Leistungsstörung ist ein in der Rechtswissenschaft verwendeter Oberbegriff für verschiedene Fälle, in denen sich die Parteien eines Schuldverhältnisses nicht so verhalten, wie es der Zweck des Schuldverhältnisses - die Erbringung einer bestimmten Leistung durch den Schuldner an den Gläubiger - erfordert. Der Begriff wurde vermutlich von Heinrich Stoll geprägt, der 1936 ein Buch mit dem Titel "Die Lehre von den Leistungsstörungen" vorlegte.
Zu den Leistungsstörungen werden insbesondere die Unmöglichkeit der Leistung, der Verzug des Schuldners und des Gläubigers und die Fälle der Schlechtleistung gezählt. Im einzelnen besteht keine volle Einigkeit über die Abgrenzung des Leistungsstörungsrechts.
Von Unmöglichkeit der Leistung spricht man, wenn der Schuldner die Leistung, zu der er aufgrund des Schuldverhältnisses verpflichtet ist, nicht mehr erbringen kann. Wer einen PKW verkauft hat, schuldet dem Käufer die Übergabe und Übereignung dieses PKW. Wird der Wagen bei einem Verkehrsunfall völlig zerstört, ist die Erbringung der geschuldeten Leistung unmöglich.
Der Schuldner kommt in Verzug, wenn er die Leistung nicht erbringt, obgleich sie möglich ist und er durch eine Mahnung dazu aufgefordert wurde. Dies ist etwa der Fall, wenn der Käufer eines PKW dem Verkäufer den Kaufpreis nicht zahlt, obwohl dieser ihn dazu auffordert.
Weigert sich der Käufer, den PKW, den ihm der Verkäufer vertragsmäß liefern will, entgegenzunehmen, so kommt er in Gläubigerverzug.
Von Schlechtleistung spricht man etwa dann, wenn der verkaufte PKW zwar wie vereinbart an den Käufer geliefert wird, aber einen Motorschaden hat und deshalb unbrauchbar ist.
Im Rahmen der Schuldrechtsreform von 2001/2002 wurde das Leistungsstörungsrecht durchgreifend geändert. Kern der Neuregelung ist die Einführung des Oberbegriffs der Pflichtverletzung für einige (aber nicht alle) Formen von Leistungsstörungen.
Lediglich für den Fall der ursprünglichen Unmöglichkeit hielt man eine eigene Anspruchsgrundlage in § 311a II BGB für erforderlich, was das Konzept allerdings verwässert hat.
§ 280 I 1 BGB enthält den Begriff der Pflichtverletzung, die für den Grundtatbestand des Leistungsstörungsrechts maßgeblich ist.
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