Die Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer und wird auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) erhoben (Quellensteuer). Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich nach der Lohnsteuerklasse, die auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist. Als Ausnahme von dieser Besteuerung nach dem individuellen Steuersatz gilt die Lohnsteuerpauschalierung.
Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer, es handelt sich also um eine Direkte Steuer. Jedoch hat der Arbeitgeber bei jeder Lohnabrechnung die Lohnsteuer zu berechnen, vom Bruttolohn einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Die einbehaltene Steuer wird bei einer späteren Einkommensteuerveranlagung wie eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer angerechnet.
Mittels der Lohnsteuerklassen werden bereits beim Lohnsteuerabzug bestimmte Freibeträge berücksichtigt. Ab 2005 zum Beispiel ein Grundfreibetrag von 7.664 € (bei Steuerklasse III doppelt), ein Werbungskosten-/Arbeitnehmer-Pauschalbetrag von 920 €, ein Pauschalbetrag für Sonderausgaben in Höhe von 36 € und eine bruttolohnabhängige Vorsorgepauschale. Sind die tatsächlichen Aufwendungen höher als die Pauschalbeträge, kann sich der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung lohnen, um gezahlte Lohnsteuer zurückzuerhalten.
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"Lohnsteuer (Deutschland)".
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