Eine Leihe ist die auf einem Vertragsschluss basierende unentgeltliche Überlassung einer Sache für eine bestimmte Zeit. Sie ist einer der im besonderen Schuldrecht des BGB geregelten Typenverträge (§§ 598 ff BGB).
Der Verleiher ist zur kostenlosen Gebrauchsüberlassung der Leihsache über den vereinbarten Zeitraum verpflichtet. Durch die Kostenfreiheit der Überlassung grenzt sich der Leihvertrag insbesonder von der Miete und vom Darlehen ab, bei der die Überlassung einer (vertretbaren) Sache kostenpflichtig sind.
Daher sind viele scheinbare Leihverträge wie etwa der Bootsverleih oder der Videoverleih in einer Videothek tatsächlich Mietverträge, da in diesen Fällen die Gebrauchsüberlassung entgeltlich erfolgt.
So sind bereits seit geraumer Zeit die früher in den 1950er Jahren üblichen Leihgebühren für öffentliche Bibliotheken zunächst für Rentner und Studenten, dann auch für Kinder und schließlich für alle Ausleiher abgeschafft worden. Teilweise werden noch einmalige Aufnahmegebühren erhoben.
Der umgangssprachliche Begriff war insofern ungenau, da das ZGB die Leihe als im sozialistischen Sinne unentgeltliche Gebrauchsüberlassung definierte und das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung im Ausleihdienst als Preis bezeichnete.
Erst die AO Nr. Pr. 2/1 vom 28. Juni 1968 (GBl II, S. 573) ersetzte den Begriff "Leihgebühr" durch die allgemeine Bezeichnung Entgelt (z.B. Entgelte für die Vermietung von sonstigen beweglichen Gegenständen wie Sportgeräten, Fotoapparaten, u.ä., Entgelte für Leistungen der Leihbüchereien). Für sogenannte Leihverpackungen wurden in der Regel Abnutzungsbeträge vereinbart.