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Von Lohndumping wird gesprochen, wenn Niedriglöhne vereinbart werden, insbesondere wenn diese unter der Höhe des Existenzminimums oder Sozialhilfesatzes liegen. Von Gewerkschaftsseite wird der Begriff ebenfalls verwendet, wenn von Unternehmen Löhne, unterhalb von den in Tartifverträgen der jeweiligen Branche festgelegten Löhnen, gezahlt werden.

Kritik am Begriff


Dumping bezeichnet einen illegalen Verkauf von Waren unter Herstellungskosten oder Einstandspreis mit dem Ziel, Wettbewerber aus dem Markt zu drängen.

Mit dem Begriff Lohndumping wird versucht, den Eindruck zu erwecken

  • das Existenzminmum des Arbeitnehmers sei nicht gewährleistet (Hungerlöhnen) und
  • eine derartige Lohnhöhe sei rechtlich angreifbar oder zumindest unmoralisch

Da das Existenzminimum in Deutschland durch (ergänzende) Sozialhilfe bzw. ALG II gesichert sei, und allein die Höhe des Lohns noch nicht für die rechtliche Beurteilung als sittenwidrig ausreicht, bezeichnen Kritiker den Begriff Lohndumping als einen Kampfbegriff.

Lohndumping und Lohnwucher


Nach anderer Auffassung liegt Lohndumping dann vor, wenn Arbeitnehmer wider den guten Sitten zu Arbeiten genötigt werden, die zu 33 1/3 unterhalb der ortsüblichen bzw. tariflichen Arbeitsvergütung liegen.

Lohnwucher

§ 291 abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB

"Wer die Zwangslage (...) eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten (...) für eine sonstige Leistung (...) Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligem Missverhältnis zu der Leistung (...) stehen, wird (...) bestraft.

Nach § 138 Abs. 2 BGB ist ein solches wucherisches Geschäft nichtig. Auch der § 406 SGB III verfolgt Arbeitsverhältnisse unter Lohndumping- und Lohnwucherbedingungen.

Zitate:

a) Bei der Feststellung des Lohnwuchers kommt es auf zwei Sachen an:

"Einmal muss (Anm. der Red.: vom Arbeitgeber!) die Unerfahrenheit und die Zwangslage von Menschen ausgenutzt werden. So muß zum Beispiel eine bereits längere andauernde Arbeitslosigkeit vorliegen oder drohen. Beim Lohnwucher muss ein deutliches Mißverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn vorliegen. Dieses deutliche Mißverhältnis wird heute von der Rechtsprechung unterstellt, wenn 30% unter dem üblichen (oder dem Tariflohn) bezahlt wird."

"Was tun gegen Billiglöhne und Lohnwucher?

Prof. Dr. Helga Spindler: "Ich halte es für vernünftig sich arbeitsrechtlich beraten zu lassen (Anm. der Red. Da helfen die Gewerkschaften oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht) und vor Arbeitsgerichten zu klagen auf den durchschnittlichen Lohn, auf den ortsüblichen Lohn und dabei feststellen zu lassen, dass die bisherigen Löhne wucherisch waren. Man kann auch, und das sollte man im Extremfall machen, Strafanzeige gegen den Arbeitgeber erstatten, denn Lohnwucher ist ebenfalls ein Straftatbestand. Auch das muss im Einzelfall von den Gerichten geprüft werden." Frau Prof. Spindler fuhr fort: "Gleichzeitig kann man ebenfalls empfehlen, die Arbeitsbedingungen denen man unterworfen ist, genau zu dokumentieren. Ich würde auch empfehlen, die entsprechenden Arbeitsvermittler (Anm. d. Red. z.B. Arbeitsämter) zu informieren, damit in diese Betriebe nicht mehr vermittelt wird. Beschäftigte haben im Arbeitsleben immer eine bessere Chance, wenn sie sich zusammen schließen. Auch wenn sie als Einzelner gegen Lohnwucher klagen, können sie nicht verhindern, dass man versucht sie aus dem Betrieb zu entfernen. Das ist kein offizieller Kündigungsgrund, aber man kann ihnen das Leben schwer machen. Deshalb ist es besser, wenn mehrere Arbeitnehmer, die unter niedrigen Löhnen leiden, sich zusammen schließen und mit Hilfe der Gewerkschaften versuchen höhere Löhne durchzusetzen."

Quelle: ARD-Ratgeber Recht -> http://www.ratgeberrecht.de/sendung/beitrag/rs2001090202.html

b) "Handlungstipps gegen Lohndumping

1. Besteht ein Arbeitsvertrag (gleich ob mündlich oder schriftlich) kann der Arbeitgeber nicht von jetzt auf gleich und ohne Einverständnis des Arbeitnehmers die Vergütung (Lohnzahlung reduzieren). Hierzu bedürfte es eines Grundes. Der Grund muss aber so gewichtig sein, dass für den Fall, dass der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen würde, diese berechtigt wäre. 2. Selbst Umsatzrückgänge und Auftragseinbußen sind für sich isoliert gesehen kein Kündigungsgrund, hier müssen weitere nachweisbare und bewiesene Faktoren hinzutreten, damit im Fall des Falles eine Änderungskündigung wirksam wäre. 3. Einer Änderungskündigung (ebenso wie eine Beendigungskündigung) kann der Arbeitnehmer vom Arbeitsgericht überprüfen lassen mittels einer Klage (Klagefrist: Drei Wochen nach Zugang der Kündigung). 4. Sollte im Einzelfall ein Arbeitgeber unrechtmäßigerweise durch "Druck" versuchen, den Arbeitnehmer dazu zu bewegen, einer niedrigeren Vergütung als wie vorher vereinbart war, zuzustimmen, so bleiben hier, wenn man es nüchtern betrachtet, dem Arbeitnehmer nur wenige Möglichkeiten zu reagieren:

  • Er stimmt der Änderung zu (obwohl er nicht müsste).
  • Er stimmt der Vergütungsreduzierung nicht zu und wird sich möglicherweise den Zorn des Arbeitgebers zuziehen. Möglicherweise droht dieser auch mit Kündigung. Jeder muss für sich entscheiden, ob er dem Druck des Arbeitgebers nachgibt oder es dann auf eine Kündigung ankommen lässt.

5. Letztlich noch schwieriger gestaltet sich die Frage, wenn im Rahmen der Einstellung eine Vergütung angeboten wird, die jenseits von Gut und Böse (weil zu gering) ist.

Wenn er diese Vergütung annimmt und der Arbeitsvertrag geschlossen wird, ist diese geringe Vergütung gültig. Im Einzelfall kann man dann prüfen, ob diese nicht sittenwidrig ist. Hier gibt es keine absoluten Grundsätze, es hängt von der Tätigkeit ab und was üblicherweise für vergleichbare Tätigkeiten gezahlt werden, hier muss dann wiederum eine erhebliche Differenz zwischen dem, was tatsächlich gezahlt wird und was üblicherweise gezahlt wird, entstehen. Deswegen sind hier generelle Zahlen oder abstrakte Prozentregelungen nicht möglich, wiederzugeben.

6. Bei allen Kompromissen und Zugeständnissen, die Sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses machen, sollten Sie folgendes bedenken:

  • Auch wenn Sie sich jahrelang korrekt verhalten haben und alles das getan haben, was der Arbeitgeber von Ihnen wollte und noch jedweder Vergütungsreduzierung zugestimmt haben, es schützt Sie nicht davor, dass Sie nicht doch irgendwann eine Kündigung bekommen.
  • Ebenfalls muss man sich von dem Gedanken frei machen, dass Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein "Dankeschön" des Arbeitgebers für Ihre entgegenkommende Verhaltensweise ernten können.
  • Letztlich sollte die Belegschaft dann noch erwägen, ob Sie, wenn noch nicht vorhanden, nicht schnell einen Betriebsrat gründet. Hierfür ist weder eine Zustimmung des Arbeitgebers notwendig noch hat er hier ein Mitspracherecht."

Quelle: http://www.mdr.de/escher/archiv/1920881-hintergrund-1920660.html

Gegen Lohndumping und Lohnwucher gibt es Musterurteile:

  • Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin, Urteil vom 20.02.1988, Zeitschrift "Arbeit und Recht" (ArbuR), Heft 11, S. 468
  • Arbeitsgericht (ArbG) Bremen, Urteil vom 30.08.2000, Aktenzeichen (Az.) Ca 5152, 5198/00, Zeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb" (AiB) 2001, Heft 10, S. 610 ff. oder "Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht" (NZA-RR) 2001, S. 27 ff.
  • Sozialgericht (SG) Berlin vom 18.01.2002, Az.: S 58 AL 2003/01, Zeitschrift "Informationen zum Arbeitslosenrecht und Sozialhilferecht (info also) 2002, Heft 3, S. 114 ff.
  • 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH), Urteil vom 22.04.1997, Zeitschrift "Betriebs-Berater" (BB) 1997, Heft 42. S. 2166 oder Zeitschrift "Neue Juristische Wochenschrift" (NJW) 1997, Heft 40, S. 2689

Weitergehende Literatur zur Zumutbarkeit von Arbeit für Arbeitslose und Lohndumping/Lohnwucher:

Arbeitslosenprojekt TuWas, Leitfaden für Arbeitslose, Der Rechtsratgeber zum SGB III, Fachhochschulverlag Frankfurt am Main, 23. Auflage 2006, S. 32, 139 ff., 157, 260, 326, 593

Siehe auch


Weblinks


Politisches Schlagwort | Arbeitsmarkt

 

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