverfahren abläuft. (Beim Widerspruch gegen den Mahnbescheid geschieht dies nur auf Antrag des Gläubigers, beim Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid wird die Sache von Amts wegen an das Prozessgericht abgegeben.)

Ziel des Verfahrens ist natürlich zunächst, den Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Am Ende des Mahnverfahrens steht jedoch der Vollstreckungsbescheid. Das ist ein Vollstreckungstitel, mit dem der Gläubiger seine Geldforderung vollstrecken kann ( Abs. 1 Nr. 4 ZPO).

Das Mahnverfahren hat deshalb inhaltlich nichts mit einer einfachen Mahnung oder Zahlungsaufforderung zu tun, die den Schuldner in Verzug setzt.

Zulässigkeit


Das Mahnverfahren ist nur für Ansprüche auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme zulässig. Der Anspruch darf auch nicht von einer Gegenleistung abhängig sein, die noch nicht erbracht wurde ( II Nr. 2 ZPO). Für Forderungen aus Verbraucherdarlehensverträgen gelten weitere Einschränkungen ( II Nr. 1, I Nr. 3 ZPO).

Verfahren


Das Mahnverfahren wird bei dem zuständigen Amtsgericht als Mahngericht, das im automatisierten Verfahren immer ein Zentrales Mahngericht ist, unter der Verantwortung eines Rechtspflegers durchgeführt. In Angelegenheiten des Arbeitsrechts ist das Arbeitsgericht zuständig.

In Deutschland sind zwei Verfahrensarten eingeführt: Das automatisierte, zentrale Mahnverfahren bei zentralen Mahngerichten und das manuelle, dezentrale Verfahren bei den örtlichen Amtsgerichten. Die Verfahren unterscheiden sich in erster Linie durch den verwendeten Antragsvordruck. Welches Verfahren Anwendung findet, hängt vom jeweiligen Bundesland ab (Übersicht).

Die örtliche Zuständigkeit ist, vorbehaltlich der Einführung eines zentralen Mahngerichts, ausschließlich beim Amtsgericht am Wohnort des Antragstellers gegeben, soweit das Arbeitsgericht allerdings sachlich zuständig ist, ist dasjenige Arbeitsgericht (auch) örtlich zuständig, bei dem das streitige Verfahren durchzuführen wäre.

Bei dem zuständigen Mahngericht kann im automatisierten Verfahren eine Kennziffer schriftlich auf einem amtlichen Vordruck beantragt werden. Durch das Eintragen der Kennziffer kann man die Angaben zum Antragsteller sowie dessen Bankverbindung im Antrag freilassen. Diese Angaben sind vom Mahngericht unter der Kennziffer gespeichert und werden automatisch in den Mahnbescheid sowie den Vollstreckungsbescheid übernommen. Das Mahnverfahren ist sehr formalisiert und weitgehend automatisiert. Die Anträge sind entweder im Handel oder vereinzelt noch bei den Gerichten erhältlich.

Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids

Nach ZPO beginnt das Mahnverfahren mit dem Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Mahnbescheids (früher Zahlungsbefehl), in dem der Antragsteller folgende Angaben macht:

  • Datum des Antrags
  • über sich selbst als Antragsteller
  • über den Antragsgegner
  • er benennt seine Geldforderungen
  • er bestimmt vor welchem Gericht sachlich und räumlich ein eventuelles streitiges Verfahren durchzuführen wäre
  • er kann bereits jetzt für den Fall, dass der Antragsgegner dem Mahnbescheid widerspricht, die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragen
  • hat der Antragsteller einen Prozessbevollmächtigen, so wird dieser ebenfalls Angaben über sich machen
  • ist der Antragsteller Kreditgeber oder Zessionar sind ggf. zusätzliche Angaben zu machen
  • er adressiert das Schreiben an die Mahnabteilung des zuständigen Amtsgerichts
  • er muss sich erklären ob seine Forderung von einer Gegenleistung abhängig ist und falls ja, ob er diese bereits erbracht hat
  • der Antrag ist zu unterschreiben

Im manuellen Mahnverfahren muss der Antragsteller eine 0,5 Gerichtsgebühr vorausbezahlen.

Das Amtsgericht prüft den Antrag ausschließlich auf formelle Richtigkeit, etwa ob das Gericht zuständig ist und ob die Geltendmachung der Forderung im Mahnverfahren statthaft ist. Der Antrag selbst enthält auch keinerlei Begründung oder dergleichen. Etwaige mitgesandte Beweisstücke wird das Gericht ungeprüft zurücksenden. Nach der Prüfung wird das Gericht entweder den Mahnbescheid erlassen oder dem Antragsteller eine Monierung zukommen lassen.

Für arbeitsrechtliche Forderungen findet ein besonderes Mahnverfahren bei den Arbeitsgerichten statt. Für sozial- oder verwaltungsrechtliche Ansprüche gibt es jedoch kein Mahnverfahren.

Zur Stellung des Antrags sind in Schreibwarenläden erhältliche, amtliche Formulare (Vordrucke) zu verwenden. Dabei ist die Wahl des richtigen Vordrucks (automatisiertes oder manuelles Verfahren) zu beachten. Den Formularen sind Hinweise zum Ausfüllen des Antrags beigefügt. In Angelegenheiten des Arbeitsrechts wird ein gesondertes Formular für den Mahnantrag verwendet. Dieses ist bei jedem Arbeitsgericht erhältlich.

Mahnbescheid

Ist der Mahnbescheid erlassen, stellt die Landesjustizkasse im automatisierten Mahnverfahren eine Kostenrechnung aus, die dem Antragsteller auf dem normalen Postweg übermittelt wird. Parallel wird der Mahnbescheid dem Antragsgegner zugestellt. Dieser hat dann zwei Wochen Zeit, Widerspruch einzulegen. Solange die Kostenrechnung vom Antragsteller nicht an die Landesjustizkasse ausgeglichen ist, wird ein Vollstreckungsbescheid vom Zentralen Mahngericht nicht erlassen. Im manuellen Mahnverfahren sind die Kosten schon bei Stellung des Mahnantrags bezahlt worden.

Vollstreckungsbescheid

Wird kein Widerspruch eingelegt und die Forderung auch nicht bezahlt, kann frühestens 2 Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids an den Schuldner der Erlass des Vollstreckungsbescheides beantragt werden. Sofern es beantragt wurde, wird der Vollstreckungsbescheid dem Antragsgegner zugestellt. Ab Zustellung des Vollstreckungsbescheides kann aus diesem vollstreckt werden. Der Antragsgegner hat zwei Wochen Zeit, Einspruch einzulegen. Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Wird aber die Einspruchsfrist ohne Verschulden versäumt, so kann der Schuldner die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen ( ZPO).

Streitiges Verfahren

Wird Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt, kann die Abgabe an das Streitgericht beantragt werden. Hiernach sind die weiteren Gerichtskosten einzubezahlen.

Das Gericht des streitigen Verfahrens fordert nach Abgabe den Antragsteller, nunmehr Kläger, zu einer Anspruchsbegründung auf. Ab diesem Zeitpunkt läuft das Verfahren wie das normale Klageverfahren. Wird Einspruch eingelegt, wird das Verfahren zwingend an das Streitgericht abgegeben, ZPO.

Hemmung der Verjährung

Bereits der Eingang des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides bei Gericht hemmt gem. ZPO die Verjährung, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Demnächst ist in diesem Zusammenhang nach der Rechtsprechung nicht rein zeitlich zu verstehen, maßgeblich ist vielmehr nach Ablauf von etwa einem Monat die Frage, ob die Verzögerung im gerichtlichen Geschäftsbetrieb oder in dem Verhalten des Antragstellers (falsche Adressangabe, verspätete Zahlung von Gebührenvorschüssen etc.) begründet ist.

Literatur


  • Rainer Oberheim: Zivilprozessrecht für Referendare. 6. Auflage. Düsseldorf, 2004. ISBN 3-8041-2841-6
  • Hans Joachim Musielak: Grundkurs ZPO. 7. Auflage. München, 2004. ISBN 3-406-51623-8
  • Salten/Gräve: Gerichtliches Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung. 2. Auflage. Köln, 2004. ISBN 3-504-47942-6

Weblinks


Zivilprozessrecht

 

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