Als Mündelgeld bezeichnet man das zum Vermögen eines Mündels gehörende Kapitalvermögen. Der Vormund ist verpflichtet dieses Geld in besonderer Form, mündelsicher genannt, und verzinslich anzulegen. Diese Pflichten gelten auch für andere gesetzliche Vertreter: über Abs. 1 BGB auch für Betreuer und über BGB auch für Pfleger (insbesondere Abwesenheitspfleger, Nachlasspfleger). Ob eine Anlage mündelsicher ist oder nicht, hat der Gesetzgeber ausdrücklich festgelegt. Gesetzlich ist der Umgang mit dem Mündelgeld in § ff. BGB geregelt.
Bei Geldern des Mündels bzw. Betreuten, die dieser für den laufenden Lebensunterhalt nicht benötigt (i.d.R. in den nächsten 3 Monaten), hat der gesetzliche Vertreter für eine verzinsliche Geldanlage zu sorgen ( BGB). Bei einer Betreuung muss der Betreuer nach den allgemeinen Amtspflichten auf die Wünsche des Betreuten Rücksicht nehmen ( Abs. 2 BGB)
Soweit der gesetzliche Vertreter Geld anzulegen hat, muss dies grundsätzlich mündelsicher erfolgen. Mündelsicherheit bedeutet zum einen, dass die Geldanlage davor geschützt ist, dass durch Insolvenz des kontoführenden Institutes ein Verlustrisiko eintritt. Dazu gehören die meisten Banken in Deutschland einem Einlagensicherungsfond an. EU-weit ist durch eine Verordnung als Mindeststandard allerdings nur eine Einlage von 20.000 Euro gesichert.
Mündelsicher ist ein Wertpapier darüber hinaus aber nur, wenn es auch selbst vor Verlusten (z.B. Kursschwankungsrisiken) geschützt ist. Mündelsichere Anlageformen sind in BGB genannt, wobei heutzutage hauptsächlich öffentliche Anlagen (z.B. Bundesschatzbriefe usw. und festverzinsliche Anlagen bei Banken und Sparkassen größere Bedeutung haben. Auch die klassischen Sparbücher und Tagesgeldkonten gehören zu den mündelsicheren Anlageformen.
Als Mündelsicher gelten unter anderem:
Der gesetzliche Vertreter benötigt auch für die mündelsichere Geldanlage die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung, es sei denn, er gehört zum Kreis der „befreiten“ Vormünder ( BGB) oder Betreuer nach Abs. 2 BGB).
Bei den mündelsicheren Anlagen handelt es sich um eine konservative Anlageform, die in der Regel keine hohen Zinszahlungen erwarten lässt. Daher gestattet BGB dem gesetzliche Vertreter eine andersartige Geldanlage nach vorheriger Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes, z.B. in Aktien oder Wertpapierfonds (meist in Rentenfonds).
Hierzu benötigen ausnahmslos alle gesetzliche Vertreter (auch die "befreiten") die gerichtliche Genehmigung. Eine solche Genehmigung kann erteilt werden, wenn eine wirtschaftliche Vermögensverwaltung gewährleistet ist. Das Risiko von Verlusten verbleibt jedoch in diesem Fall beim gesetzlichen Vertreter. Verluste aus Spekulationsgeschäften sind von einer etwaigen Haftpflichtversicherung nicht gedeckt.
Geldanlagen haben grundsätzlich mit „einer Mündelsperre“ zu erfolgen (, BGB). D.h., dass der gesetzliche Vertreter für Verfügungen, z.B. Wertpapierverkäufe, wiederum eine gerichtliche Genehmigung benötigt ( BGB). Dies gilt aber nicht für „befreite“ gesetzliche Vertreter und auch nicht für den Betreuten selbst, soweit dieser geschäftsfähig ist und nicht unter Einwilligungsvorbehalt steht.
Trotz grundsätzlicher Genehmigungspflicht kann der gesetzliche Vertreter in den folgenden Fällen alleine verfügen ( BGB):
- wenn es sich bei einer Forderung nicht um Geld oder Wertpapiere handelt (sondern z.B. um eine Warenlieferung oder Dienstleistung);
- wenn der Anspruch nicht mehr als 3.000 Euro beträgt (hier ist in der Rechtsprechung nicht eindeutig, ob es sich um den Gesamtanspruch = Kontostand oder die einzelne Verfügung = Abhebung bzw. Überweisung handelt);
- wenn Geld zur Rückzahlung (bei Fälligkeit) ansteht, das der gesetzliche Vertreter selbst angelegt hat;
- wenn Zinszahlungen (Nutzungen) erfolgen
- wenn nur Kosten der Kündigung oder Rechtsverfolgung oder Nebenleistungen geltend gemacht werden.
Bei Überweisungen und Abhebungen stellen einige Gerichte auf den Gesamtkontostand ab, d.h., liegt dieser über jetzt 3000 Euro, ist jede Verfügung, egal in welcher Höhe, zu genehmigen (z.B: OLG Köln ; FamRZ 95, 187). Andere Gerichte stellen auf den auf die Höhe der Geldbewegung, nicht auf den Kontostand ab; hiernach ist jede Geldbewegung unter 3.000 Euro genehmigungsfrei (LG Saarbrücken FamRZ 1992, 1348; AG Emden FamRZ 1995, 1081).
Es empfiehlt sich bei Schweierigkeiten mit der Bank, beim Vormundschaftsgericht eine allgemeine Ermächtigung gem. BGB einzuholen, in der Höhe, über die monatlich regelmäßig durch den Betreuer verfügt werden muss.
Der gesetzliche Vertreter kann darüber hinaus nach BGB durch das Vormundschaftsgericht generell von den Anlagebeschränkungen befreit werden. Dies ist jedoch in der Praxis nur selten der Fall (insbesondere wegen der 6.000 Euro-Grenze in dieser Bestimmung). Nach BGB kann dem gesetzlichen Vertreter eine Dauerverfügung gestattet werden (z.B. für die regelmäßige Zahlung von Heimkosten).
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