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Im Kataster (auch Liegenschaftskataster) werden alle Flurstücke nachgewiesen und verzeichnet. Bukowsko1906.jpg, 1906, Galizien]]

Rechtliche Einordnung (Deutschland)


Das Katasterwesen ist in Deutschland Ländersache. Die Zuständigkeit ist in den Bundesländern nicht einheitlich und unterliegt derzeit einigen Veränderungen. In den meisten Bundesländern ist das Innenministerium, das Finanzministerium oder das Wirtschaftsministerium zuständig.

Das Kataster wird vom jeweils zuständigen Kataster- bzw. Vermessungsamt geführt und ist Basis des Grundbuchs. Es stellt das amtliche Verzeichnis im Sinne des § 2 Abs. 2 Grundbuchordnung GBO dar. Es dient damit der Gewährleistung des Eigentums.

Während im Grundbuch die rechtlichen Verhältnisse an den Grundstücken nachgewiesen werden, stellt das Kataster die tatsächlichen Verhältnisse (u.a. räumliche Lage und Abgrenzung, Nutzung, Gebäude und Größe) dar.

Zu beachten ist, dass insbesondere die Größe, die verzeichnete Nutzung und die dargestellten Gebäude nicht am öffentlichen Glauben teilnehmen. Das heißt, aus der im Kataster bzw. Grundbuch eingetragenen Flächengröße ergibt sich kein Anspruch darauf, dass das Flurstück auch tatsächlich diese Größe besitzen muss.

Bestandteile


Pielnia 1852.jpg, 1852, Galizien]] Hauptbestandteile des Katasters sind das

Das Kastasterbuchwerk enthält u.a. die Bezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer), die Lage (Adresse), die tatsächliche Nutzungsart und die Größe der Flurstücke. Ferner werden nachrichtlich der im Grundbuch eingetragene Eigentümer, sowie die Grundbuchblattnummer nachgewiesen.

Das Katasterkartenwerk besteht hauptsächlich aus der Flurkarte und im ländlichen Raum aus der Schätzungskarte der amtlichen Bodenschätzung. Hier sind mindestens die räumliche Lage, Form und Abgrenzung der Flurstücke, die Flurstücksnummern, die Gebäude, die Nutzungsarten, die Flur- bzw. Gemarkungsgrenzen und Straßennamen dargestellt. Oft sind weitere Informationen, beispielsweise Topographie, Gewannennamen, Vermessungspunkte, dargestellt.

Das Katasterzahlenwerk umfasst das Archiv der Original-Vermessungsrisse, die Berechnungen der Koordinaten aller Vermessungs- und Grenzpunkte sowie die Flächen. Sie geben lückenlos die Ergebnisse vorangegangener Grundstücksvermessungen (Fortführungen) wieder. Hiermit können bei Bedarf die Flurstücksgrenzen einwandfrei wiederhergestellt und fehlende Grenzzeichen ersetzt werden.

Sonstige beschreibende Informationen sind beispielsweise die Anerkennungen der Grundstücksgrenzen durch die Eigentümer (Grenzverhandlung, Grenzniederschrift) vorangegangener Fortführungen.

Das Buch- und Kartenwerk des Liegenschaftskatasters sieht man heute auch als integralen Bestandteil eines Landinformationssystems (GIS, Geo-Informationssystem). Es stellt amtliche Geobasisdaten bereit.

Fortführung


Unter Fortführung versteht man, dass das Kataster immer auf dem neuesten Stand zu halten ist. In der Regel wird eine Fortführung durch eine örtliche Vermessung realisiert. Hierzu zählen Zerlegungs-/Teilungsvermessungen, Grenzfeststellungen bzw. Grenzwiederherstellungen und Gebäudeeinmessungen.

Es sind aber auch Fortführungen ohne örtliche Vermessung möglich. Hierzu zählen die Sonderung (Zerlegung eines Flurstücks in der Karte), die Verschmelzung zweier Flurstücke, sowie die Berichtigungen der Flächengröße oder der Nutzungsart.

Unter Fortführung versteht man im weiteren Sinne auch die Berichtigung des Katasters nach einem Bodenordnungsverfahren (z.B. Flurbereinigungsverfahren, Baulandumlegungsverfahren).

Fortführungsvermessungen dürfen nur von bestimmten Personen durchgeführt werden. Das sind hauptsächlich das jeweilige Kastaster- bzw. Vermessungsamt und die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI). Dies ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt.

Nutzung und Öffentlichkeit des Katasters


Das Liegenschaftskataster kann von jedermann eingesehen und benutzt werden, der ein berechtigtes Interesse hat. Die Nutzung umfasst für den Bürger hauptsächlich die Erteilung von Auskünften aus der Flurkarte (Flurkartenauszug) oder aus dem (automatisierten) Liegenschaftsbuch (ALB-Auszug).

Andere Stellen, bspw. ÖbVI und befugter Ziviltechniker erhalten auch Auszüge aus dem Vermessungszahlenwerk. Sie erstellen damit einen amtlichen Lageplan des Grundstücks, der beispielsweise für eine Grundstücksteilung oder einen Bauantrag benötigt wird.

Der Begriff und zum Sprachgebrauch


catasta (lat.), ae f. Schaugerüst zur Ausstellung verkäuflicher Sklaven (Quelle: Der kleine Stowasser) Also eine Auflistung der angebotenen Sklaven

kataster (grie.), eintragen, auflisten

Der Kataster sagt man in Österreich, Schweiz und Teilen Süddeutschlands. Vermessungsamt ist im ganzen deutschen Sprachraum üblich, Katasteramt hauptsächlich im Norden.

Kataster im weiteren Sinn


Auch jede andere systematische Erfassung und Aufstellung kann als Kataster bezeichnet werden, etwa ein Baumkataster oder Weinkataster. Wie beim (Liegenschafts)kataster gibt es meist einen grafischen Teil (Plan ) und ein Verzeichnis (Register) - letzteres wird heute meist als Datenbank oder GIS geführt.

Deutschland


In Deutschland gibt es je nach Bundesland verschiedene Regelungen für die Führung des Katasters (in Form von Vermessungsgesetzen, Vermessungsverordnungen und Vermessungserlassen). Eintragungen und Änderungen der Katasterunterlagen (Plan und Liegenschaftsregister, beziehungsweise Liegenschaftskarte und -buch) müssen dem Grundbuch mitgeteilt werden, falls ein solches im Land existiert (Bsp.: Frankreich besitzt nur ein Hypothekenregister, ausgenommen Alsace-Moselle). In Österreich ist das (der) Kataster bundeseinheitlich geregelt.

Der Katasterplan (auch Liegenschaftskarte oder Flurkarte genannt) besitzt, im Gegensatz zu den Eintragungen im Grundbuch, öffentlichen Glauben bzgl. der tatsächlichen Verhältnisse des Grundstücks wie beispielsweise Lage, Größe, Nutzung (und damit die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit (Regelungen hierzu im BGB §313 und in der Grundbuchsordnung GBO, die bundesweit gültig sind). Im Grundbuch vermerkte tatsächliche Verhältnisse nehmen nicht am öffentlichen Glauben teil.

Österreich


In Österreich ist der (das) Kataster gemäß Vermessungsgesetz bundeseinheitlich geregelt und wird von den 41 Vermessungsämtern (Katasterämtern) geführt. Eintragungen im Kataster erfolgen auf Grund von öffentlichen Urkunden, die üblicherweise von Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen (= öffentlich bestellte Vermessungsingenieure ÖbVI in Deutschland) erstellt werden. Ein Auszug aus dem Kataster (Grundstücksverzeichnis, Digitale Katastralmappe) ist via Internet, bei den Vermessungsämtern oder bei Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen erhältlich.

Entstehung

Die österreichische Katastralmappe wurde in der Monarchie geschaffen. Ursprünglich diente sie nur als Grundlage für die Einhebung der Grundsteuer und ist bis heute ein wesentlicher Bestandteil des Grundsteuerkatasters, der laufend aktualisiert wird.

Mit dem Vermessungsgesetz von 1969 wurde der Grenzkataster eingeführt. Neben technischen Qualitätsverbesserungen brachte dieser eine rechtliche Besserstellung der Grenzkatastergrundstücke. Die Grundstücke wurden auf Basis von genau definierten technischen und rechtlichen Verfahren in den Grenzkataster eingetragen, daraufhin waren/sind die Grenzen im Kataster rechtsverbindlich festgelegt.

Ab 1989 wurde an der Digitalisierung der analogen Datenbestände gearbeitet. Durch Transformation von alten Plänen und Handrissen ins System der Landesvermessung oder Darstellung von Nutzungsinformationen aus Luftbildaufnahmen wurde die Aussagekraft der Katastalmappe vor allem in puncto aktuelle Benutzungsverhältnisse und lagerichtige Darstellung der Grundstücke gesteigert.

Siehe auch: Digitale Katastralmappe (DKM)

Schweiz


In der Schweiz ist für den Kataster oft auch noch die Bezeichnung Grundbuch üblich.

Frankreich


In Frankreich gibt es zwei Katasterarten: Alsace-Moselle (dt. "Reichsland Elsass-Lothringen"), und France de l'intérieur (dt. "das innere Frankreich"). In Savoie (dt. "Savoyen"), als sie dem Königtum Piemont-Sardinien gehörte, gab es ab 1730 ein Kataster, das nach dem endgültige Anschluss mit Frankreich (1860) durch dem napoleonischen Kataster ersetzt wurde.

Der größte Unterschied ist geschichtlich begründet. Nach dem napoleonischen Kataster (bis 1813) wurde von einer Fortführung des Kartenwerks abgesehen. Nach 1871 erfuhr das Reichsland Elsass-Lothringen eine Bereinigung des Katasters nach preußischer Art unter der Leitung von Wilhelm Manteuffel. Ein Grundbuch (livre foncier), die Vermarkung von Grundstücken (abornage), Vermessungsschriften (fichiers cadastraux), Liegenschaftsbuch (Matrice de rôle) sind aus dieser Zeit dem Gebiet des Elsass (Départements Bas-Rhin, Haut-Rhin) und Teilen des lothringischen (Departement Moselle) eigen.

Ein öffentlicher Glaube in das Grundbuch besteht nicht. In ganz Frankreich garantiert der Staat nicht für das Eigentum. Die Absicherung der Eigentümer geschieht im "inneren Frankreich" über notarielle Verträge.

Weitere Besonderheit ist die Veröffentlichung der Katasterunterlagen ohne dass in anderen Ländern existierende, berechtigte Interesse.

Brasilien


In Brasilien gibt es unterschiedliche Verhältnisse für den ländlichen und für den städtischen Raum. Für die ländlichen Grundstücke gibt es seit 2001 ein Gesetz, das das vorher schon existierende Steuerkataster in ein Eigentumskataster umwandelt und gleichzeitig die Grenzdefinition über einheitliche Landeskoordinaten vorschreibt (Koordinatenkataster). In den Städten dient das Kataster lediglich steuerlichen Zwecken. Das Grundbuch, das mangels Grundbuchpflicht nur für einen Teil des privaten Grundbesitzes existiert, genießt keinen öffentlichen Glauben sondern es gilt lediglich die Richtigkeitsvermutung. In Besitz genommene Grundstücke können in der Regel nach fünf Jahren durch Eintragung in das Grundbuch in rechtliches Eigentum überführt werden.

Vermessungen für das Kataster


Katastervermessungen dürfen nur durch Ämter und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure ÖbVI (in Österreich durch Vermessungs-Ziviltechniker) ausgeführt werden. Die Kosten werden nach einer Gebührenordnung erhoben.

Grundstücksvermessungen sind beispielsweise erforderlich für:

  • Übernahme (beispielsweise alter Pläne) in das Liegenschaftskataster
  • Teilung von Grundstücken zur Bildung von Bau- oder neuen Grundstücken
  • Aufmessung von Gebäuden
  • Grundstücksvereinigung
  • Beurkundung und Beglaubigung von diversen Anträgen
  • Grenzbescheinigung, Ergebnisse von Grenzverhandlungen. Die Grenzbescheinigung wird beispielsweise bei Banken und sonstigen Kreditgebern benötigt.

Siehe auch


Weblinks


  • http://www.geodaten.bayern.de
  • http://www.berlin.de/ba-tempelhof-schoeneberg/Verwaltung/recht.html
  • http://www.swisstopo.ch/fig-wg71/cad2014.htm
  • http://www.fig.net/commission7/
  • http://www.vermessungs-und-katasteramt.rlp.de/liegenschaftskataster/index.html

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