Das Mahnverfahren dient in Deutschland der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen und ist in den ff ZPO geregelt.
Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht nach lediglich formeller Prüfung einen Mahnbescheid. Legt der Schuldner keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, kann der Gläubiger Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragen. Verteidigt sich der Schuldner während des Mahnverfahrens, gelangt das Verfahren vor das Prozessgericht, wo dann ein normales Erkenntnisverfahren abläuft. (Beim Widerspruch gegen den Mahnbescheid geschieht dies nur auf Antrag des Gläubigers, beim Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid wird die Sache von Amts wegen an das Prozessgericht abgegeben.)
Ziel des Verfahrens ist natürlich zunächst, den Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Am Ende des Mahnverfahrens steht jedoch der Vollstreckungsbescheid. Das ist ein Vollstreckungstitel, mit dem der Gläubiger seine Geldforderung vollstrecken kann ( Abs. 1 Nr. 4 ZPO).
Das Mahnverfahren hat deshalb inhaltlich nichts mit einer einfachen Mahnung oder Zahlungsaufforderung zu tun, die den Schuldner in Verzug setzt.
In Deutschland sind zwei Verfahrensarten eingeführt: Das automatisierte, zentrale Mahnverfahren bei zentralen Mahngerichten und das manuelle, dezentrale Verfahren bei den örtlichen Amtsgerichten. Die Verfahren unterscheiden sich in erster Linie durch den verwendeten Antragsvordruck. Welches Verfahren Anwendung findet, hängt vom jeweiligen Bundesland ab (Übersicht).
Die örtliche Zuständigkeit ist, vorbehaltlich der Einführung eines zentralen Mahngerichts, ausschließlich beim Amtsgericht am Wohnort des Antragstellers gegeben, soweit das Arbeitsgericht allerdings sachlich zuständig ist, ist dasjenige Arbeitsgericht (auch) örtlich zuständig, bei dem das streitige Verfahren durchzuführen wäre.
Bei dem zuständigen Mahngericht kann im automatisierten Verfahren eine Kennziffer schriftlich auf einem amtlichen Vordruck beantragt werden. Durch das Eintragen der Kennziffer kann man die Angaben zum Antragsteller sowie dessen Bankverbindung im Antrag freilassen. Diese Angaben sind vom Mahngericht unter der Kennziffer gespeichert und werden automatisch in den Mahnbescheid sowie den Vollstreckungsbescheid übernommen. Das Mahnverfahren ist sehr formalisiert und weitgehend automatisiert. Die Anträge sind entweder im Handel oder vereinzelt noch bei den Gerichten erhältlich.
Im manuellen Mahnverfahren muss der Antragsteller eine 0,5 Gerichtsgebühr vorausbezahlen.
Das Amtsgericht prüft den Antrag ausschließlich auf formelle Richtigkeit, etwa ob das Gericht zuständig ist und ob die Geltendmachung der Forderung im Mahnverfahren statthaft ist. Der Antrag selbst enthält auch keinerlei Begründung oder dergleichen. Etwaige mitgesandte Beweisstücke wird das Gericht ungeprüft zurücksenden. Nach der Prüfung wird das Gericht entweder den Mahnbescheid erlassen oder dem Antragsteller eine Monierung zukommen lassen.
Für arbeitsrechtliche Forderungen findet ein besonderes Mahnverfahren bei den Arbeitsgerichten statt. Für sozial- oder verwaltungsrechtliche Ansprüche gibt es jedoch kein Mahnverfahren.
Zur Stellung des Antrags sind in Schreibwarenläden erhältliche, amtliche Formulare (Vordrucke) zu verwenden. Dabei ist die Wahl des richtigen Vordrucks (automatisiertes oder manuelles Verfahren) zu beachten. Den Formularen sind Hinweise zum Ausfüllen des Antrags beigefügt. In Angelegenheiten des Arbeitsrechts wird ein gesondertes Formular für den Mahnantrag verwendet. Dieses ist bei jedem Arbeitsgericht erhältlich.
Das Gericht des streitigen Verfahrens fordert nach Abgabe den Antragsteller, nunmehr Kläger, zu einer Anspruchsbegründung auf. Ab diesem Zeitpunkt läuft das Verfahren wie das normale Klageverfahren. Wird Einspruch eingelegt, wird das Verfahren zwingend an das Streitgericht abgegeben, ZPO.
Bereits der Eingang des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides bei Gericht hemmt gem. ZPO die Verjährung, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Demnächst ist in diesem Zusammenhang nach der Rechtsprechung nicht rein zeitlich zu verstehen, maßgeblich ist vielmehr nach Ablauf von etwa einem Monat die Frage, ob die Verzögerung im gerichtlichen Geschäftsbetrieb oder in dem Verhalten des Antragstellers (falsche Adressangabe, verspätete Zahlung von Gebührenvorschüssen etc.) begründet ist.
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