Im Kataster (auch Liegenschaftskataster) werden alle Flurstücke nachgewiesen und verzeichnet. Bukowsko1906.jpg, 1906, Galizien]]
Das Kataster wird vom jeweils zuständigen Kataster- bzw. Vermessungsamt geführt und ist Basis des Grundbuchs. Es stellt das amtliche Verzeichnis im Sinne des § 2 Abs. 2 Grundbuchordnung GBO dar. Es dient damit der Gewährleistung des Eigentums.
Während im Grundbuch die rechtlichen Verhältnisse an den Grundstücken nachgewiesen werden, stellt das Kataster die tatsächlichen Verhältnisse (u.a. räumliche Lage und Abgrenzung, Nutzung, Gebäude und Größe) dar.
Zu beachten ist, dass insbesondere die Größe, die verzeichnete Nutzung und die dargestellten Gebäude nicht am öffentlichen Glauben teilnehmen. Das heißt, aus der im Kataster bzw. Grundbuch eingetragenen Flächengröße ergibt sich kein Anspruch darauf, dass das Flurstück auch tatsächlich diese Größe besitzen muss.
Das Kastasterbuchwerk enthält u.a. die Bezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer), die Lage (Adresse), die tatsächliche Nutzungsart und die Größe der Flurstücke. Ferner werden nachrichtlich der im Grundbuch eingetragene Eigentümer, sowie die Grundbuchblattnummer nachgewiesen.
Das Katasterkartenwerk besteht hauptsächlich aus der Flurkarte und im ländlichen Raum aus der Schätzungskarte der amtlichen Bodenschätzung. Hier sind mindestens die räumliche Lage, Form und Abgrenzung der Flurstücke, die Flurstücksnummern, die Gebäude, die Nutzungsarten, die Flur- bzw. Gemarkungsgrenzen und Straßennamen dargestellt. Oft sind weitere Informationen, beispielsweise Topographie, Gewannennamen, Vermessungspunkte, dargestellt.
Das Katasterzahlenwerk umfasst das Archiv der Original-Vermessungsrisse, die Berechnungen der Koordinaten aller Vermessungs- und Grenzpunkte sowie die Flächen. Sie geben lückenlos die Ergebnisse vorangegangener Grundstücksvermessungen (Fortführungen) wieder. Hiermit können bei Bedarf die Flurstücksgrenzen einwandfrei wiederhergestellt und fehlende Grenzzeichen ersetzt werden.
Sonstige beschreibende Informationen sind beispielsweise die Anerkennungen der Grundstücksgrenzen durch die Eigentümer (Grenzverhandlung, Grenzniederschrift) vorangegangener Fortführungen.
Das Buch- und Kartenwerk des Liegenschaftskatasters sieht man heute auch als integralen Bestandteil eines Landinformationssystems (GIS, Geo-Informationssystem). Es stellt amtliche Geobasisdaten bereit.
Es sind aber auch Fortführungen ohne örtliche Vermessung möglich. Hierzu zählen die Sonderung (Zerlegung eines Flurstücks in der Karte), die Verschmelzung zweier Flurstücke, sowie die Berichtigungen der Flächengröße oder der Nutzungsart.
Unter Fortführung versteht man im weiteren Sinne auch die Berichtigung des Katasters nach einem Bodenordnungsverfahren (z.B. Flurbereinigungsverfahren, Baulandumlegungsverfahren).
Fortführungsvermessungen dürfen nur von bestimmten Personen durchgeführt werden. Das sind hauptsächlich das jeweilige Kastaster- bzw. Vermessungsamt und die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI). Dies ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt.
Andere Stellen, bspw. ÖbVI und befugter Ziviltechniker erhalten auch Auszüge aus dem Vermessungszahlenwerk. Sie erstellen damit einen amtlichen Lageplan des Grundstücks, der beispielsweise für eine Grundstücksteilung oder einen Bauantrag benötigt wird.
kataster (grie.), eintragen, auflisten
Der Kataster sagt man in Österreich, Schweiz und Teilen Süddeutschlands. Vermessungsamt ist im ganzen deutschen Sprachraum üblich, Katasteramt hauptsächlich im Norden.
Der Katasterplan (auch Liegenschaftskarte oder Flurkarte genannt) besitzt, im Gegensatz zu den Eintragungen im Grundbuch, öffentlichen Glauben bzgl. der tatsächlichen Verhältnisse des Grundstücks wie beispielsweise Lage, Größe, Nutzung (und damit die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit (Regelungen hierzu im BGB §313 und in der Grundbuchsordnung GBO, die bundesweit gültig sind). Im Grundbuch vermerkte tatsächliche Verhältnisse nehmen nicht am öffentlichen Glauben teil.
In Österreich ist der (das) Kataster gemäß Vermessungsgesetz bundeseinheitlich geregelt und wird von den 41 Vermessungsämtern (Katasterämtern) geführt. Eintragungen im Kataster erfolgen auf Grund von öffentlichen Urkunden, die üblicherweise von Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen (= öffentlich bestellte Vermessungsingenieure ÖbVI in Deutschland) erstellt werden. Ein Auszug aus dem Kataster (Grundstücksverzeichnis, Digitale Katastralmappe) ist via Internet, bei den Vermessungsämtern oder bei Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen erhältlich.
Die österreichische Katastralmappe wurde in der Monarchie geschaffen. Ursprünglich diente sie nur als Grundlage für die Einhebung der Grundsteuer und ist bis heute ein wesentlicher Bestandteil des Grundsteuerkatasters, der laufend aktualisiert wird.
Mit dem Vermessungsgesetz von 1969 wurde der Grenzkataster eingeführt. Neben technischen Qualitätsverbesserungen brachte dieser eine rechtliche Besserstellung der Grenzkatastergrundstücke. Die Grundstücke wurden auf Basis von genau definierten technischen und rechtlichen Verfahren in den Grenzkataster eingetragen, daraufhin waren/sind die Grenzen im Kataster rechtsverbindlich festgelegt.
Ab 1989 wurde an der Digitalisierung der analogen Datenbestände gearbeitet. Durch Transformation von alten Plänen und Handrissen ins System der Landesvermessung oder Darstellung von Nutzungsinformationen aus Luftbildaufnahmen wurde die Aussagekraft der Katastalmappe vor allem in puncto aktuelle Benutzungsverhältnisse und lagerichtige Darstellung der Grundstücke gesteigert.
Siehe auch: Digitale Katastralmappe (DKM)
Der größte Unterschied ist geschichtlich begründet. Nach dem napoleonischen Kataster (bis 1813) wurde von einer Fortführung des Kartenwerks abgesehen. Nach 1871 erfuhr das Reichsland Elsass-Lothringen eine Bereinigung des Katasters nach preußischer Art unter der Leitung von Wilhelm Manteuffel. Ein Grundbuch (livre foncier), die Vermarkung von Grundstücken (abornage), Vermessungsschriften (fichiers cadastraux), Liegenschaftsbuch (Matrice de rôle) sind aus dieser Zeit dem Gebiet des Elsass (Départements Bas-Rhin, Haut-Rhin) und Teilen des lothringischen (Departement Moselle) eigen.
Ein öffentlicher Glaube in das Grundbuch besteht nicht. In ganz Frankreich garantiert der Staat nicht für das Eigentum. Die Absicherung der Eigentümer geschieht im "inneren Frankreich" über notarielle Verträge.
Weitere Besonderheit ist die Veröffentlichung der Katasterunterlagen ohne dass in anderen Ländern existierende, berechtigte Interesse.
Grundstücksvermessungen sind beispielsweise erforderlich für:
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