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Altersstufen und -grenzen spielen im Recht eine große Rolle, was Rechte, Pflichten und Ansprüche natürlicher Personen betrifft.
| Zeugung
| - Noch nicht geborenes Kind (Nasciturus) ist ab der Zeugung erbberechtigt ( BGB)
- Nacherben ( BGB) können sogar noch nicht gezeugte Personen sein
| Nidation
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| Beginn der Geburt
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| Vollendung der Geburt
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| Vollendung des 2. Lebensjahres
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| Vollendung des 3. Lebensjahres
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| Vollendung des 5. Lebensjahres
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| Vollendung des 6. Lebensjahres
| - Beginn der allgemeinen Schulpflicht
- 2. Altersstufe im Unterhaltsrecht
- Altersgrenze bei Filmen
- Besuch von Filmveranstaltungen bis 20 Uhr ( Jugendschutzgesetz)
| Vollendung des 7. Lebensjahres
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| Vollendung des 8. Lebensjahres
| - Altersgrenze beim Bezug von Erziehungsgeld bei adoptierten Kindern ( BerzGG)
| Vollendung des 10. Lebensjahres
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| Vollendung des 12. Lebensjahres
| - Bedingte Religionsmündigkeit (kein Wechsel gegen Zustimmung des Kindes, RelKErzG)
- 3. Altersstufe im Unterhaltsrecht
- Höchstalter beim Bezug von Unterhaltsvorschuss ( UVG)
- Altersgrenze bei Filmen ( Jugendschutzgesetz)
| Vollendung des 13. Lebensjahres
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| Vollendung des 14. Lebensjahres
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| Vollendung des 15. Lebensjahres
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| Vollendung des 16. Lebensjahres
| - Beschränkte Ehemündigkeit (Befreiung vom Eheverbot, BGB)
- Testierfähigkeit ( BGB)
- Einsichtsrecht in Geburtenbuch (adoptierte Kinder, Abs. 2 Personenstandsgesetz)
- Pflicht zum Besitz eines Personalausweises (§ 1 Gesetz über Personalausweise)
- Handlungsfähigkeit nach Asylverfahrensgesetz () und Ausländerrecht ( Aufenthaltsgesetz)
- Einwilligung in Organentnahme nach Tod ( TPG)
- Aktives Wahlrecht in der Sozialversicherung ( SGB-IV)
- Aktives Kommunalwahlrecht in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein
- Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanz - und Filmveranstaltungen bis 24 Uhr (§§ 4,5 Jugendschutzgesetz)
- Ende des Abgabeverbotes von Alkohol (außer Branntwein, § 9 Jugendschutzgesetz)
- Altersgrenze bei Filmen
- Rauchen in der Öffentlichkeit ( Jugendschutzgesetz)
- Führerscheinerwerb Klasse A1, M, S
- Ende der Strafbarkeit wegen Verletzung der Erziehungs- und Fürsorgepflicht ( StGB)
- Ende des strafrechtlichen Schutzes bei sexuellem Mißbrauch Schutzbefohlener ( StGB) sowie von Jugendlichen ( StGB) und bei der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger ( StGB)
| Vollendung des 17. Lebensjahres
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| Vollendung des 18. Lebensjahres
| - Volljährigkeit, volle Geschäftsfähigkeit und Deliktsfähigkeit (§§ 2; 828 Abs. 2 BGB)
- aktives und passives Wahlrecht zum Bundestag (Art. 38 GG) sowie zu den Landtagen, Kommunalvertretungen, zur Wahl des Europäischen Parlamentes sowie zum Betriebsrat oder Personalrat
- passives Wahlrecht in der Sozialversicherung ( SGB-IV)
- im Strafrecht Stellung als Heranwachsender (Möglichkeit nach dem Erwachsenenstrafrecht bestraft zu werden: §§ 1; 105; 106 JGG)
- Ende der Jugendschutzbestimmungen und der arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen für Jugendliche (§§ 2; 7 ff, JArbSchG)
- Wehrpflicht und Zivildienstpflicht
- Ende der unbeschränkten Unterhaltsberechtigung (§ f. BGB) und der allgemeinen Berufsschulpflicht
- Führerscheinerwerb Klasse A, B, BE, C1, C1E, C, CE
- Beginn der Strafbarkeit des Beischlafes zwischen Geschwistern ( Abs. 3 StGB)
| Vollendung des 21. Lebensjahres
| - Volle strafrechtliche Verantwortlichkeit als Erwachsener ( StGB)
- Mindestalter als Adoptionsbewerber bei Ehegatten (anderer Ehegatte 25; BGB)
- Altersgrenze für Beratung zu Unterhaltsfragen und zur Beurkundung von Unterhaltsansprüchen durch das Jugendamt (, SGB-VIII)
- Ende der gesteigerten Unterhaltsberechtigung ( Abs. 2 BGB)
- Regelaltersgrenze für Jugendhilfeleistungen an junge Volljährige ( SGB-VIII)
- Höchstalter für Kindergeldberechtigung bei Arbeitslosigkeit ( BKGG)
- Führerscheinerwerb Klassen D1, D1E, D, DE
| Vollendung des 23. Lebensjahres
| - Höchstalter für Beibehaltungsantrag für deutsche Staatsangehörigkeit (, StAG) und für Erwerb durch Vaterschaftsanerkennung ( StAG)
- Höchstalter für Familienversicherung bei Arbeitslosigkeit ( Abs. 2 SGB V)
| Vollendung des 25. Lebensjahres
| - Mindestalter als Adoptionsbewerber (Alleinstehender oder als Ehepaar, wenn anderer Ehegatte mindestens 21 Jahre alt ist; § 1743 BGB)
- Wählbarkeit als Schöffe ( GVG), als ehrenamtlicher Arbeits- oder Sozialrichter ( AGG; SGG)
- Wählbarkeit zum ehrenamtlichen Verwaltungsrichter ( VwGO)
- Höchstalter für Familienversicherung bei Ausbildung ( Abs. 2 SGB V)
- Altersgrenze nach SGB-II (Recht auf eigenen Haushalt, Abs. 2 SGB II)
- Höchstalter beim Bezug von Kindergeld (ab 2007)
| Vollendung des 27. Lebensjahres
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| Vollendung des 30. Lebensjahres
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| Vollendung des 40. Lebensjahres
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| Vollendung des 55. Lebensjahres
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| Vollendung des 58. Lebensjahres
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| Vollendung des 60. Lebensjahres
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| Vollendung des 62. Lebensjahres
| - Altersrente für langjährig Versicherte ( SGB VI)
| Vollendung des 63. Lebensjahres
| - Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung (bis 31.12.1997: § 1669 AFG)
- Allgemeine Altersrente für Schwerbehinderte ( SGB VI)
| Vollendung des 65. Lebensjahres
| - Allgemeine Altersrente in der Rentenversicherung ( SGB VI)
- Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung ( SGB III)
- Mehrbedarf in der Sozialhilfe von 17 % ( SGB XII).
| Vollendung des 66. Lebensjahres
| - Nach aktuellen Regierungsplänen beabsichtigte Altersgrenze in der Rentenversicherung für Personen ab Geburtsjahrgang 1958 (ab 2024)
| Vollendung des 67. Lebensjahres
| - Nach aktuellen Regierungsplänen beabsichtigte Altersgrenze in der Rentenversicherung für Personen ab Geburtsjahrgang 1964 (ab 2029)
| Vollendung des 70. Lebensjahres
| - Höchstalter für die Berufung in das Amt eines Schöffen, ( Nr. 2 GVG)
- Höchstalter für Tätigkeit als Notar
Liste (Recht) | Lebenszyklus