Die Leistungsklage ist darauf gerichtet, dass der Gegner zu einer Leistung, einer Duldung oder Unterlassung verurteilt wird. Sie kann statthafte Klageart im Zivilprozessrecht, Sozialrecht und Verwaltungsprozessrecht sein.
Die allgemeine Leistungsklage im Verwaltungsprozessrecht ist nicht ausdrücklich geregelt. Sie wird jedoch in mehreren Vorschriften vorausgesetzt: §§ 43 Abs. 2, 111, 113 113 Abs. 4 VwGO. Durch sie kann der Kläger ein Tun, Dulden oder Unterlassen begehren.
Zu beachten ist jedoch, dass die Wahl des falschen Rechtswegs sowie die Unzuständigkeit nicht zur Klageabweisung führen, sondern gemäß § 17a GVG von Amts wegen eine Zuweisung zum "richtigen" Gericht stattfindet.
Nach herrschender Ansicht bedarf die allgemeine Leistungsklage, wie die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage einer Einschränkung, damit Popularklagen vermieden werden. Der § 42 Abs. 2 VwGO wird somit entsprechend auch auf die allgemeine Leistungsklage angewendet. Der Kläger muss demnach geltend machen, dass die Möglichkeit besteht, dass er in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist, Möglichkeitstheorie.
Ein Vorverfahren i.S.d. §§ 68 ff. VwGO ist entbehrlich. Eine Frist ist nicht einzuhalten.
Die Klage ist begründet, wenn die Klage gegen den richtigen Beklagten gerichtet ist, Passivlegitimation; und der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Leistung hat.
Die Leistung kann z. B. die Zahlung eines Geldbetrages sein.
Die Duldung kann z. B. die Durchführung einer Zwangsvollstreckung oder die Duldung einer Ersatzvornahme sein.
Die Unterlassung kann z. B. aus der Unterlassung einer bestimmten Handlung bestehen.
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