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Leistungen zur Teilhabe sind Leistungen der Sozialleistungsträger, zu der die Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) in Deutschland nach den Vorschriften verschiedener Bücher des Sozialgesetzbuchs verpflichtet sind.

Diese umfassen

  • für die Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) nach den Vorschriften des SGB IX (vgl. §§ 1, 4 Abs. 1 SGB IX):
    • die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung
      • die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
      • Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
      • die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
      • die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine mögliche selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Rehabilitationsträger sind die Bundesagentur für Arbeit, die Rentenversicherungsträger, die gesetzlichen Krankenkassen, die Unfallversicherungsträger, die Sozialhilfeträger, die Träger der Kinder- und Jugendhilfe und die Versorgungsverwaltung.

Leistungen zur Teilhabe haben grundsätzlich Vorrang vor Rentenleistungen nach dem SGB VI, BVG, SGB VII und vor anderen Sozialleistungen sowie vor Pflegeleistungen (§ 8 SGB IX).

Sozialrecht

 

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