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Die Leistungsklage ist darauf gerichtet, dass der Gegner zu einer Leistung, einer Duldung oder Unterlassung verurteilt wird. Sie kann statthafte Klageart im Zivilprozessrecht, Sozialrecht und Verwaltungsprozessrecht sein.

1. Allgemeine Leistungsklage in der VwGO


Die allgemeine Leistungsklage im Verwaltungsprozessrecht ist nicht ausdrücklich geregelt. Sie wird jedoch in mehreren Vorschriften vorausgesetzt: §§ 43 Abs. 2, 111, 113 113 Abs. 4 VwGO. Durch sie kann der Kläger ein Tun, Dulden oder Unterlassen begehren.

1.1 Sachentscheidungsvoraussetzungen

1.1.1 Eröffnung des Verwaltungsgerichtswegs, § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO
Es muss sich bei der Streitigkeit um eine des öffentlichen Rechts handeln: Das ist zumindest dann der Fall, wenn die streitentscheidenden Normen dem öffentlichen Recht angehören. Die Streitigkeit darf darüberhinaus nicht verfassungsrechtlicher Art sein: Dieses ist der Fall, wenn sich direkt am Verfassungsleben beteiligte Organe über Rechte und Pflichten aus der Verfassung streiten. Des Weiteren darf keine abdängende Sonderzuweisung vorliegen.

1.1.2 Zuständigkeit, §§ 45 ff.

Das angerufene Gericht muss zum einen örtlich zum anderen sachlich zuständig sein. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich dabei nach § 52 VwGO in Verbindung mit den jeweiligen Ausführungsgesetzen der Länder. Die sachliche Zuständigkeit bestimmt dabei, welche Instanz (VG, OVG, BVwerG) angerufen werden muss.

Zu beachten ist jedoch, dass die Wahl des falschen Rechtswegs sowie die Unzuständigkeit nicht zur Klageabweisung führen, sondern gemäß § 17a GVG von Amts wegen eine Zuweisung zum "richtigen" Gericht stattfindet.

1.1.3 Statthafte Klageart

Wie bereits erwähnt findet sich für die allgemeine Leistungsklage keine ausdrückliche Regelung in der VwGO. Sie wird jedoch in mehreren Vorschriften vorausgesetzt: §§ 43 Abs. 2, 111, 113 Abs. 4 VwGO. Sie ist dann statthaft, wenn der Kläger eine Handlung von der Verwaltung begehrt, die nicht Verwaltungsakt ist.

1.1.4 Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog

Nach herrschender Ansicht bedarf die allgemeine Leistungsklage, wie die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage einer Einschränkung, damit Popularklagen vermieden werden. Der § 42 Abs. 2 VwGO wird somit entsprechend auch auf die allgemeine Leistungsklage angewendet. Der Kläger muss demnach geltend machen, dass die Möglichkeit besteht, dass er in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist, Möglichkeitstheorie.

1.1.5 Widerspruchsverfahren und Frist

Ein Vorverfahren i.S.d. §§ 68 ff. VwGO ist entbehrlich. Eine Frist ist nicht einzuhalten.

1.1.6 Form, §§ 81 f. VwGO

1.2 Begründetheit

Die Klage ist begründet, wenn die Klage gegen den richtigen Beklagten gerichtet ist, Passivlegitimation; und der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Leistung hat.

Die Leistung kann z. B. die Zahlung eines Geldbetrages sein.

Die Duldung kann z. B. die Durchführung einer Zwangsvollstreckung oder die Duldung einer Ersatzvornahme sein.

Die Unterlassung kann z. B. aus der Unterlassung einer bestimmten Handlung bestehen.

Verwaltungsprozessrecht | Zivilprozessrecht

 

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