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Als Leistung bezeichnet man im Zivilrecht die ziel- und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.

Von einer Leistung spricht man unabhängig davon, ob die Vermögensmehrung zur Erfüllung eines Anspruches dient; erfolgt eine Leistung ohne Anspruch oder sonstigen Rechtsgrund, kann dies einen Anspruch auf Herausgabe (Rückgabe) der dadurch herbeigeführten Bereicherung des Leistungsempfängers (sog. Leistungskondiktion) auslösen. Ob eine Leistung ein Rechtsgeschäft, eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung oder nur eine Tathandlung (sog. Realakt) ist, ist umstritten. Die herrschende Meinung nimmt an, dass eine Leistung eine Willenserklärung des Leistenden in Form einer Leistungszweckbestimmung enthält. Vertreten wird auch, dass zusätzlich eine Erklärung des Empfängers notwendig ist. Eine weitere Ansicht verzichtet ganz auf rechtsgeschäftliches Handeln.

Siehe auch: Leistung (Erfüllung)

Allgemeine Zivilrechtslehre

 

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