Allgemein ist eine Lizenz (v. lat.: licere = erlauben; PPA: licens = erlaubend) eine Erlaubnis, Dinge zu tun, die ohne diese verboten sind.
In der Verlagsbranche spielt der Lizenzhandel eine Hauptrolle, so zwischen Literaturagenten auf Buchmessen, wo Statistiken und auch einhergehende Übersetzungen interkulturelle Indikatoren sind. So standen bei den Lizenzverkäufen 1997-2004 Chinesisch oder Koreanisch an der Spitze; 2005 überholt von Polen (8,1 Prozent aller Lizenzen) und 7,4 Prozent ins tschechische. Deutsche Kinder- und Jugendbücher sind 24 Prozent aller Lizenzverkäufe), große Nachfrage gibt es auch nach Ratgebern und Büchern zur Lebenshilfe (22 Prozent). (Börsenblatt Online, 22.5.2006)
Es können auch staatlich erteilte Sonderrechte sein, zum Beispiel in der DDR die Spielerlaubnis für Musiker oder die „Lizenz zum Töten“ des fiktiven Agenten James Bond, andererseits, bei gewerblichen Schutzrechten wie dem Urheber- oder Patentrecht, von juristischen oder natürlichen Personen mittels Verträgen eingeräumte Rechte.
Ausschließlich der Inhaber ausschließlicher Rechte (auch Rechteinhaber genannt) kann das Werk auf Arten nutzen, die für andere verboten sind (zum Beispiel verlegen, kopieren oder vortragen). Er kann seine ausschließlichen Rechte auf andere übertragen oder ihnen einfache Rechte einräumen. Letztere sind jedoch üblicherweise nicht übertragbar.
Beispiel: Das Recht, das Werk zu verändern oder in veränderter Form zu nutzen, ist kein Nutzungsrecht im üblichen Sinne. Dennoch kann der Urheber auch dies einräumen.
Urheberrechtliche Lizenzverträge sind Verträge, in denen einfache oder ausschließliche Rechte eingeräumt werden. In den Vertragsbedingungen wird dabei festgehalten, welche Rechte im einzelnen eingeräumt werden, zu welchen Gegenleistungen sich der Lizenznehmer verpflichtet, ggf. auch welche Vertragsstrafen bei Nichteinhaltung folgen oder ähnliches. Die Einwilligung beider Vertragsparteien ist erforderlich.
Solche Lizenzverträge werden üblicherweise nur zwischen einem selbständigen Urheber und einem Verlag oder zwischen zwei Firmen geschlossen. Dass Privatleuten Rechte mittels Lizenzvertrag eingeräumt werden, ist eher unüblich. Eine Ausnahme stellen die Lizenzen dar, die bei freier Software zur Verwendung kommen. Bei diesen wird pauschal jedermann eine Lizenz angeboten.
Die Lizenzen von freier Software und lizenzpflichtiger Software haben gemeinsam, dass sie im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) darstellen. AGB müssen zur Erlangung von Rechtskraft wirksam in den Vertrag zwischen dem Lizenznehmer und dem Lizenzgeber aufgenommen werden, sofern es sich nicht um individuell hergestellte Software handelt (aber dabei wäre die Verwendung von AGB ausgeschlossen, weil AGB für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Bedingungen sind).
An die wirksame Einbeziehung von AGB in den Vertrag darf regelmäßig dann gezweifelt werden, wenn die AGB in einer dem Konsumenten fremden Sprache abgefasst sind, die nicht Verhandlungssprache war. Englischsprachige AGB sind somit regelmäßig nicht in den Vertrag aufgenommen, sodass sie für den Lizenznehmer dann auch nicht bindend sind.
Bei freier Software werden einfache Nutzungsrechte pauschal an jedermann eingeräumt. Die Zustimmung des Lizenznehmers wird üblicherweise dadurch signalisiert, dass er über das nicht Verbotene hinausgehende Rechte wahrnimmt. Insofern der Rechteinhaber keine Gegenleistungen fordert, kann die Lizenz kurz und simpel ausfallen. Ein bekanntes Beispiel lautet: „Do the fuck you want with it.“ – ein wenig formlos, doch juristisch gültig. Problematisch ist jedoch bei solchen Lizenzen, dass veränderte Versionen der Computerprogramme nach geltendem Recht nicht automatisch ebenso freigiebig an jedermann lizenziert sind.
Die GPL versucht daher die Freiheiten zu bewahren und verlangt eine Gegenleistung für die eingeräumten Rechte:
Diese Verfahrensweise, die Freiheit zu bewahren, wird Copyleft genannt.
Problematisch beim Copyleft ist, dass zwei verschiedene Copyleft-Lizenzen grundsätzlich miteinander inkompatibel sind. Das heißt, es können zwei Werke unter verschiedenen Copyleft-Lizenzen nicht zu einem einzigen kombiniert werden. Dies ist für Computerprogramme kein großes Problem mehr, da die GPL ein anerkannter Standard geworden ist. Für freie Literatur, freie Musik usw. lauert hier jedoch eine große Gefahr.
Siehe auch: Kategorie Freie Software und Freie_Software
Während der Installation proprietärer Software werden seit Mitte der 1990er Jahre häufig Verträge (sog. Endbenutzer-Lizenzverträge oder EULA) angezeigt, die der Benutzer bestätigen muss, um mit der Installation fortfahren zu können.
Diese „Verträge“ sind jedoch in Europa und vielen anderen Erdteilen nicht gültig und auch nur dem Namen nach „Lizenzen“, und zwar aus zwei Gründen:
Einen weiteren Sonderfall stellt die Privatkopie dar: Sie beruht auf der gesetzlich gewährten Lizenz nach § 53 UrhG zur Anfertigung von Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch.
Für das bloße Ausführen eines Programms oder das Anhören von Musik im nicht-öffentlichen Rahmen ist keine Lizenz erforderlich, da dies keinem Verbot unterliegt.
Ein weiterer Fall ist der, dass ein Werk nicht urheberrechtlich geschützt ist. In diesem Fall ist für keinerlei Nutzungsart eine Lizenz vonnöten. Ein Werk ist dann urheberrechtlich nicht geschützt („gemeinfrei“, „in der Public Domain“), wenn es nicht schutzfähig oder seine Schutzdauer abgelaufen ist. In einigen Rechtssystemen können Urheber auch per Willenserklärung den urheberrechtlichen Schutz aufheben. Nach deutschem Recht ist dies zwar nicht möglich; eine derartige Willenserklärung wird aber in der Rechtsprechung als entsprechend weitreichende Lizenzierung interpretiert.
Siehe auch: Open Content, Open Music, Patent, Licensing, Privatkopie, BSD-Lizenz, GPL, Gemeinfreiheit, Lizenzfreiheit
Lizenzen dienen dem Staat zur Regulierung von bestimmten Bereichen. Diese Bereiche sind entweder gesellschaftlich sensibel (zum Beispiel Glücksspiel, Arbeitsvermittlung, Medien), oder es bedarf einer übergeordneten technischen Koordination. Oft ist es auch eine Kombination aus beiden Gründen, da die Legitimation einer technischen Koordination vom Staat als Gelegenheit genutzt wird, einen Bereich politisch zu kontrollieren (vgl. etwa die Notwendigkeit der Koordination der Sendefrequenzen von Radioprogrammen, und politische Bestrebungen auf Radioprogramme – etwa über die Auswahl des Betreibers – Einfluss zu nehmen). An die Vergabe von Lizenzen knüpft der Staat in der Regel die Einhaltung bestimmter Lizenzbedingungen wie zum Beispiel technische Standards, eine gewisse Transparenz, qualitative und quantitative Mindest- oder Höchstumfänge einer Geschäftstätigkeit, aber auch die Entrichtung einer Gebühr für die Lizenznutzung. Hält sich der Lizenzinhaber nicht an diese Bedingungen, deren Einhaltung von staatlichen Behörden kontrolliert wird, droht ihm der Lizenzentzug.
Die Einschätzung, welche gesellschaftlichen Bereiche sensibel sind, ändert sich mit der gesellschaftlichen Entwicklung. Die Tendenz zur Zurückdrängung staatlichen Einflusses und die weltweite wirtschaftliche Liberalisierung seit den 1980er Jahren hat auch Einfluss auf die Erteilung staatlicher Sonderrechte: Lizenzbedingungen werden gelockert, die zahlenmäßige Beschränkungen von Lizenzen werden aufgestockt oder ganz aufgehoben, es werden Rechtsansprüche für den Erwerb staatlicher Lizenzen eingeräumt, oder die Notwendigkeit zum Erwerb einer staatlichen Lizenz wird gar gänzlich aufgehoben.
Lizenzen dienen auch zum Schutz staatlicher Monopole (zum Beispiel Tabakmonopol, Postmonopol). Im folgenden Bereiche, die typischerweise durch staatliche Lizenzen reguliert werden:
Bei der Lizenzvergabe wird dabei auf die Meinungsmacht geachtet, die ein Sender erreicht. Nach § 26 des Rundfunkstaatsvertrages dürfen Fernsehunternehmen mit allen ihren Sendern bzw. Programmen nicht mehr als 30 Prozent Zuschaueranteil erreichen. Ab dieser Quote dürfen keine weiteren Lizenzen vergeben werden.
Die Genehmigung der Radio- und Fernsehsender durch die Landesmedienanstalten ist davon abhängig, ob Sendefrequenzen frei sind. Die freien Frequenzen werden ausgeschrieben.
Die Kriterien für eine rundfunkrechtliche Zulassung werden unterteilt in persönliche und sachliche Voraussetzungen: Zu den persönlichen Voraussetzungen gehört etwa in Niedersachsen, dass der Veranstalter nicht von einer politischen Partei abhängig ist oder interessierte Privatperson nicht als Volksvertreter einem Landtag oder Bundestag angehören. In vielen Landesmediengesetzen ist festgelegt, dass eine Lizenzvergabe ausgeschlossen ist, wenn an einem Bewerber eine politische Partei auch nur eine mittelbare Beteiligung verfügt. CDU-geführte Landesregierungen wollen damit ausschließen, dass sich jene Zeitungsverlage an Radiosendern beteiligen, an denen die SPD eine Minderheitsbeteiligung hat (siehe SPD-Zeitungsbesitz). Als sachliche Anforderung an einen Lizenzbewerber gilt, dass er wirtschaftlich und organisatorisch als in der Lage beurteilt wird, das den Antragsunterlagen entsprechende Programm auch durchzuführen.
Haben sich, was die Regel ist, mehrere Bewerber beworben, trifft etwa die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) eine Auswahl danach, welcher der Bewerber „wahrscheinlich die größte Meinungsvielfalt im Programm bieten wird“ (vgl. Homepage NLM). Entscheidend ist zudem, in welchem Umfang im Programm Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung angeboten werden sollen, inwieweit eine Berichterstattung aus dem lizenzvergebenden Bundesland erfolgt sowie in welchem Ausmaß das Programm in diesem Bundesland produziert wird.
Die Lizenz kann in Niedersachsen etwa entzogen werden, wenn das Programm gegen die Menschenwürde, „die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer“, „die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland und die internationale Verständigung“ sowie Frieden, soziale Gerechtigkeit, die Integration ausländischer Einwohner und Minderheiten verstößt (§13 Abs. 3 und §14 Niedersächsisches Mediengesetz). Andere Bundesländer haben ähnliche Vorschriften.
Eine Lizenzzeitung ist in diesem Sinne eine Zeitung, die über die in Deutschland nach 1945 bis 1949 notwendige Erscheinungsgenehmigung der Militärregierung verfügte. Ohne diese Lizenz durfte bis zum Erlass der Generallizenz/Pressefreiheit keine Zeitung erscheinen. Für ostdeutsche Zeitungsverlage war diese staatliche Genehmigung bis zur Wende 1989 Voraussetzung für die Herausgabe einer Zeitung.
Indem die Herausgabe einer Zeitung von einer speziellen Lizenz abhängig gemacht wird, bekommt die staatliche Herrschaft die Kontrolle über den Personenkreis (Verleger), der Zeitungen herausgeben darf. Unliebsame Personen können ausgeschlossen werden. Zudem bleibt die Zahl der unterschiedlichen Zeitungen begrenzbar. Bei einem Verstoß gegen die Lizenzbedingungen kann eine Lizenz entzogen werden, was Möglichkeiten auch einer inhaltlichen Kontrolle bedeutet.
In der drahtlosen Nachrichtenübertragung gibt es neben den Massenmedien noch andere Bereiche, für die eine Lizenzerwerb nötig ist:
Das Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst gibt es als:
Darüberhinaus existiert auch das Beschränkte Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst:
Zum Beispiel: Lizenzbauten beim Automobilbau
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